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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1984, Az.: RiZ (R) 3/83

Dienstaufsicht; Anfechtung einer Maßnahme; Dienstgericht; Dienstliche Beurteilung; Richterliche Unabhängigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.01.1984
Aktenzeichen
RiZ (R) 3/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 13172
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 90, 41 - 52
  • MDR 1984, 488-489 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 2531-2533 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Bei Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht hat das Dienstgericht nur darüber zu entscheiden, ob die Maßnahme die Unabhängigkeit des Richters beeinträchtigt; hingegen hat es nicht zu prüfen, ob sie auch allgemein rechtmäßig und sachlich gerechtfertigt ist (Aufgabe von BGHZ 57, 344 [BGH 10.12.1971 - V ZR 90/69]). Die Bemerkung in einer dienstlichen Beurteilung "Die Verhandlung könnte etwas straffer sein" berührt die richterliche Unabhängigkeit und ist deshalb unzulässig.