Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1984, Az.: RiZ (R) 3/83
Dienstaufsicht; Anfechtung einer Maßnahme; Dienstgericht; Dienstliche Beurteilung; Richterliche Unabhängigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.01.1984
- Aktenzeichen
- RiZ (R) 3/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 13172
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 90, 41 - 52
- MDR 1984, 488-489 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 2531-2533 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Bei Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht hat das Dienstgericht nur darüber zu entscheiden, ob die Maßnahme die Unabhängigkeit des Richters beeinträchtigt; hingegen hat es nicht zu prüfen, ob sie auch allgemein rechtmäßig und sachlich gerechtfertigt ist (Aufgabe von BGHZ 57, 344 [BGH 10.12.1971 - V ZR 90/69]). Die Bemerkung in einer dienstlichen Beurteilung "Die Verhandlung könnte etwas straffer sein" berührt die richterliche Unabhängigkeit und ist deshalb unzulässig.