Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.01.1984, Az.: 5 StR 885/83
Strafbarkeit wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Konkursantragspflicht ; Erschwerung der Übersicht über den Vermögensstand einer Kommanditgesellschaft; Für den Vorsatz erforderliche Kenntnis von der Überschuldung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.01.1984
- Aktenzeichen
- 5 StR 885/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 14945
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Verden - 15.06.1983
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vorsätzlicher Bankrott u.a.
Prozessführer
1. Kaufmann Hans-Jürgen P. aus Ho., geboren am ... 1937 in W.-E.
2. Kaufmann Heinrich Mi. aus Ho., geboren am ... 1933 in G. (P.)
3. Kaufmann Peter S. aus H., geboren am ... 1941 in K.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 31. Januar 1984 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revisionen der Angeklagten Peitz, Michalski und Stoll wird das Urteil des Landgerichts Verden (Aller) vom 15. Juni 1983
- a)
im Fall III 1 der Urteilsgründe (Nr. 1 der Anklageschrift) aufgehoben; insoweit wird das Verfahren nach § 206 a StPO eingestellt; die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen insoweit der Landeskasse zur Last;
- b)
soweit die Angeklagten Mi. und S. im übrigen verurteilt worden sind, mit den Feststellungen aufgehoben;
- c)
hinsichtlich des Angeklagten P. im Schuldspruch zum Fall III 2 der Urteilsgründe (Nr. 2 der Anklageschrift) sowie in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten P. wird als unbegründet verworfen.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hildesheim zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe
1.
Die Angeklagten machen zu Recht geltend, daß die Strafverfolgung zum Fall III 1 der Urteilsgründe (Nr. 1 der Anklage) unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Konkursantragspflicht (§ 84 Abs. 2 GmbHG, § 130 b Abs. 2 HGB) verjährt ist. Innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Eingang der Anklageschrift am 14. Mai 1982 (Bd. IV Bl. 2 d.A.) ist die Verjährung nicht unterbrochen worden (§ 78 c StGB).
2.
Im Falle III 2 der Urteilsgründe (Nr. 2 der Anklage) ist den drei Angeklagten zur Last gelegt worden, sich eines Vergehens nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB dadurch schuldig gemacht zu haben, daß sie die Bücher der P. und Mi. GmbH & Co KG so führten, daß die Übersicht über den Vermögensstand der Kommanditgesellschaft erschwert war. Wenn auch für den Angeklagten Stoll in der Anklage eine mit dem Monat September 1976 beginnende Tatzeit angegeben worden ist (Bd. IV Bl. 3 d.A.), so war doch das Landgericht aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht gehindert, die Vorgänge, die mit dem am 19. Juli 1976 beurkundeten Grundstücksgeschäft verbunden waren, der angeklagten Tat (§ 264 StPO) zuzuordnen. Die Verurteilung des Angeklagten S. wegen Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB; vgl. für die Zeit vor dem 1. September 1976 auch § 240 KO a.F. i.V. mit § 2 Abs. 3 StGB n.F.) hat jedoch aus sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand: Die nach neuem Recht für den Vorsatz erforderliche Kenntnis von der Überschuldung hat der Angeklagte S. für die Zeit bis Mai 1977 bestritten (UA S. 17); die Urteilsgründe ergeben nicht, daß der Tatrichter, der den Angeklagten S. im Zusammenhang mit dem Fall III 1 der Urteilsgründe nur der Fahrlässigkeit für überführt erachtet hat, die Einlassung des Angeklagten, er habe die Überschuldung nicht gekannt, für widerlegt hält.
Auch die Verurteilung des Angeklagten P. sowie des Angeklagten Mi. (dessen Rechtsmittelbeschränkung nicht wirksam ist) im Falle III 2 der Urteilsgründe (Nr. 2 der Anklage) hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Tatrichter, der die Angeklagten insoweit u.a. der Untreue (§ 266 StGB) für schuldig gehalten hat, sieht den tatbestandsmäßigen Nachteil ersichtlich darin, daß das Vermögen der Kommanditgesellschaft gemindert worden ist. Das reicht nicht aus. Geschädigter im Sinne des § 266 StGB kann nur ein mit dem Täter nicht identischer Träger fremden Vermögens sein. Eine Kommanditgesellschaft kommt als verselbständigtes Gesamthandsvermögen einer juristischen Person zwar sehr nahe, besitzt aber keine eigene Rechtspersönlichkeit (BGHZ 34, 293, 296). Die Schädigung des Gesamthandsvermögens der Kommanditgesellschaft ist deswegen nur insoweit bedeutsam, als sie gleichzeitig das Vermögen der Gesellschafter berührt (BGH, Beschluß vom 2. Oktober 1981 - 2 StR 544/81 -; Urteil vom 29. November 1983 - 5 StR 616/83 -). Ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB konnte daher im vorliegenden Fall nur dadurch eingetreten sein, daß den einzelnen Gesellschaftern ein Vermögensnachteil entstanden ist. Zur Tatzeit waren die Angeklagten P. und Mi. die einzigen Kommanditisten. Ob die persönlich haftende GmbH einen Nachteil erlitten hat, geht aus den Feststellungen nicht hervor. Abschließende Feststellungen kann nur der Tatrichter treffen, der auch - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - der subjektiven Tatseite Beachtung zu schenken hat.
Die bisherigen Feststellungen erlauben dem Senat auch keine ausreichende Nachprüfung, ob sich die Angeklagten P. und Mi. im Fall III 2 der Urteilsgründe einer Steuerhinterziehung schuldig gemacht haben: Eine unvollständige oder unrichtige Buchführung ist nur Vorbereitungshandlung für die Steuerhinterziehung, auch für die Hinterziehung der Umsatzsteuern. Der Tatrichter wird nähere Feststellungen darüber zu treffen haben, daß dem Finanzamt unrichtige Angaben gemacht worden sind (vgl. BGH bei Herlan GA 1959, 50/51).
3.
Im Hinblick auf die Angeklagten Mi. und S. war das angefochtene Urteil hiernach in vollem Umfang aufzuheben. Die Verurteilung des Angeklagten P. wegen Urkundenfälschung (Fall III 3 der Urteilsgründe = Nr. 4 der Anklage) weist keinen Rechtsfehler auf; jedoch war insoweit wegen des inneren Zusammenhanges der Strafzumessungsgründe die Einzelstrafe aufzuheben.
Schuster
Horstkotte
Rebitzki
Niepel