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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1984, Az.: 1 StR 4/84

Besondere Umstände; Tat; Notwendigkeit der Erörterung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.01.1984
Aktenzeichen
1 StR 4/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11529
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Würzburg - 04.08.1983

Fundstelle

  • StV 1984, 375

Verfahrensgegenstand

Steuerhinterziehung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 31. Januar 1984
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 4. August 1983 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Hinterziehung von Mineralölsteuer in Tatmehrheit mit einem Vergehen der Hinterziehung von Mineralölsteuer und mit zwei Vergehen der Hinterziehung von Umsatzsteuer zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

2

1.

Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und gegen Art und Höhe der Strafe richtet. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 11. Januar 1984 Bezug.

3

2.

Dagegen führt die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

4

Die Strafkammer hat nicht erörtert, ob die Vollstreckung der verhängten Strafe gemäß § 58 Abs. 1,§ 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Diese Prüfung war hier geboten:

5

Die getroffenen Feststellungen sprechen für eine günstige Sozialprognose. Das Landgericht weist darauf hin, daß die Verurteilung wegen einer gleichartigen Steuerhinterziehung bei Begehung der erneuten Taten schon sieben Jahre zurücklag, und es führt zugunsten des Angeklagten an, daß ein Zeitraum von weiteren sieben Jahren verstrichen ist, "in dem sich seine Lebensumstände grundlegend zu seinem Nachteil verändert haben" (UA S. 76). Der Angeklagte, der 52 Jahre alt ist, hat in den vergangenen Jahren zwei Herzinfarkte erlitten (UA S. 74). Er lebt mit seiner Ehefrau zusammen, die als Verkäuferin den Familienunterhalt verdient (UA S. 4). Die Strafkammer hebt darauf ab, daß der Angeklagte aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist. Nach ihrer Auffassung "besteht keine Gefahr, daß er in Zukunft in gleicher Weise gegen seine Steuerpflichten verstoßen wird" (UA S. 76).

6

Das Urteil führt aber auch Milderungsgründe auf, die jedenfalls in ihrem Zusammentreffen für die Frage der Strafaussetzung gemäß § 56 Abs. 2 StGB von Bedeutung sein können. Im Anschluß an das Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. E. Ge. geht das Landgericht davon aus, daß das Hemmungsvermögen und damit die Schuldfähigkeit des Angeklagten, der eine hyperthyme Persönlichkeit ist und dementsprechend zu paranoiden Reaktionen neigt, dessen Gesamtverhalten von einer ausgeprägten Kritikschwäche und der Unterschätzung von Risiken gekennzeichnet ist, bei Begehung der Taten erheblich vermindert war (UA S. 74/75). Es hat deshalb in allen Fällen den Strafrahmen nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Ferner hebt die Strafkammer den langen Zeitablauf seit Beendigung der Taten hervor (UA S. 76). Dieser Umstand und die Tatsache, daß der Angeklagte "heute arbeitslos und krank" ist (UA S. 4), sind - auch wenn sie den Taten selbst nicht das Gepräge geben - geeignet, das Bedürfnis nach Vollstreckung der verhängten Strafe zu verringern (vgl. BGHSt 29, 370, 372; BGH NStZ 1981, 434/435). Es kann auch nicht völlig unberücksichtigt bleiben, daß sich der Angeklagte im Jahre 1977 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Zu dessen Gunsten hat das Tatgericht erwogen, daß er vorwiegend geständig war. Die Einsatzstrafe beträgt nur ein Jahr.

7

Diese Umstände hätten der Strafkammer Anlaß zu eingehender Erörterung geben müssen, ob - bei wertender Gesamtbetrachtung - Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Höhe der verhängten Gesamtstrafe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGHSt 29, 370, 371/372; BGH NJW 1977, 639/640; 1983, 1624; NStZ 1981, 61, 62; 434/435; 1982, 114; 285, 286; 419/420).

8

Der Senat verkennt nicht, daß eine Reihe von Umständen vorliegt, die gegen eine Strafaussetzung sprechen, wie vor allem die ganz erhebliche Höhe der hinterzogenen Steuerbeträge, die als straferschwerend zu wertende Art der Tatausführung und das Vorleben des achtmal - auch schon wegen einer gleichartigen Tat - vorbestraften Angeklagten. Indessen kann der Senat die erforderliche Gesamtwürdigung nicht an Stelle des Tatgerichts vornehmen.

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