Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1984, Az.: II ZR 159/83
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist; Unterzeichnung eines Verhinderungsvermerks durch den Vorsitzenden; Glaubhaftmachung des Verlustes einer Sendung auf dem Postwege; Erfordernis der eidesstattlichen Versicherung des im Büro des Rechtsanwalts für den Posteingang und die Postkontrolle zuständigen Angestellten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.01.1984
- Aktenzeichen
- II ZR 159/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 13155
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 03.05.1983
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Kaufmann Gerhard H., K., Ha.,
Prozessgegner
Kauffrau Rosa B. geb. B., M. str. ..., F.,
Amtlicher Leitsatz
Über die Anforderungen an die Unterzeichnung eines landgerichtlichen Urteils und an die Wiedergabe der Unterschriften in der zugestellten Urteilsausfertigung.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1984
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und
die Richter Fleck, Dr. Bauer, Bundschuh und Brandes
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Mai 1983 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger hat gegen das seinem Prozeßbevollmächtigten am 3. August 1982 zugestellte Urteil des Landgerichts Fulda vom 6. Mai 1982 am 17. September 1982 Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Er hat dazu vorgetragen:
Sein erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt G. habe Rechtsanwalt Dr. Ge. in F. a. M. mit der Berufung beauftragen wollen. Während eines Ferngespräches am 13. August 1982, in dem es um die Berufung in einer Wechselsache gegangen sei, habe Rechtsanwalt G. Dr. Ge. mitgeteilt, daß auch in der vorliegenden Sache Berufung eingelegt werden müsse. Dies habe aber noch Zeit, da die Berufungsfrist erst Anfang September 1982 ablaufe.
Dr. Ge. habe jedoch darum gebeten, ihm die Unterlagen sofort zu schicken, weil er in Urlaub gehen und die Berufung noch vorher einlegen wolle. Rechtsanwalt G. habe deshalb mit Brief vom 13. August 1982, der noch an diesem Tage bei der Post aufgegeben worden sei, eine mit dem Eingangsstempel vom 3. August 1982 versehene Ausfertigung des anzufechtenden Urteils an Rechtsanwalt Dr. Ge. abgesandt. Am 6. September 1982 habe der Kläger Rechtsanwalt Sch., seinen nachmaligen Prozeßbevollmächtigten im zweiten Rechtszuge, fernmündlich beauftragt, die Berufung zu begründen. Daraufhin habe sich Rechtsanwalt Sch. mit Rechtsanwalt G. in Verbindung gesetzt und von diesem erfahren, daß Rechtsanwalt Dr. Ge. mit der Einlegung der Berufung beauftragt gewesen sei. In diesem Zusammenhang habe sich herausgestellt, daß der Brief vom 13. August 1982 offensichtlich nicht in der Kanzlei von Rechtsanwalt Dr. Ge. eingegangen sei. Die Sendung müsse auf dem Postwege verloren gegangen sein.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger nach mündlicher Verhandlung durch Urteil die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Die Zustellung des landgerichtlichen Urteils am 3. August 1982 an den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers war wirksam und hat die Berufungsfrist in Lauf gesetzt.
1.
Die Revision ist der Ansicht, das Urteil des Landgerichts verstoße gegen § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO, weil es nicht ordnungsgemäß unterschrieben sei. Dem kann nicht gefolgt werden.
Das Urteil des Landgerichts ist von dem Vorsitzenden Richter am Landgericht He. und der Richterin am Landgericht A. unterschrieben worden. Unter der Unterschrift des Vorsitzenden Richters He. befindet sich - in dessen Handschrift - der Vermerk: "zugleich für den infolge Erholungsurlaubs an der Unterschriftsleistung verhinderten Richter B.". Dies entspricht § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Zwar ist es zweckmäßig, wenn der Vorsitzende den Verhinderungsvermerk unterschreibt, weil damit jeder Zweifel über die Herkunft des Vermerks ausgeschlossen wird. Entgegen der Auffassung der Revision genügt es aber, wenn sich aus der Stellung und der Fassung des Vermerks zweifelsfrei ergibt, daß er vom Vorsitzenden stammt. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn sich, wie hier, der Vermerk unter der Unterschrift des Vorsitzenden befindet und mit dem Wort "zugleich" beginnt (vgl. Sen. Urt. v. 12.1.1961 - II ZR 149/60, LM ZPO § 315 Nr. 5).
2.
Entgegen der Ansicht der Revision entsprach auch die dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers zugestellte Urteilsausfertigung den Anforderungen des § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Sie trägt als "Unterschriften" der Richter in Schreibmaschinenschrift links den Namen He. und rechts den Namen A.. Unter dem Namen He. befindet sich der maschinenschriftlich wiedergegebene Verhinderungsvermerk mit dem vorstehend wiedergegebenen Wortlaut. Der Vermerk beginnt zwei Schreibmaschinenzeilen unter diesem Namen und ist in drei Zeilen so geschrieben, daß er nur unter dem Namen He., nicht aber unter dem Namen A. steht. Er ist also räumlich und inhaltlich ("zugleich") unzweifelhaft der Unterschrift des Vorsitzenden Richters He. zugeordnet.
Nach alldem sind die Förmlichkeiten des § 315 Abs. 1 ZPO erfüllt.
II.
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend dem Kläger keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bewilligt. Dabei kann offen bleiben, ob seiner Ansicht gefolgt werden könnte, Rechtsanwalt G. hätte den Eingang des Briefs vom 13. August 1982 bei Rechtsanwalt Dr. Ge. überwachen müssen und habe dies schuldhaft versäumt. Auch wenn man eine Erkundigungspflicht von Rechtsanwalt G. verneinen würde, hätte der Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg. Der Kläger hat nämlich nicht glaubhaft gemacht, daß der Brief vom 13. August 1982 seinen Empfänger, Rechtsanwalt Dr. Ge. nicht erreicht hat. Er hat in diesem Zusammenhang zur Glaubhaftmachung lediglich die "Anwaltliche Erklärung" von Rechtsanwalt G. vom 10. September 1982 vorgelegt, in der es in diesem Zusammenhang heißt: "Da, wie sich jetzt herausgestellt hat, weder mein Anschreiben vom 13. August 1982 in der Sache H. ./. B. (dem vorliegenden Rechtsstreit) mit Anlagen, noch das Anschreiben in der Wechselnachverfahrenssache, die ... im selben Umschlag waren, bei Herrn Rechtsanwalt Dr. Ge. eingegangen sind, kann die Sendung nur auf dem Postwege verloren gegangen sein. Diese Erklärung reicht für die Glaubhaftmachung nicht aus. Aus ihr ergibt sich nicht, woher Rechtsanwalt G. die Kenntnis hat, daß der Brief bei Rechtsanwalt Dr. Ge. nicht angekommen ist. Da durch die eidesstattliche Versicherung der Auszubildenden Petra W. des Rechtsanwalts G. vom 10. September 1982 glaubhaft gemacht ist, daß sie den Brief vom 13. August 1982 an diesem Tage in den Postbriefkasten geworfen hat, hätte es einer eidesstattlichen Versicherung des im Büro des Rechtsanwalts Dr. Ge. für den Posteingang und die Postkontrolle zuständigen Angestellten, unter Umständen sogar des Rechtsanwalts Dr. Ge. selbst bedurft, daß dort trotz Nachforschungen und einer einwandfreien Organisation der Eingang des Briefes nicht festzustellen ist. Zumindest hätten sich diese Angaben aus der anwaltlichen Erklärung von Rechtsanwalt G. ergeben müssen. Da die Beklagte in der Berufungsinstanz (Schriftsatz v. 2.11.1982) und in der Revisionsinstanz die fehlende Glaubhaftmachung in diesem Punkte gerügt hat und der Kläger dazu nicht einmal Stellung genommen hat, ist die Möglichkeit nicht ausgeräumt, daß das Schreiben vom 13. August 1982 seinen Empfänger erreicht hat. Wenn die Berufung trotzdem nicht rechtzeitig eingelegt worden ist, kann dies auch auf einem Versehen des Anwaltsbüros Dr. Ge. beruhen. Dabei läßt sich die Möglichkeit eines Verschuldens von Dr. Ge. nicht ausschließen. Dies steht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 8.7.1981 - IV ZB 654/80, VersR 1981, 959).
Nach alledem hat das Berufungsgericht die verspätet eingelegte Berufung zutreffend als unzulässig verworfen.
Fleck
Dr. Bauer
Bundschuh
Brandes