Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.01.1984, Az.: VI ZR 115/82
Anspruch des Versicherers gegenüber dem Schädiger wegen eines Brandschadens infolge der Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht; Bestehenbleiben der Haftpflichtversicherung bei Inanspruchnahme der Versicherung wegen eines durch den Versicherungsnehmer verursachten Brandschadens; Ausschluss der Inanspruchnahme des Schädigers durch die Versicherung des Geschädigten nach dem Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer (RVA); Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache; Von allen Mietern gemeinsam genutzte Tenne als Teil der Mietsache; Einwand unzulässiger Rechtsausübung gegen die Verjährungseinrede des Schädigers bei Verhandlungen mit dem Schädiger über die Regulierung des Schadens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.01.1984
- Aktenzeichen
- VI ZR 115/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 13015
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 17.02.1982
- LG Hannover
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1984, 659-660 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
C. Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit, K.-W.-Allee ..., H.,
vertreten durch den Vorstand Dr. Herbert D., Paul K., Claus von H.
Prozessgegner
Hausfrau Gisela A., H.-L.-Weg ..., B.
Amtlicher Leitsatz
Zur Anwendung des Regreßverzichtsabkommens der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen vom 1. November 1961 auf Ansprüche gegen einen Haftpflichtversicherer.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und
die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Lepa
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Februar 1982 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die damals 6 Jahre alte Tochter der Beklagten hatte am 3. Oktober 1979 das Zweifamilienhaus des Eigentümers C, das bei der Klägerin gegen Brandschaden versichert war, durch einen Brand beschädigt; dieser war auf der Tenne entfacht worden, die sich neben der von der Familie der Beklagten bewohnten Erdgeschoßwohnung befand. Das Obergeschoß war an die Eheleute N. vermietet. Die Tenne diente allen Mietern als Verbindung zur Waschküche, zum Keller und zum Hof.
Die Klägerin zahlte ihrem Versicherungsnehmer C. wegen des Brandschadens 100.575 DM. Diesen Betrag hat sie aus übergegangenem Recht (§ 67 VVG) gegen die Beklagte mit der Behauptung geltend gemacht, diese habe die Aufsichtspflicht gegenüber ihrer Tochter schuldhaft verletzt. Die Beklagte, die bei der D. L. Versicherung AG (im folgenden: L. AG) haftpflichtversichert war, hat dies bestritten und ihren Antrag auf Klageabweisung im übrigen damit begründet, der Klägerin stehe auch nach dem Regreßverzichtsabkommen der Feuerversicherer (im folgenden RVA) kein Anspruch zu; zudem sei ein etwaiger Anspruch verjährt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie dagegen abgewiesen.
Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist - abweichend vom Landgericht - der Meinung, die Klägerin sei durch das RVA daran gehindert, den auf sie übergegangenen Anspruch gegen die Beklagte geltend zu machen. Die Tenne, von der der Brand ausgegangen sei, sei der Beklagten zusammen mit der Wohnung vermietet gewesen. Zudem sei die Forderung auch verjährt; die hier für die Beschädigung der Mietsache maßgebliche 6-Monatsfrist des § 558 BGB sei bei Klageerhebung (Ende August 1980) bereits verstrichen gewesen, da der Vermieter spätestens am 6. Dezember 1979 - dem Tag, an welchem beide Mieter eine andere Wohnung bezogen hatten - das Mietobjekt zurückerhalten habe, mithin die Frist am 6. Juni 1980 abgelaufen gewesen sei. Sie sei weder durch Anerkenntnis unterbrochen (§ 208 BGB) noch durch Vergleichsverhandlungen nach § 852 Abs. 2 BGB (der auf den Streitfall nicht - auch nicht analog - zur Anwendung komme) gehemmt gewesen.
II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1.
Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß die Beklagte wegen schuldhafter Verletzung der Aufsichtspflicht haftet; insoweit ist sie auch strafrechtlich verurteilt worden.
2.
Jedoch war die Klägerin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts durch das RVA nicht daran gehindert, die Beklagte in Anspruch zu nehmen. Nach übereinstimmendem Parteivortrag tritt für die Beklagte die Lloyd AG, die allerdings in ihrer Eigenschaft als Feuerversicherer auch dem RVA beigetreten ist (s. VerBAV 1978, 137, 139), im Streitfall als Haftpflichtversicherer ein. Entgegen der Ansicht der Beklagten verliert eine Versicherung nicht dadurch ihren Charakter als Haftpflichtversicherung, daß sie bei einem von dem Versicherungsnehmer verursachten Brandschaden einzustehen hat. Das RVA gilt aber nur unter mehreren Feuerversicherern. Dies ergibt sich aus dem Zweck des Abkommens; es dient dazu, die Abrechnung bei übergreifenden Schadenereignissen, die mehrere Feuerversicherer betreffen, zu erleichtern (s. Vorbemerkung zum RVA VerBAV 1978, 137). Begünstigt wird im wesentlichen der selbst feuerversicherte, leicht fahrlässig handelnde Verursacher eines solchen Schadens, wenn der Brand von seiner feuerversicherten Sache auf fremde, bei einer anderen Feuerversicherung versicherte Sachen übergegriffen hat. Durch das Abkommen soll vermieden werden, daß er die Entschädigungsleistung seines Feuerversicherers im Ergebnis dadurch wieder verliert, daß er vom Feuerversicherer eines Dritten regreßpflichtig gemacht wird (s. Wussow, AHB, 8. Aufl., S. 42 f; Bischoff, ZVersWissArch 1959, 257 f; Wilm, VersPrax 1961, 121; Heyen, Regreßverzicht der Feuerversicherer, 2. Aufl., 1967, S. 37 f; Zapf, VersPrax 1975, 149, 150 und Essert, VersR 1981, 1111 - alle mit weiteren Nachweisen). Dagegen will das RVA dem Regreßschuldner nicht ersparen, überhaupt eine Haftpflichtversicherung für von ihm verschuldete Brandschäden abzuschließen, weil er etwa nicht mehr befürchten müßte, von der Feuerversicherung des Geschädigten in Anspruch genommen zu werden. Soweit das RVA auf das Bestehen einer Haftpflichtversicherung auf Seiten des Regreßschuldners Bezug nimmt (Nr. 6 b), handelt es sich lediglich um eine Erweiterung des Regreßverzichts über die in Nr. 6 a festgelegte untere Begrenzung von 100.000 DM hinaus für den Fall, daß eine Haftpflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Ziff. 6 a und 6 b sowie Abs. 2 Ziff. 2 AHB keine Deckung bieten würde. Das Abkommen will aber nicht den Haftpflichtversicherungsschutz (der im gewerblichen Bereich häufig auf eine Deckungssumme für Sachschäden in Höhe von 100.000 DM begrenzt ist) überflüssig machen (s. Essert a.a.O. S. 1112 und Heyen a.a.O. S. 51 f). Vor allem soll das RVA nicht dem Haftpflichtversicherer des Regreßschuldners zugute kommen, der nach § 67 VVG unmittelbar an den Feuerversicherer des Geschädigten zahlen muß (s. Wussow aaO).
Voraussetzung für das Eingreifen des RVA ist mithin, daß der Schaden, auf dem der Regreßanspruch beruht, durch ein Ereignis bewirkt wurde, das für den Regreßschuldner ebenfalls einen Versicherungsfall der Feuerversicherung darstellt und das ihn deshalb (als Feuerversicherer) regreßpflichtig macht. Der Schadensstifter muß also selbst einen Schaden erlitten und für diesen Schaden eine Entschädigung von seiner eigenen Feuerversicherung erhalten haben. An diesen Voraussetzungen fehlt es im Streitfall.
3.
Somit kommt es entscheidend darauf an, ob der Anspruch der Klägerin verjährt ist. Dies ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht der Fall.
a)
Zwar findet - entgegen der Ansicht der Revision - § 558 BGB im Streitfall Anwendung. Nach der vom Bundesgerichtshof übernommenen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 75, 116; BGHZ 61, 227 [BGH 19.09.1973 - VIII ZR 175/72]; s. auch Gelhaar in RGRK-BGB, 12. Aufl., Rdz. 2 zu § 558) verjähren alle Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung öder Verschlechterung der Mietsache ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund, aus dem sie abgeleitet werden, in 6 Monaten. § 558 BGB kommt, auch wenn der Mieter einen Schaden an vermieteten wie auch an nicht vermieteten Teilen eines Hausgrundstücks verursacht, einheitlich für alle Ansprüche zur Anwendung, und zwar unabhängig davon, ob der angerichtete Schaden an der Mietsache oder an dem nicht vermieteten Gebäudeteil überwiegt (so BGH a.a.O. S. 230).
Auch entsprechen die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß für die Anwendung der kurzen Verjährungsfrist des § 558 BGB - ohne Rücksicht auf Erwägungen der Wirtschaftlichkeit - bereits die Möglichkeit der Wiederherstellung der beschädigten Sache genügt, den Grundsätzen höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH Urteil vom 15. Juni 1981 - VIII ZR 129/80 = NJW 1981, 2406 m.w.N.). Die Rüge der Revision, dem Berufungsgericht habe insoweit die eigene Sachkunde gefehlt, greift nicht durch, da sich das Ausmaß des Schadens in etwa aus der Bildmappe in den vom Berufungsgericht beigezogenen Strafakten und aus der Höhe der Schadenssumme ergab, hiernach jedenfalls ein Totalschaden (bei welchem die 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB eingreifen würde, BGH Urteil vom 15. Juni 1981 aaO) ausgeschlossen werden konnte. Die Klägerin war auch im Sinne von § 558 BGB eintrittspflichtig, da das Feuer - entgegen der Meinung der Revision - von der Mietsache ausgegangen war. Wie das Berufungsgericht (BU S. 3 und 5) feststellt, ist der Brandschaden darauf zurückzuführen, daß die Tochter der Beklagten auf der mitvermieteten Tenne mit Streichhölzern spielte und dabei auf einem Leiterwagen liegende Tapetenreste anzündete. Mit dem Hinweis, die Tenne sei nur zur Benutzung freigegeben, nicht aber der Beklagten mitvermietet gewesen, versucht die Revision ihre eigene, andere Würdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zu setzen, was revisionsrechtlich unzulässig ist. Verfahrensrügen sind insoweit nicht erhoben.
b)
Zu Recht beruft sich die Revision aber darauf, daß der Anspruch der Klägerin bei Klageerhebung nicht verjährt war.
Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht darin zu folgen ist, daß der am 1. Januar 1978 - also vor dem Schadensereignis - in Kraft getretene Absatz 2 des § 852 BGBüber die Hemmung der Verjährung durch Vergleichsverhandlungen für Ansprüche des Vermieters gilt, die der 6-monatigen Verjährungsfrist des § 558 BGB unterliegen (verneinend OLG Düsseldorf NJW 1983, 1434 [OLG Düsseldorf 23.02.1983 - 15 U 105/82]).
Jedenfalls hat das Berufungsgericht übersehen, daß nach ständiger Rechtsprechung (s. Senatsurteil vom 1. Februar 1977 - VI ZR 43/75 = VersR 1977, 617, 619 m.w.N.; Kreft in RGRK-BGB a.a.O. § 852 Rdz. 88) der Verletzte der Verjährungseinrede des Schädigers dann mit dem Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) begegnen kann, wenn mit diesem über die Regulierung des Schadens verhandelt worden war, sofern nach den Umständen des Falles die Erhebung der Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben verstößt. Insoweit tritt zwar keine Hemmung der Verjährung ein, vielmehr wird dem Verletzten lediglich eine - in der Regel kurz bemessene -Frist zugebilligt, innerhalb derer er nach dem Scheitern der Verhandlungen Klage erheben muß. Voraussetzung für den Arglisteinwand ist allerdings, daß der Verletzte nach dem Verhalten des Schädigers (bzw. des diesen vertretenden Versicherers) bei Anlegung eines objektiven Maßstabes darauf vertrauen durfte, seine Ansprüche würden befriedigt oder jedenfalls nur mit sachlichen Einwänden bekämpft werden, und er deshalb von einer rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche Abstand genommen hat; es genügt nicht, daß der Gläubiger allein aus seiner Sicht der Meinung war, noch zuwarten zu können.
Die Voraussetzungen für den Arglisteinwand sind im Streitfall aber erfüllt, wie der erkennende Senat aufgrund des unstreitigen Sachverhalts selbst entscheiden kann. Danach bot sich für den Kläger objektiv folgendes Bild:
Nach dem Brand vom 3. Oktober 1979 schrieb der Hafpflichtversicherer der Beklagten (die L. AG) am 12. Dezember 1979 an die Klägerin, sie, die L. AG, habe Hinweise auf den vorerwähnten Brandschaden erhalten; sie habe aus Beweissicherungsgründen einen Sachverständigen eingeschaltet, der darauf aufmerksam gemacht habe, daß die Klägerin bereits eine Kostenschätzung veranlaßt habe; vorsorglich werde für den Fall des Bestehens einer Haftung zur Höhe Stellung genommen werden.
Am 3. Januar 1980 bat die Klägerin die L. AG u.a. um Übersendung des Berichtes des von ihr eingeschalteten Sachverständigen, um diesen Bericht mit dem eigenen Sachverständigen abstimmen zu können.
Am 24. März 1980 antwortete die L. AG (Geschäftsstelle H.), die Sache werde von hier weiterverfolgt. Sie bat um Mitteilung, ob das Sachverständigen-Verfahren bereits durchgeführt und welche Entschädigung ausbezahlt worden sei. Ferner bat sie um Überlassung der Ablichtungen der Sachverständigenprotokolle. Anschließend heißt es wörtlich: "Bitte, entnehmen Sie diesem Schreiben keinerlei gleichwie geartetes Anerkenntnis."
Darauf teilte die Klägerin mit Schreiben vom 14. April 1980 die Wertermittlungen ihres Sachverständigen mit und wies im übrigen darauf hin, daß das umfangreiche Gutachten dem Sachverständigen der L. AG zur Einsicht vorgelegen habe und selbstverständlich zur Verfügung gestellt würde, sobald bestätigt werde, daß die L. AG ihrem Versicherungsnehmer Deckung gewähre.
Am 28. Juli 1980 bat die Klägerin erneut um Stellungnahme zu ihrem Schreiben vom 14. April 1980. Wörtlich heißt es: "Wir nehmen an, daß Ihnen eine Deckungsprüfung inzwischen möglich war, und bitten nunmehr, uns den verauslagten Betrag ... bis zum 1.9.1980 ... zu überweisen."
Daraufhin lehnte die L. AG mit Schreiben vom 21. August 1980 die Schadensregulierung unter Bezugnahme auf das RVA ab und berief sich im übrigen auf Verjährung.
Dieser Sachverhalt ergibt eindeutig, daß die L. AG sich zunächst, und zwar bis zum Ablehnungsschreiben vom 21. August 1980, die Möglichkeit einer gütlichen Regelung des Schadens offenhalten wollte. Durch diese der Klägerin bekanntgegebene Bereitschaft hat sie jene davon abgehalten, ihren Anspruch einzuklagen. Wäre die Beklagte in dem Zeitraum der Verhandlungen von der Klägerin mit einer Klageerhebung überzogen worden, hätte sie sich bei Anerkennung mit Erfolg gegen die Kostentragungspflicht verwahren können (§ 93 ZPO).
Der Hinweis der Revisionserwiderung, etwaige Vergleichsverhandlungen seien jedenfalls kurze Zeit nach dem Schreiben der Klägerin vom 3. Januar 1980 beendet gewesen, da die Antwort der L. AG erst vom 24. März 1980 datiere, geht fehl. Bei natürlicher Betrachtungsweise ergibt sich aus einem 2 1/2-monatigen Zeitablauf noch kein Abbruch der Verhandlungen, vor allem dann nicht, wenn es - wie im Streitfall - bereits um den Austausch von Sachverständigen-Gutachten geht. Das Antwortschreiben der L. AG knüpft auch unmittelbar an das Schreiben der Klägerin vom 3. Januar 1980 an. Im übrigen wäre die Forderung auch nicht einmal verjährt, wenn mit diesem Schreiben vom 24. März 1980 ein erneuter Schriftwechsel in Gang gesetzt worden wäre; denn die 6-monatige Verjährungsfrist war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen,- selbst dann nicht, wenn die Frist unmittelbar nach dem Schadensereignis vom 3. Oktober 1979 zu laufen begann und nicht erst, wovon das Berufungsgericht ausgeht, am 6. Dezember 1979.
Daß die L. AG sich im Schreiben vom 24. März 1980 ausdrücklich dagegen verwahrte, dieses Schreiben als ein Anerkenntnis der Forderung zu werten, steht vorerörterter Auslegung nicht entgegen. Hier geht es nicht um eine Unterbrechung der Verjährung durch Anerkenntnis (§ 208 BGB) - die das Berufungsgericht zutreffend verneint -, sondern um die Frage, ob mit dem Schreiben vom 24. März 1980 die Vergleichsverhandlungen weitergeführt wurden, was sich ganz eindeutig aus dem Schreiben ergibt; denn die L. AG bat darin die Klägerin ausdrücklich um Mitteilung über das Ergebnis ihrer Schadensermittlungen sowie über die Höhe der ausbezahlten Entschädigung und erbat Ablichtungen und Unterlagen. Entgegen der Ansicht der Revision kann aus dem Schweigen der Beklagten auf das Schreiben der Klägerin vom 14. April 1980 bis zur Anmahnung vom 28. Juli 1980 nicht auf einen (für die Klägerin erkennbaren) Abbruch der Verhandlungen geschlossen werden. Hierauf hat sich die L. AG im Schreiben vom 21. August 1980 auch selbst nicht berufen.
Da die Klägerin unmittelbar nach Empfang des Ablehnungsschreibens vom 21. August 1980, nämlich am 26. August 1980, Klage eingereicht hat (die der Beklagten am 29. August 1980 durch Niederlegung bei der Post zugestellt wurde), steht außer Zweifel, daß die dem Gläubiger nach Abschluß der Verhandlungen zuzubilligende Überlegungsfrist, die nach der Rechtsprechung nur sehr kurz bemessen werden kann, hier gewahrt ist.
III.
Die Klage ist daher dem Grunde nach gerechtfertigt. Wegen der Höhe des Anspruchs war die Sache allerdings an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da insoweit noch eine Beweiserhebung erforderlich ist. Die Beklagte hat auch im zweiten Rechtszug die von der Klägerin in der Berufungserwiderung im einzelnen dargelegten Schadensposten sowie die behauptete Zahlung bestritten.
Scheffen
Dr. Steffen RiBGH
Dr. Ankermann ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben, Dr. Hiddemann
Dr. Lepa