Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.01.1984, Az.: IX ZR 36/83
Unzulässigkeit einer Klage wegen Nichteinhaltung der Klagefrist; Abgabe der Klageschrift bei der Gerichtskasse; Anforderungen an die Eröffnung eines Konkursverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.01.1984
- Aktenzeichen
- IX ZR 36/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 13013
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 09.02.1983
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
- § 270 Abs. 3 ZPO
- § 41 Abs. 1 KO
- § 203 Abs. 2 BGB
Fundstellen
- MDR 1984, 665 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 1239-1240 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1984, 493-494
Amtlicher Leitsatz
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Klagefrist durch Einreichen der Klage mitsamt einem Scheck für den Gerichtskostenvorschuß bei einer gemeinsamen Gerichtskasse gewahrt sein, auch wenn diese nicht ausdrücklich zur gemeinsamen Einlaufstelle bestimmt ist.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Henkel, Dr. Lang, Gärtner und Winter
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 9. Februar 1983 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Firma S. Handelshaus GmbH & Co. KG (Gemeinschuldnerin). Die Beklagte stand mit der Gemeinschuldnerin in Geschäftsbeziehungen und erwirkte am 19. Dezember 1980 gegen sie einen Arrestbefehl und auf Grund dieses Titels am 5. Januar 1981 einen Pfändungsbeschluß über verschiedene Konten der Gemeinschuldnerin mit Guthaben von zusammen fast 38.000 DM. Am 2. Januar 1981 hatte die Gemeinschuldnerin Konkursantrag gestellt. Am 2. Februar 1981 wurde das Konkursverfahren über ihr Vermögen eröffnet.
Mit der Klage ficht der Kläger die Pfändung nach § 30 Ziff. 1 und 2 KO an und beantragt, sie für unwirksam zu erklären. Die Klageschrift gab ein Bote des Klägers am 2. Februar 1982 mit einem Verrechnungsscheck über einen Gerichtskostenvorschuß von 18.906 DM (offenbar fälschlich nach dem Wert der zu sichernden Forderung berechnet) bei der gemeinsamen Gerichtskasse der Gerichte in Hamburg - Mitte ab. Dort wurde der Verrechnungsscheck am 3. Februar 1982 verbucht; die Klageschrift wurde an die Geschäftsstelle der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts weitergeleitet und ging dort am selben Tage ein.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage als verspätet (§ 41 Abs. 1 KO) abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger die Jahresfrist des § 41 Abs. 1 KO für die Erhebung der Klage nicht eingehalten. Die Klageschrift sei erst ein Jahr und einen Tag nach Eröffnung des Konkursverfahrens beim Landgericht eingegangen. Die Abgabe der Klageschrift bei der Gerichtskasse am 2. Februar 1982 habe die Anfechtungsfrist nicht gewahrt. Denn damit sei die Klageschrift nicht in den Verfügungsbereich des Landgerichts, an das sie gerichtet sei, gelangt. Die Gerichtskasse sei kein Teil des Landgerichts, vielmehr als gemeinsame Gerichtskasse der Gerichte in Hamburg - Mitte nur eine Zahlstelle. Sie müsse zwar für die Einreichung von Klagen dann in Anspruch genommen werden, wenn die Gerichtskosten gleichzeitig mit einem Scheck bezahlt würden, dessen Betrag über der durch das Euro-Schecksystem garantierten Summe von 300 DM liege; denn die Gerichtskassen der einzelnen Gerichte dürften solche Schecks nicht an Zahlungs Statt annehmen. Die Gerichtskasse werde auch nicht dadurch zur zuständigen Stelle, daß die Schecks, wenn der Rechtsstreit noch kein Aktenzeichen habe, nur mit der Klageschrift zusammen bearbeitet werden könnten. Auch dadurch, daß die Gerichtskasse bisher die Klageschriften tatsächlich an die zuständigen Gerichte weitergeleitet habe, bekomme sie nicht die Funktion einer Annahme- oder Einlaufstelle.
Es handele sich auch nicht um eine bei einem unzuständigen Gericht erhobene Klage; denn die Klage sei an das tatsächlich zuständige Gericht gerichtet. Der Ablauf der Anfechtungsfrist sei auch nicht durch höhere Gewalt nach § 203 Abs. 2 BGB gehemmt worden.
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Jahresfrist des § 41 Abs. 1 KO ist gewahrt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 52, 203) stellt die Einreichung eines fristgebundenen Schriftstückes bei einem Gericht eine einseitige Prozeßhandlung der Partei dar, die keiner Mitwirkung eines Bediensteten des betreffenden Gerichts bedarf. Danach ist eine früher in Rechtsprechung und Schrifttum verbreitete Auffassung überholt, wonach die Entgegennahme des Schriftstückes durch einen dazu befugten Bediensteten für erforderlich gehalten wurde. Für die Einreichung einer Klageschrift (§§ 253 Abs. 5, 270 Abs. 3 ZPO) ist allein entscheidend, ob sie fristgerecht in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt. Wie und wann diese Verfügungsgewalt begründet wird, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, deren Bewertung eine Frage der Auslegung des einfachen Rechtes ist (BGHZ 80, 62; BGH Urteil vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 154/82 = LM ZPO § 518 Abs. 1 Nr. 22 = NJW 1983, 123 = MDR 1983, 214). Der Bundesgerichtshof hat dementsprechend entschieden, daß eine Frist auch durch Einwurf in den Tagesbriefkasten eines Gerichtes gewahrt werden kann, selbst wenn der Briefkasten mit der Aufschrift versehen ist, Fristsachen seien in diesen Briefkasten nicht einzuwerfen, sondern stets bei der zuständigen Geschäftsstelle abzugeben (BGHZ 80, 62). Ist eine Briefeinlaufstelle für mehrere Gerichte eingerichtet, so gilt die Einlieferung bei ihr als Einreichung des Schriftsatzes bei dem Gericht, an das der Schriftsatz gerichtet ist (BGH Urteil vom 13. Oktober 1982 aaO).
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beruht auf der Erwägung, daß der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf. Der Bürger ist berechtigt, die ihm vom Gesetz eingeräumten prozessualen Fristen bis zu ihrer Grenze auszunutzen. Etwaige Fristversäumungen, die auf Verzögerungen der Entgegennahme der Sendung durch das Gericht beruhen, dürfen ihm nicht angelastet werden (BVerfGE 52, 203 m.w.Nachw.). Nach der Feststellung des Berufungsrichters mußte der Kläger, wollte er die Gerichtskosten gleichzeitig mit der Einreichung der Klageschrift mit einem Scheck über mehr als 300 DM begleichen, die gemeinsame Gerichtskasse der Gerichte von Hamburg-Mitte in Anspruch nehmen; es besteht die Übung, daß die gemeinsame Gerichtskasse derart bei ihr eingereichte Klagen nach Registrierung des Schecks an das Gericht weiterleitet, an das die Klage adressiert ist. Wer von dieser durch die Organisation der Hamburger Justizverwaltung angebotenen Möglichkeit Gebrauch macht, darf aber nicht dadurch der Gefahr ausgesetzt werden, einen Rechtsverlust zu erleiden. Die Bezahlung der Gerichtskosten gleichzeitig mit der Einreichung der Klage ist weitgehend üblich und, sofern durch die Erhebung der Klage eine Frist zu wahren ist, sogar zu empfehlen, weil grundsätzlich die Klage erst nach Zahlung der Gerichtskosten zugestellt wird (§ 65 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die bargeldlose Zahlung durch einen Scheck, auch wenn der Betrag 300 DM übersteigt, entspricht dem modernen Zahlungsverkehr. Organisiert die Justizverwaltung den Zahlungsverkehr bei ihren Gerichtskassen in der Art, daß Schecks ab einem bestimmten Betrag nicht bei der Gerichtskasse des zuständigen Gerichts, sondern nur bei einer bestimmten Gerichtskasse angenommen werden, dabei die Klageschrift mit eingereicht werden muß und an das Gericht, an das sie adressiert ist, weitergeleitet wird, so beruht eine Verzögerung zwischen der Einreichung bei der gemeinsamen Gerichtskasse und dem Eingang beim zuständigen Gericht auf dieser besonderen, vom Bürger nicht ohne weiteres durchschaubaren Organisation und darf deshalb nach den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts nicht zu Lasten des Bürgers gehen. Ähnlich wie bei der Einreichung bei einer gemeinsamen Einlaufstelle für mehrere Gerichte gilt deshalb hier die Einreichung bei der gemeinsamen Gerichtskasse mitsamt einem Scheck zur Registrierung des Schecks und Weiterreichung der Klageschrift als Einreichung bei dem Gericht, an das der Schriftsatz adressiert ist, sofern die gemeinsame Gerichtskasse auch für dieses Gericht zuständig ist. Zu empfehlen ist übrigens, daß die Justizverwaltung in derartigen Fällen im Interesse der Rechtsklarheit die Gerichtskasse, die für mehrere Gerichte Klagen entgegennimmt und weiterleitet, zur gemeinsamen Einlaufstelle bestimmt.
Danach ist die vorliegende Klage rechtzeitig erhoben. Der Kläger hat die an das Landgericht Hamburg gerichtete Klageschrift am 2. Februar 1982 bei der gemeinsamen Gerichtskasse mitsamt einem Scheck eingereicht. Daß der Scheck auf einen viel zu hohen Betrag lautete, spielt keine Rolle. Auch bei richtiger Berechnung der Gerichtskosten hätte der Kläger einen über 300 DM liegenden Betrag zahlen müssen. Im übrigen kann von der falschen oder richtigen Berechnung der Gerichtskosten durch den Kläger nicht die Rechtzeitigkeit der Klage abhängen. Die Klage ist am 3. Februar 1982 beim zuständigen Landgericht, an das sie gerichtet war, eingegangen und den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 23. Februar 1982, also alsbald, zugestellt worden. Damit war die Frist des § 41 Abs. 1 KO gewahrt. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob dem Berufungsgericht darin gefolgt werden könnte, daß der Kläger im Rahmen des § 203 Abs. 2 BGB sich ein Verschulden seines Boten nach § 278 BGB anrechnen lassen müßte.
Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit zur materiellen Prüfung der Klage an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Henkel
Dr. Lang
Gärtner
Winter