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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.01.1984, Az.: 3 StR 487/83

Unzulässige Verlesung eines gynäkologischen Befundes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.01.1984
Aktenzeichen
3 StR 487/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 11424
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 11.07.1983

Fundstellen

  • NStZ 1984, 231
  • StV 1984, 143

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung

Amtlicher Leitsatz

Das Gutachten eines in einem Städtischen Krankenhaus angestellten Arztes darf nach § 256 StPO nur dann verlesen werden, wenn es im Namen des Krankenhauses im Auftrag seines Leiters erstattet worden ist.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 20. Januar 1984
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 11. Juli 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.

2

Der Generalbundesanwalt hat zur Revision ausgeführt:

3

"Die Revision beanstandet zu Recht die Verlesung des gynäkologischen Befundes aus dem Gutachten der diensthabenden Ärztin des Städtischen Krankenhauses S. (Bl. 44/45, 153 R, 220 d.A.; UA S. 13, 21). Die Verlesung war unzulässig (§§ 250, 256 StPO), da es sich nicht um ein Behördengutachten handelte. Zwar sind von Selbstverwaltungskörperschaften getragene Krankenhäuser öffentliche Behörden im Sinne des § 256 Abs. 1 Satz 1 StPO(BGH, Urteil vom 22. August 1978 - 1 StR 139/78; OLG Karlsruhe NJW 1973, 1426 [OLG Karlsruhe 18.01.1973 - 1 Ss 168/72]). Das Gutachten wäre aber nur dann als Behördengutachten anzusehen, wenn es im Namen des Städtischen Krankenhauses S. im Auftrag seines Leiters erstattet worden wäre (vgl. Mayr in: KK StPO § 256 mit Nachweisen). Das ist jedoch nicht der Fall. Schon die Tatsache, daß die Ärztin das Gutachten ohne den Zusatz "in Vertretung" oder "im Auftrag" unterzeichnet hat, spricht gegen seine Erstattung im Namen der Behörde, zumal die Ärztin selbst und nicht das Krankenhaus das Honorar für die Gutachtenerstattung liquidiert hat (Bl. 44 bis 46 d.A.). Frau Dr. med. T. hat das Gutachten zwar im Auftrag des Chefarztes der Frauenklinik des Städtischen Krankenhauses S. erstellt. Wie der Chefarzt der Frauenklinik auf Antrage mitgeteilt hat, erstellen die leitenden Ärzte solche Gutachten jedoch nicht als Behördengutachten. Die Ärzte üben vielmehr insoweit auf Grund einer Vereinbarung mit der Stadt S. eine Nebentätigkeit aus (vgl. Schreiben vom 1. Dezember 1983 - Bl. 220 d.A.). Das Gutachten hätte deshalb nur durch Vernehmung der Ärztin in die Hauptverhandlung eingeführt werden dürfen. Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen, da die Jugendkammer ihre Überzeugung, daß eine vollendete Vergewaltigung vorliegt, unter anderem auch auf den gynäkologischen Befund gestützt hat (UA S. 21)."

4

Dem stimmt der Senat zu.

Schmidt
Dr. Krauth
Dr. Gribbohm
Zschockelt
Kutzer