Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.01.1984, Az.: 2 StR 825/83

Bestimmung einer "nicht geringen Menge" nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG); Änderung eines Schuldspruchs wegen einer Einfuhr von Betäubungsmitteln anstelle von Handeltreiben

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.01.1984
Aktenzeichen
2 StR 825/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 11423
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aachen - 20.07.1983

Verfahrensgegenstand

Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

Redaktioneller Leitsatz

Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 7 g Tetrahydrocannabinol ist keine "nicht geringe Menge". Dasselbe gilt für ein Heroingemisch mit einem Monoacetylmorphin-Anteil von 0, 35 mg.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 20. Januar 1984
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. Juli 1983

    1. 1.

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) verurteilt wird,

    2. 2.

      im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Nachdem der Angeklagte auf seiner Rückreise von Frankreich die deutsche Grenze überschritten hatte, wurden bei ihm durch die Zollbeamten 471,4 g Marihuana mit einem Tetrahydrocannabinol-Anteil von 1,5 % sowie ein Briefchen mit 27 mg Heroingemisch (Diacetylmorphin-Anteil 27 %, Monoacetylmorphin-Anteil 0,35 mg) entdeckt. Das Landgericht hat ihn wegen eines Verbrechens gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG unter Annahme eines minder schweren Falles zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

2

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung sachlichen Rechts. Er hat teilweise Erfolg.

3

Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung nach jener Vorschrift. Bei den sichergestellten Betäubungsmitteln handelt es sich um weniger als eine "nicht geringe Menge". Das Marihuana hatte nur einen geringen Wirkstoffgehalt. Insgesamt enthielt es lediglich 7 g Tetrahydrocannabinol. Diese Wirkstoffmenge sowie der Diacetylmorphin- und Monoacetylmorhpin-Anteil des Heroingemischs erfüllen noch nicht jenes Tatbestandsmerkmal (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. August und28. Oktober 1983 - 3 StR 294/83 sowie 3 StR 418/83).

4

Der Schuldspruch muß deshalb dahin geändert werden, daß der Angeklagte wegen eines Vergehens der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) zu verurteilen ist.

5

Dieser Umgestaltung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen. Es ist auszuschließen, daß sich der Angeklagte mit Erfolg anders wie geschehen hätte verteidigen können.

6

Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs.

7

Im übrigen ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Mösl
Meyer
Maier
Niemöller
Gollwitzer