Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.01.1984, Az.: 2 ARs 403/83
Präsident des Justizvollzugsamts als beteiligte Vollzugsbehörde bei Entscheidungen über die Verlegung von Strafgefangenen; Umklassifizierung eines Gefangenen; Verlegung eines Gefangenen in eine Anstalt für stärker kriminell gefährdete Gefangene; Entscheidung über die Verlegung eines Strafgefangenen durch den Präsidenten des Justizvollzugsamts als verwaltungsinterner Vorgang; Entscheidung über die Verlegung eines Strafgefangenen durch den Präsidenten des Justizvollzugsamts als Verlegungsentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.01.1984
- Aktenzeichen
- 2 ARs 403/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 11422
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - AZ: 1 Vollz. 276/83
- LG Köln - AZ: 103 StVollz 25/83
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 32, 233 - 236
- MDR 1984, 421 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 1570 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Im Land Nordrhein-Westfalen ist bei Entscheidungen über die Verlegung von Strafgefangenen gemäß Nr. 5.22 der RV des Justizministers vom 29. November 1976 der Präsident des Justizvollzugsamts beteiligte Vollzugsbehörde iSd § 110 StVollzG.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 20. Januar 1984
gemäß § 14 StPO, § 120 Abs. 1 StVollzG
beschlossen:
Tenor:
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln ist für die Entscheidung zuständig.
Gründe
I.
Die Einweisungsanstalt Duisburg-Hamborn hatte den Verurteilten als Gefangenen mit geringer krimineller Gefährdung eingestuft. Er war deshalb in die Justizvollzugsanstalt Remscheid eingewiesen worden. Wegen seiner ungünstigen Entwicklung wurde in einer Vollzugskonferenz beschlossen, die Umklassifizierung des Gefangenen (Verlegung in eine Anstalt für stärker kriminell gefährdete Gefangene) zu beantragen. Der Vollzugsleiter stellte am 10. Juni 1983 - unter Bezugnahme auf Nrn. 5.22, 5.3 und 5.4 der RV des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. November 1976 - über den Leiter der genannten Einweisungsanstalt beim Präsidenten des Justizvollzugsamts in Köln den entsprechenden Antrag. Ihm schloß sich der Leiter der Einweisungsanstalt an und schlug vor, den Gefangenen in die Justizvollzugsanstalt Rheinbach zu verlegen. Der Präsident des Justizvollzugsamts kam auf Grund eigener Würdigung zu demselben Ergebnis. In seinem Schreiben vom 15. Juli 1983 an den Leiter der Justizvollzugsanstalt Remscheid heißt es u.a.:
"ich ... bitte, den ... Strafgefangenen als nunmehr stärker kriminell gefährdet der Justizvollzugsanstalt Rheinbach zuzuführen ....
Ich habe aus naheliegenden Gründen bewußt davon abgesehen, die noch nicht rechtskräftige Verurteilung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 14 Monaten zur Grundlage der Umklassifizierung zu machen. ...
Eine Einweisung in die Justizvollzugsanstalt in Willich und Geldern kam aus Gründen der Überbelegung derzeit nicht in Betracht. Von einer Einweisung in die letztlich nur in Betracht kommende Justizvollzugsanstalt Werl wurde aus Gründen der Heimatnähe ... abgesehen."
Der Strafgefangene wurde daraufhin am 21. Juli 1983 in die Justizvollzugsanstalt Rheinbach verlegt.
Bereits mit Antrag vom 26. Mai 1983, gerichtet an den Leiter der Justizvollzugsanstalt Remscheid, hatte er sich gegen den Konferenzbeschluß gewandt. Außerdem hatte er bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Maßnahme gemäß § 114 Abs. 2 StVollzG beantragt. Nach seiner Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Rheinbach stellte er bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal den weiteren Antrag auf erneute Umklassifizierung und Rückverlegung. Die Strafvollstreckungskammer unterrichtete den Leiter der Justizvollzugsanstalt Remscheid sowie den Präsidenten des Justizvollzugsamts Köln, daß sie erwäge, die Sache an die Strafvollstreckungskammer Köln abzugeben, weil Verfahrensbeteiligter i.S. des § 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG nicht die Justizvollzugsanstalt, sondern das Justizvollzugsamt sei. Die Leiter der beiden Vollzugsbehörden vertraten demgegenüber die Auffassung, die angefochtene Maßnahme sei durch die Justizvollzugsanstalt "angeordnet" (i.S. jener Bestimmung) worden; bei der in Nr. 5.22 der erwähnten RV vorausgesetzten Zustimmungserteilung des Präsidenten des Justizvollzugsamts handle es sich lediglich um einen nicht gesondert angreifbaren verwaltungsinternen Vorgang.
Durch Beschluß vom 24. Oktober 1983 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal die Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln verwiesen. Sie hat unter Hinweis auf verschiedene Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ausgeführt, maßgeblich für die Zuständigkeit dieser Strafvollstreckungskammer sei "die formale Urheberschaft der angefochtenen Vollzugsmaßnahme, nicht die gegebene Zuständigkeit der Vollzugsbehörde".
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln hat ebenfalls ihre Zuständigkeit verneint. Sie ist der Meinung, die nach Nr. 5.22 der RV erforderliche Zustimmung des Präsidenten des Justizvollzugsamts entfalte keine unmittelbare Wirkung nach außen, sondern stelle lediglich einen vorbereitenden innerbehördlichen Akt und deshalb keine Maßnahme i.S. des § 109 StVollzG dar; anfechtbar sei allein die auf Grund dieser Zustimmung durch die Justizvollzugsanstalt getroffene Maßnahme der Umklassifizierung und Verlegung; etwas anderes folge nicht aus den möglicherweise mißverständlichen Formulierungen in dem Schreiben des Leiters der Justizvollzugsanstalt Remscheid vom 10. Juni 1983 und dem des Präsidenten des Justizvollzugsamts vom 15. Juli 1983; in dem erstgenannten Schreiben sei ausdrücklich auf die betreffenden Regelungen in der RV hingewiesen worden; der Präsident des Justizvollzugsamts habe denn auch nicht angewiesen, sondern nur gebeten, den Strafgefangenen der Justizvollzugsanstalt Rheinbach zuzuführen; daß die betreffenden Schreiben in diesem Sinne gemeint gewesen seien, werde durch die späteren Stellungnahmen ihrer Verfasser bestätigt. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
II.
Über den Zuständigkeitsstreit hat der Bundesgerichtshof als das gemeinschaftliche obere Gericht zu befinden.
Die Entscheidung in der Sache obliegt der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln.
Durch die Verlegung des Strafgefangenen in die Justizvollzugsanstalt Rheinbach ist der nach § 114 Abs. 2 StVollzG gestellte Aussetzungsantrag gegenstandslos geworden, so daß nur noch über den Antrag auf Rückgängigmachung der Umklassifizierung und Verlegung entschieden werden muß.
Hinsichtlich dieses Antrages ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln zuständig. In ihrem Bezirk hat der Präsident des Justizvollzugsamts Köln seinen Sitz. Von ihm ist die angefochtene Maßnahme getroffen worden. Entgegen der Ansicht der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln handelt es sich bei seiner Verfügung nicht um einen verwaltungsinternen Vorgang, sondern um die Verlegungsentscheidung. Das folgt aus § 153 StVollzG. Nach dieser Vorschrift kann sich die Landesjustizverwaltung Entscheidungen über Verlegungen vorbehalten oder sie einer zentralen Stelle übertragen. Ihr liegt u.a. die Überlegung zugrunde, daß es zweckmäßig ist, eine solche Entscheidung einer übergeordneten Stelle zu übertragen, welche die Übersicht über die Belegungsverhältnisse in sämtlichen Anstalten hat und auch überörtliche Gesichtspunkte berücksichtigen kann (vgl. Begründung zu § 140 des Reg. Entwurfs eines Strafvollzugsgesetzes, BTDrucks 7/918 S. 95). Von dieser Möglichkeit hat der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen durch seine erwähnte RV vom 29. November 1976 Gebrauch gemacht, indem er die Verlegung im Falle der Nr. 5.22 der RV von der "Zustimmung" des Präsidenten des Justizvollzugsamts abhängig gemacht hat.
Da dieser somit die angefochtene Maßnahme nicht nur tatsächlich getroffen hat, sondern hierfür auch zuständig war, sind die Entscheidungen des Senats, auf die sich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal gestützt hat, nicht einschlägig.
Meyer
Maier
Niemöller
Gollwitzer