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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.01.1984, Az.: 2 ARs 387/83

Antrag auf Aufhebung der Ausschließung als Verteidiger; Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen Beschluss zur Aufhebung der Ausschließung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.01.1984
Aktenzeichen
2 ARs 387/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 11421
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Zweibrücken - 25.10.1983 - AZ: 1 Ausschl. 1/80

Fundstellen

  • BGHSt 32, 231 - 232
  • MDR 1984, 418 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 935 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1984, 320

Verfahrensgegenstand

Aufhebung der Ausschließung

Verleumdung u.a.

Amtlicher Leitsatz

Keiner Anfechtung unterliegen Beschlüsse, mit denen das Oberlandesgericht es ablehnt, die Ausschließung des Verteidigers wieder aufzuheben.

Redaktioneller Leitsatz

Nach § 138d Abs. 6 S. 1 StPO ist die Beschwerde nur insoweit zulässig, als es sich um die Anfechtung eines auf § 138a gestützten Ausschließungsbeschlusses handelt. Auf eine Aufhebung des Beschlusses ist die Vorschrift nicht anwendbar.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 20. Januar 1984
gemäß § 309 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die sofortigen Beschwerden der Rechtsanwälte K. und S. gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 25. Oktober 1983 werden als unzulässig verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Anträge der beiden Rechtsanwälte, ihre Ausschließung als Verteidiger aufzuheben, zurückgewiesen.

2

Die dagegen eingelegten sofortigen Beschwerden der betroffenen Rechtsanwälte sind unzulässig. Gegen einen die Aufhebung der Ausschließung ablehnenden Beschluß des Oberlandesgerichts findet eine Beschwerde nicht statt (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). § 138 d Abs. 6 Satz 1 StPO eröffnet den Beschwerderechtszug nur insoweit, als es sich um die Anfechtung eines auf § 138 a StPO gestützten Ausschließungsbeschlusses handelt. Auf Entscheidungen, welche die Aufhebung eines solchen Beschlusses ablehnen, ist die Vorschrift nicht anwendbar (Kleinknecht/Meyer, StPO 36. Aufl. § 138 c Rdn. 18; Dünnebier in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 138 d Rdn. 29). Der gegenteiligen Auffassung von Laufhütte (in KK StPO, § 138 d Rdn. 16) folgt der Senat nicht. Die dafür gegebene Begründung, die Ablehnung der Aufhebung sei im Ergebnis die Anordnung des - weiteren - Ausschlusses, beschränkt sich auf die Hervorhebung eines formalen Gesichtspunkts; sie läßt die materiellen Unterschiede des Ausschließungs- und Aufhebungsverfahrens außer Betracht: im Aufhebungsverfahren (§ 138 a Abs. 3 StPO), das - anders als das Ausschließungsverfahren (§ 138 d Abs. 1 StPO) - keine mündliche Verhandlung erfordert, ist lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Ausschließung nachträglich entfallen sind (§ 138 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StPO) oder einer der anderen - leicht zu beurteilenden - Aufhebungsgründe (Nrn. 2, 3) vorliegt. Dafür bedarf es nicht der Eröffnung einer weiteren Instanz; eine "sinngemäße" Anwendung des § 138 d Abs. 6 StPO ist insoweit nicht geboten. Ob für eine Entscheidung nach § 138 a Abs. 3 Satz 2 StPO (Aufrechterhaltung der Ausschließung nach Ablauf der Jahresfrist) etwas anderes gilt, braucht - da ein solcher Fall nicht gegeben ist - nicht erörtert zu werden.

3

Die sofortigen Beschwerden sind deshalb auf Kosten der betroffenen Rechtsanwälte (§ 473 Abs. 1 StPO) zu verwerfen.

Mösl
Meyer
Niemöller