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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.01.1984, Az.: 5 StR 970/83

Mitangeklagter; Abtrennung des Verfahrens; Abgetrennte Verhandlung; Gewonnene Erkenntnisse; Zulässigkeit der Berücksichtigung der in abgetrennter Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse; Zulässigkeit der Abtrennung des Verfahrens zum Zweck der Zeugenvernehmung eines Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.01.1984
Aktenzeichen
5 StR 970/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11381
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 30.06.1983

Fundstelle

  • StV 1984, 186

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u.a.

Amtlicher Leitsatz

Ist das Verfahren gegen einen Mitangeklagten vorübergehend abgetrennt worden, verstößt die Berücksichtigung der in der abgetrennten Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse gegen den Angeklagten gegen § 261 StPO.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 17. Januar 1984
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten Wr. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. Juni 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

    1. a)

      im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes, wegen Bedrohung und im Fall II 3 b der Urteilsgründe wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall verurteilt worden ist,

    2. b)

      im Rechtsfolgenausspruch gegen diesen Angeklagten.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten Wr. und die Revision des Angeklagten L. gegen das vorbezeichnete Urteil werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

    Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten L. die durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten Wr. zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

Gründe

1

In seinem Antrag auf Teilaufhebung des Urteils hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß die Zuverlässigkeit der den Beschwerdeführer entgegen seiner Einlassung belastenden Angaben des Mitangeklagten T. auch aus der Zuverlässigkeit der Angaben hergeleitet worden ist, die nicht den Beschwerdeführer betroffen hatten (UA S. 50, 54), und daß deren Überprüfung auch in abgetrennter, nicht gegen den Beschwerdeführer geführter Verhandlung in seiner Abwesenheit vorgenommen worden ist. Der Überprüfung hatten auch die Feststellungen zu den Gründen der Zurückhaltung des Mitangeklagten T. im Fall III der Urteilsgründe gedient (UA S. 33, 34), ferner Erkenntnisse zum Werdegang des Mitangeklagten (UA S. 32). Das Hauptverhandlungsprotokoll belegt, daß dazu nach Abtrennung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer verhandelt worden ist. Die Berücksichtigung der in abgetrennter Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse verstieß gegen § 261 StPO (vgl. Urt. d. BGH vom 13. Mai 1975 - 1 StR 138/75 -; RGSt 70, 65, 67). Auf diesem Verstoß kann die jedenfalls auch auf die Angaben des Mitangeklagten T. gestützte Verurteilung wegen schweren Raubes, wegen Bedrohung und - da die Feststellung eines Regelbeispiels nach § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit den Angaben des Mitangeklagten T. getroffen worden ist - nach den Grundsätzen von BGHSt 29, 359, 368 auch die Verurteilung wegen Diebstahls im Fall II 3 b der Urteilsgründe beruhen, unerheblich ist er für die auf das Geständnis des Beschwerdeführers gestützte Verurteilung wegen Diebstahls in den Fällen II 3 a und V der Urteilsgründe. Der Schuldspruch wegen schweren Raubes, Bedrohung und Diebstahls im Fall II 3 b muß deshalb aufgehoben werden; damit entfällt der Rechtsfolgenausspruch. Ob der geltend gemachte Mangel hier auch nach § 338 Nr. 5 StPO erheblich sein kann, weil die Abtrennung als unzulässig erachtet werden muß, kann unerörtert bleiben; nach dieser Vorschrift wäre das Urteil ebenfalls nur in dem bezeichneten Umfang aufzuheben, weil die in Abwesenheit des Angeklagten vorgenommenen Verhandlungen zur Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten T. die Vorwürfe des Diebstahls in den Fällen II 3 a und V der Urteilsgründe weder unmittelbar noch mittelbar betroffen hatten (vgl. Meyer in Löwe-Rosenberg, 23. Aufl., § 338 StPO Rn 4; Urt. d. BGH vom 1. Februar 1977 - 1 StR 792/76 -)."

2

Dem stimmt der Senat zu. Er merkt an, daß mit einer Abtrennung nicht der Zweck verfolgt werden darf, einen Angeklagten zu demselben Tatgeschehen, das auch ihm als Mittäter zur Last gelegt wird, als Zeugen zu hören (Beschluß des Senats vom 1. März 1977 - 5 StR 65/77; Pfeiffer in KK § 2 Rn 11).

Herrmann
Fleischmann
Fuhrmann
Rebitzki
Niepel