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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.01.1984, Az.: 2 StR 789/83

Betäubungsmittel; Nicht geringe Menge; Strafzumessung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.01.1984
Aktenzeichen
2 StR 789/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 11331
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt

Fundstelle

  • StV 1984, 154

Redaktioneller Leitsatz

1. 5 Gramm THC genügen nicht, um eine nicht geringe Menge iSv § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zu begründen.

2. Dasselbe gilt für § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut sowie aufgrund der Tatsache, daß diese Vorschriften unmittelbar aufeinanderfolgen.