Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.01.1984, Az.: X ZR 79/82
Anmeldung eines Patents über ein Verfahren zur Runderneuerung und Instandsetzung von Autoreifen; Prüfung von kartellrechtlichen Bedenken vor der Erteilung eines Patents; Unterbrechung der Verjährung eines Anspruchs durch Erhebung einer Widerklage; Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung eines auf Rechnungslegung gerichteten Urteilsausspruchs; Auslegung eines Klageantrags auf alle provisionspflichtigen Forderungen eines Unternehmens; Schadensersatz wegen der Verletzung der Pflicht zu Erteilung einer Auskunft über die Einschaltung anderer Lieferfirmen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.01.1984
- Aktenzeichen
- X ZR 79/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 14373
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 27.04.1982
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Kaufmann Roger L. Route d'A., G./Gi. (F.).
Prozessgegner
Kaufmann Wilhelm S., P. weg ..., W.
In dem Rechtsstreit
hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und
die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Dr. Hesse und von Albert
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. April 1982 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger war Inhaber des am 20. Juli 1956 unter Inanspruchnahme der Priorität einer Anmeldung in der Bundesrepublik Deutschland vom 26. Juli 1955 angemeldeten, am 19. Mai 1958 erteilten französischen Patents 1 164 544, welches ein Verfahren zur Runderneuerung und Instandsetzung von Autoreifen betraf.
Durch einen Vertrag vom 24. Dezember 1962 räumte der Kläger dem Beklagten auf die Dauer von 20 Jahren das Recht ein, "das ... Verfahren für die Runderneuerung, Besohlung und Reparatur von Reifen anzuwenden" (§ 1). Nach § 2 des Vertrages war der Beklagte verpflichtet, "alle für die praktische Durchführung des ... Verfahrens benötigten Materialien und Spezialwerkzeuge ... von Herrn Wilhelm S. oder dessen Beauftragten zu beziehen". Vom Beklagten gefundene Verbesserungen hatte dieser dem Kläger kostenlos zur Verfügung zu stellen; vom Kläger gefundene Verbesserungen wurden Lizenzgegenstand (§ 5). Weitere Lizenzvergabe durch den Kläger in Frankreich und dessen ehemaligen Kolonien in Afrika bedurfte der Zustimmung des Beklagten (§ 12).
Der Vertrag wurde ergänzt durch Vereinbarungen, die in zwei Briefen des Klägers an den Beklagten vom 30. Dezember 1962 niedergelegt sind. Das eine der beiden Schreiben hat folgenden Wortlaut:
"1.
Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dem Vertrag beziehen sich nicht nur auf Frankreich, sondern auch auf die "Les Ex Territoires Francais d'Afrique".2.
Herr L. erhält für seine Bemühungen und Beratungen welche er zur Verbreitung und Ausübung des VV-Verfahrens aufwendet, eine besondere Vergütung von DM 0,80 pro kg Laufstreifen welche nach Societe Africaine, Brazzaville und DM 0,30 pro kg Laufstreifen, welche in von Herrn L. ins Leben gerufene Betriebe seines Vertragsgebietes geliefert werden. Diese vereinbarte Sondervergütung wird von Herrn Wilhelm S. auf die jeweils gültigen Laufstreifenpreise aufgeschlagen. Die daraus Herrn L. zustehenden Beträge werden auf ein Sonderkonto verbucht und vierteljährlich abgerechnet bzw. an ihn überwiesen."
Das andere, in französischer Sprache abgefaßte Schreiben lautet in deutscher Übersetzung:
"Mein Herr,
Im Nachtrag zu dem Vertrag, den wir unter dem Datum des 24. Dezember 1962 abgeschlossen haben, bestätige ich Ihnen, daß Sie in den gesamten Vertragsgebieten (Frankreich und afrikanische Gebiete französischer Sprache) das Recht haben, an natürliche oder juristische Personen Unterlizenzen an dem Patent betreffend Runderneuern, Neubesohlen und Instandsetzen von Autoreifen, welches in Frankreich unter der Nummer 1 164 544 angemeldet worden ist, zu vergeben unter der förmlichen Bedingung, daß Ihre Unterlizenznehmer allen den Verpflichtungen ohne Ausnahmen und Vorbehalte unterworfen werden, die Ihnen durch den vorstehend angeführten Vertrag auferlegt sind."
Mit der jetzt allein noch anhängigen Widerklage macht der Beklagte Vergütungen nach Nr. 2 des erstgenannten Briefes in Höhe von 150.000,00 DM geltend, und zwar unter den rechtlichen Gesichtspunkten der Vertragserfüllung und des Schadensersatzes wegen Vertragsverletzungen. Das Landgericht hat ihm 101.176,70 DM zugesprochen und die weitergehende Klage abgewiesen. Unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht auf die Berufung des Klägers die Widerklage insgesamt abgewiesen mit der Begründung, die Widerklageforderungen seien jedenfalls verjährt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er sein Begehren aus dem Berufungsrechtszuge - Zuerkennung des vom Landgericht abgewiesenen Teils der Widerklageforderung, Zurückweisung der Berufung des Klägers - weiterverfolgt. Der Kläger möchte die Revision zurückgewiesen haben.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
Das Berufungsgericht äußert keine kartellrechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vereinbarungen, aus denen der Beklagte seine Forderungen herleitet. Solche Bedenken sind auch nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat in seinem - rechtskräftigen - Urteil vom 9. März 1976, durch das es unter anderem den Kläger zur Abrechnung über provisionspflichtige Lieferungen und Entgelte hierfür verurteilt hat, eingehend dargelegt, daß Verstöße gegen den EWG-Vertrag mangels feststellbarer spürbarer Auswirkungen der vereinbarten Wettbewerbsbeschränkungen auf den grenzüberschreitenden Verkehr innerhalb des Vertragsgebiets nicht bejaht werden könnten, und daß ferner keine Gewißheit darüber bestehe, ob sich die von dem Beklagten übernommenen wettbewerbsbeschränkenden Verpflichtungen im Geltungsbereich des GWB ausgewirkt hätten. Gegen die den hieraus zutreffend gezogenen rechtlichen Folgerungen zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen haben die Parteien keine Einwände erhoben. Es ist auch nicht zu erkennen, daß diese Feststellungen auf gesetzwidrige Weise zustande gekommen sind. Die Revisionserwiderung möchte zwar, daß kartellrechtliche Bedenken, sofern solche vorhanden sind, geprüft werden, sie nennt aber selbst keine rechtlichen Gesichtspunkte, die der früher gezogenen Folgerung des Berufungsgerichts, Kartellverstöße seien nicht erkennbar, entgegenstehen könnten.
II.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eigene Lieferungen des Klägers, die provisionspflichtig seien, seien nicht nachgewiesen. Dies wird von der Revision nicht beanstandet.
III.
Hinsichtlich der Lieferungen, die von den Firmen Reifen S. GmbH & Co. KG, Reifen S. GmbH und K. AG ausgeführt worden sein sollen, hat das Berufungsgericht nicht untersucht, ob es sich dabei um solche gehandelt hat, die von "Beauftragten" des Klägers im Sinne des § 2 des Vertrages vom 24. Dezember 1962 getätigt worden sind. Es hat sich vielmehr darauf beschränkt darzulegen, daß etwaige Ansprüche des Beklagten auf Provisionszahlungen aus solchen Lieferungen verjährt seien. Zu dieser Auffassung ist es aus folgenden Erwägungen gelangt:
Der Teil des Vertragswerks, der sich auf den Verkauf von Material und Werkzeug an Unterlizenznehmer des Beklagten beziehe, sei rechtlich als Handelsvertretervertrag zu kennzeichnen. Ansprüche hieraus verjährten nach vier Jahren. Die Forderungen seien in den Jahren 1969 bis 1973 entstanden; bei vereinbarter vierteljährlicher Abrechnung habe die Verjährung auch für den zuletzt entstandenen Teilanspruch am 1. April 1974 zu laufen begonnen. Da die Ansprüche im Rechtsstreit erstmals in einem Schriftsatz vom 26. Juni 1978 geltend gemacht worden seien, sei die Verjährungsfrist bereits abgelaufen gewesen. Durch die frühere Erhebung einer Stufenklage durch den Widerklageschriftsatz vom 15. November 1968 sei die Verjährung nicht unterbrochen worden, da diese Klage sich nicht auf Lieferungen durch Dritte bezogen habe.
Der Geltendmachung der Verjährungseinrede stehe auch nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Falls der Beklagte die Ansicht vertreten haben sollte, sein Klageantrag vom 15. November 1968 und die darauf erfolgte Verurteilung durch das Berufungsgericht in dem Urteil vom 9. März 1976 habe sich auch auf Provisionen für Fremdlieferungen bezogen, so habe er spätestens seit der Zustellung des Beschlusses des Berufungsgerichts vom 20. Dezember 1976 am 3. Januar 1977 Kenntnis von der Unrichtigkeit dieser Auffassung gehabt. Er habe seither keine Veranlassung mehr gehabt, mit der Geltendmachung dieser Ansprüche noch länger zuzuwarten. Auch wenn man ihm eine angemessene Überlegungsfrist zubillige, sei diese doch jedenfalls im Zeitpunkt der Klageerhebung 18 Monate später abgelaufen gewesen.
Verjährt sei auch der von dem Beklagten zur Begründung der Widerklageforderung geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen fehlender Unterrichtung durch den Kläger darüber, daß Lieferungen durch Dritte ausgeführt würden. Das habe der Beklagte seit 1965 gewußt, so daß jedenfalls Verjährung eingetreten sei.
Schadensersatz wegen Verletzung des auf Rechnungslegung gerichteten Urteilsausspruchs vom 9. Mai 1976 komme schon deshalb nicht in Betracht, weil sich diese Verurteilung nicht auf Fremdlieferungen beziehe.
IV.
Die Ausführungen des angefochtenen Urteils halten den Angriffen der Revision - die sich nicht gegen die Aberkennung von Ansprüchen wegen Verletzung der ausgeurteilten Rechnungslegungspflicht richten - nicht stand.
1.
Das Berufungsgericht hat zu Unrecht Verjährung angenommen. Die geltend gemachten Provisionsforderungen waren seit dem 26. November 1968, dem Tage der Zustellung der Widerklage vom 15. November 1968, rechtshängig. An diesem Tage war ein Teil der jetzt geltend gemachten Ansprüche noch nicht entstanden, bezüglich des Teils, der bereits entstanden war, wurde die Verjährung - auch wenn die Verjährungsfrist, wie das Berufungsgericht meint, nur vier Jahre betragen hat - unterbrochen.
a)
Ob die Erhebung der Widerklage die Verjährung unterbrochen und bezüglich der später entstandenen Forderungsteile deren Beginn verhindert hat, richtet sich nicht, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, danach, welche Tragweite es den Klageanträgen beigemessen hat, sondern nach dem Willen des Klägers, wie er in den aus der Klagebegründung ausgelegten Klageanträgen nach außen, das heißt für das Gericht und den Prozeßgegner erkennbar, in Erscheinung getreten ist (vgl. BGH WM 1978, 461, 464). Der Beklagte hat mit der am 26. November 1968 zugestellten Widerklage unter anderem beantragt,
- "den Kläger zu verurteilen, dem Beklagten Abrechnung zu erteilen über dessen Provisionsansprüche für seit dem 29.09.1966 ausgeführte Lieferungen an Empfänger in Frankreich oder den früheren französischen Kolonien in Afrika ..." (Widerklageantrag zu IV 2),...
- "den Kläger zu verurteilen, für die aus der zu IV 2 bezeichneten Abrechnung ... sich ergebenden weiteren Lieferungen Provisionen zu zahlen ..." (Widerklageantrag zu IV 4),
- "festzustellen, daß der Kläger verpflichtet ist, für alle während der Laufzeit des Vertrags weiter ausgeführten Geschäfte der zu IV 2 bezeichneten Art ... Provision zu zahlen ..." (Widerklageantrag zu IV 5).
Diese Anträge enthalten keinen Hinweis darauf, ob sie sich nur auf Lieferungen des Klägers beziehen oder ob sie zusätzlich Lieferungen durch Dritte umfassen. Auch dem Wortlaut der Begründung der Widerklage für sich allein ist kein Hinweis zu entnehmen, der eine eindeutige Aussage darüber zuläßt, ob auch Drittlieferungen in die beantragte Verurteilung einbezogen werden sollen oder nicht. Der Beklagte hat sich jedoch zur Begründung der Widerklageforderung auf die oben wiedergegebenen Abmachungen der Parteien bezogen und sie damit zum Gegenstand seines Vorbringens gemacht. Nach § 2 des Vertrages vom 24. Dezember 1962 war der Beklagte zum Bezug von Werkzeug und Material für die Ausübung des lizenzierten Verfahrens von dem Kläger oder von dessen Beauftragten verpflichtet. Das Recht, Unterlizenzen zu vergeben, war daran geknüpft, daß der Beklagte den Unterlizenznehmern unter anderem die gleiche Bezugsverpflichtung auferlegte; auch die Unterlizenznehmer hatten daher das benötigte Material und Werkzeug von dem Kläger oder von dessen Beauftragten zu beziehen. Für alle im Rahmen solcher Unterlizenzen gelieferten Laufstreifen war der Kläger provisionspflichtig, so daß es für die Provisionsansprüche des Beklagten ohne Bedeutung war, ob die Lieferungen durch den Kläger oder ein von diesem beauftragtes Unternehmen erfolgten. Davon geht auch das angefochtene Urteil unbeanstandet aus. Für den Beklagten gab es deshalb keinen Anlaß, in seinen Klageanträgen nach Lieferungen durch den Kläger und Lieferungen durch Beauftragte zu unterscheiden. Auf dem Hintergrund des vorgetragenen Vertragsinhalts sind daher die die Person des Lieferers nicht bezeichnenden Klageanträge ohne weiteres so zu verstehen, daß der Beklagte damit alle Lieferungen erfassen wollte, für die der Kläger provisionspflichtig war, ohne Rücksicht darauf, ob sie von dem Kläger oder von Beauftragten desselben im Sinne der Vertragsbestimmungen bewerkstelligt worden waren. Das Gericht und der Kläger hatten keinen Grund zu der Annahme, der Beklagte wolle mit seinen Anträgen etwa nur einen Teil der ihm nach seiner Ansicht zustehenden Forderungen geltend machen (vgl. BGH aaO). Daß das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 9. März 1976 die Widerklageanträge entgegen deren erkennbarer Tragweite enger ausgelegt hat, berührt diese Tragweite selbst nicht, sondern mag allenfalls Auswirkungen auf das Ausmaß der ausgesprochenen Verurteilung haben; darauf kommt es aber für die Frage, ob die Klageerhebung die Verjährung unterbrochen hat, nicht an.
b)
Verjährung der Provisionsansprüche ist auch später nicht eingetreten. Zwar hat das Berufungsgericht in dem Urteil vom 9. März 1976 lediglich Ansprüche wegen Lieferungen des Klägers zuerkennen wollen. Ob dieser Wille angesichts der Übereinstimmung des Urteilsausspruchs mit dem Widerklageantrag hinreichend zum Ausdruck gelangt ist und ob die Ausführungen des Berufungsgerichts in seinem Beschluß vom 20. Dezember 1976 im Vollstreckungsverfahren, in dem es keinen Zweifel an der von ihm beabsichtigten Tragweite der Verurteilung gelassen hat, zur Auslegung des Urteilsausspruchs herangezogen werden können, kann dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre keine Verjährung der Provisionsansprüche eingetreten. Es wäre dann allerdings anzunehmen, daß die über die Verurteilung hinausgehenden Widerklageanträge - soweit sie sich auf Lieferungen durch "Beauftragte" des Klägers bezogen - von dem Berufungsgericht nicht beschieden worden sind, wobei dieses aber andererseits zum Ausdruck gebracht hat, daß es kein Teilurteil erlassen, sondern die Widerklageanträge damit endgültig erledigen wolle. Mit der Rechtskraft dieses Urteils hätte daher der nicht beschiedene Teil der Widerklageanträge aufgehört, rechtshängig zu sein, so daß die Verjährung (erneut) zu laufen begonnen hätte. Der Beklagte hat aber die übergangenen Ansprüche mit dem am 23. August 1978 zugestellten Schriftsatz vom 26. Juni 1978 erneut geltend gemacht; die von dem Berufungsgericht angenommene vierjährige Verjährungsfrist war zu diesem Zeitpunkt auch unter der obigen Voraussetzung noch nicht abgelaufen.
2.
Ob dem Beklagten Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Verpflichtung des Klägers, über die Einschaltung anderer Lieferfirmen Auskunft zu erteilen, auch zustehen können, obwohl eine Verjährung der Provisionsansprüche nicht eingetreten ist, kann zweifelhaft erscheinen, kann aber nicht von vornherein verneint werden. Zum Beispiel erscheint es nicht ausgeschlossen, daß solche Ansprüche dann entstanden sind, wenn sich ergeben würde, daß die liefernden Unternehmen weder als mit dem Kläger identisch noch als von diesem beauftragt im Sinne des § 2 des Vertrages anzusehen wären. Auch nach der Verneinung des Verjährungseintritts für Provisionsforderungen für Lieferungen "beauftragter" Unternehmen erübrigt es sich daher nicht, auf die Verjährungsfrage hinsichtlich der geltend gemachten Schadensersatzansprüche einzugehen, da das Berufungsgericht keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob die liefernden Unternehmen Beauftragte im Sinne des Lizenzvertrages waren. Der Eintritt der Verjährung kann nach dem bisherigen Sach- und Streitstand jedoch ebenfalls nicht festgestellt werden.
a)
Allerdings hat die Erhebung der Widerklage im Jahre 1968 den Beginn und den Lauf der Verjährungsfrist nicht gehindert. Denn die mit dieser Widerklage verfolgten Anträge hatten, wie die Begründung ausweist, nur vertragliche Ansprüche auf Provisionszahlung zum Gegenstand; auch der Auskunftsanspruch bezog sich nur auf solche Forderungen. Mit Schadensersatzansprüchen ist der Beklagte erstmals im Jahre 1978 hervorgetreten. Die Unterbrechung der Verjährung ist aber auf den geltend gemachten Anspruch beschränkt (vgl. Münchner Kommentar zum BGB 1978, § 209 BGB Rdn. 7 S. 1315 - v. Feldmann -; BGB RGRK, 12. Aufl. 1982, § 209 BGB Rdn. 6 - Johannsen -; Erman, Handkommentar zum BGB, 5. Aufl. 1972, § 209 BGB Rdn. 3 S. 385 - Hefermehl -; jeweils mit weiteren Nachweisen).
b)
Gleichwohl kann offen bleiben, ob solche Schadensersatzansprüche, wie die Revision meint, in 30 Jahren verjähren, oder ob für sie - so die Ansicht der Revisionserwiderung - eine vierjährige Verjährungsfrist gilt.
Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers im Berufungsrechtszuge sind die provisionspflichtigen Lieferungen anfänglich durch die Firma Reifen S. erfolgt, deren Alleininhaber der Kläger war. Nach der Umwandlung dieses Unternehmens in die Rechtsform einer GmbH & Co. KG habe diese alle Lieferungen ausgeführt. Der Kläger räumt selbst ein, daß der Beklagte zu Beginn der Geschäftsbeziehung keine Veranlassung gehabt habe, zwischen dem Kläger als seinem Vertragspartner und dessen in dem Einzelunternehmen Reifen S. verkörperten Sondervermögen einen Unterschied zu machen und anzunehmen, bei dem letzteren handele es sich um einen "Beauftragten" im Sinne von § 2 des Vertrages. Mit der bloßen Erkennbarkeit der Änderung der Rechtsform bei im übrigen unveränderter Fortsetzung des Geschäftsbetriebs hatte indes der Kläger nicht das Erforderliche getan, um gegenüber dem Beklagten klarzustellen, daß die fortan durch die Kommanditgesellschaft, in der er, wie das Landgericht unbeanstandet ausgeführt hat, den beherrschenden Einfluß ausübte, ausgeführten Lieferungen nicht mehr ihm persönlich, sondern dieser als einem anderen, gegebenenfalls nicht einmal "beauftragten" Unternehmen im Sinne des § 2 des Vertrages zuzurechnen seien. Diese Pflicht zur Unterrichtung des Beklagten hat der Kläger - was sein Verschulden angeht, so ist darauf hinzuweisen, daß er möglicherweise damit rechnen mußte, daß der Beklagte, zumal als Ausländer, nicht ohne weiteres in der Lage sein würde, zutreffende rechtliche Folgerungen für das Vertragsverhältnis aus den gesellschaftsrechtlichen Vorgängen zu ziehen - verletzt, bis er im Jahre 1976 erstmals erklärt hat, daß nicht er geliefert habe, sondern die Kommanditgesellschaft, bei der es sich um ein drittes Unternehmen handelte. Daß der Kläger seine Auskunftspflicht bezüglich der Einschaltung der Firma K. AG vor 1976 erfüllt habe, ist nicht ersichtlich.
Die im Jahre 1978 erstmals auf den Rechtsgrund der Vertragsverletzung gestützte Zahlungsklage hat daher die Verjährungsfrist ohne Rücksicht auf deren Dauer unterbrochen.
V.
Das angefochtene Urteil beruht auf der Annahme, daß die geltend gemachten Ansprüche verjährt seien. Es kann deshalb keinen Bestand haben. Die Sache ist vielmehr zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat vermag schon deshalb keine endgültige Entscheidung zu treffen, weil sich das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht - nicht mit der Höhe der geltend gemachten Forderung beschäftigt hat. Aber auch eine Entscheidung über den Grund des Anspruchs ist derzeit nicht angebracht. Das Berufungsgericht hat sich nämlich auch nicht - was aus seiner Sicht gleichfalls nicht erforderlich war - mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Lieferfirmen als "Beauftragte" im Sinne des § 2 des Vertrages anzusehen sind. Hierzu ist vorweg eine Auslegung dieses von den Parteien verwendeten Begriffs erforderlich, die dem Tatrichter vorbehalten ist, da es sich um einen Individualvertrag handelt. An dieser Stelle sei aber darauf hingewiesen, daß die Untersuchungen, die das Landgericht über den beherrschenden Einfluß des Klägers auf die Firma S. GmbH & Co. KG angestellt hat, nicht unbedingt den zutreffenden Maßstab für die Auslegung dieses Begriffs zum Gegenstand haben, sondern daß möglicherweise weniger auf die persönlichen und Kapitalverflechtungen zwischen den beteiligten Unternehmen und die Einflußmöglichkeiten des Klägers auf deren Entscheidungen abzustellen ist als vielmehr darauf, ob der Kläger den Drittunternehmen unter Verzicht auf eigene Ausführung von Bestellungen der Unterlizenznehmer - unter Umständen auch durch bloßes Geschehenlassen - die Gelegenheit verschafft hat, deren Belieferung zu übernehmen. Der Begriff der Beauftragung setzt jedenfalls nach seinem Wortsinn nicht voraus, daß der Auftraggeber die Möglichkeit besitzt, die unternehmerischen Entscheidungen des Beauftragten maßgebend zu beeinflussen.
Erst wenn sich ergeben sollte, daß es sich bei den Lieferfirmen nicht um "Beauftragte" im Sinne des Lizenzvertrages gehandelt hat, hätte das Berufungsgericht Veranlassung, auf den hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch einzugehen.
Da der Ausgang des Rechtsstreits noch ungewiß ist, ist dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorzubehalten.
Bruchhausen
Ochmann
Hesse
von Albert