Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.01.1984, Az.: III ZR 69/83
Zuwendung unter Lebenden; Zinsloses Darlehn; Sittenwidrigkeit; Geschlechtliche Hingabe; Sexuelle Beziehungen; Beweggründe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.01.1984
- Aktenzeichen
- III ZR 69/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12703
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- JZ 1984, 583-584
- MDR 1984, 820 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 2150-2151 (Volltext mit amtl. LS)
- Olzen, JR 84, 413
- ZIP 1984, 545-547
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Zuwendung unter Lebenden, die ganz oder überwiegend unentgeltlich erfolgt (hier: zinsloses Darlehen), ist i. d. R. als sittenwidrig anzusehen, wenn sie ausschließlich die geschlechtliche Hingabe des Empfängers belohnen oder ihn zur Fortsetzung der sexuellen Beziehungen bestimmen oder diese festigen will.
2. Wirken neben den sexuellen Motiven auch andere, achtenswerte oder wertneutrale Beweggründe mit, so kommt es für die Frage der Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts entscheidend auf die sonstigen Umstände, insbesondere auch auf die Auswirkungen des Rechtsgeschäfts für Dritte an.