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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.01.1984, Az.: III ZR 69/83

Zuwendung unter Lebenden; Zinsloses Darlehn; Sittenwidrigkeit; Geschlechtliche Hingabe; Sexuelle Beziehungen; Beweggründe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.01.1984
Aktenzeichen
III ZR 69/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12703
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • JZ 1984, 583-584
  • MDR 1984, 820 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 2150-2151 (Volltext mit amtl. LS)
  • Olzen, JR 84, 413
  • ZIP 1984, 545-547

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Zuwendung unter Lebenden, die ganz oder überwiegend unentgeltlich erfolgt (hier: zinsloses Darlehen), ist i. d. R. als sittenwidrig anzusehen, wenn sie ausschließlich die geschlechtliche Hingabe des Empfängers belohnen oder ihn zur Fortsetzung der sexuellen Beziehungen bestimmen oder diese festigen will.

2. Wirken neben den sexuellen Motiven auch andere, achtenswerte oder wertneutrale Beweggründe mit, so kommt es für die Frage der Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts entscheidend auf die sonstigen Umstände, insbesondere auch auf die Auswirkungen des Rechtsgeschäfts für Dritte an.