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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.01.1984, Az.: 1 StR 837/83

Verletzung des Grundsatzes der Ganzheitsbetrachtung bei der Strafzumessung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.01.1984
Aktenzeichen
1 StR 837/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 14520
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Regensburg - 20.09.1983

Verfahrensgegenstand

Diebstahl oder Hehlerei

Prozessführer

Kaufmann Eugen B. aus M., geboren am ... 1939 in P., Kreis Ka.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung und zu III auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 5. Januar 1984
gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 20. September 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

1.

Hinsichtlich des Schuldspruchs hat die auf Grund der allgemeinen Sachrüge vorgenommene Überprüfung des landgerichtlichen Urteils keine Rechtsfehler ergeben.

2

2.

Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben, da das angefochtene Urteil zur Person des Angeklagten nur einige wenige Daten mitteilt und eine zusammenhängende Darstellung seines bisherigen Lebenslaufes fehlt.

3

Zwar ist das Gericht nach § 267 Abs. 3 StPO nur verpflichtet, die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände in den Urteilsgründen darzulegen; eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGHSt 3, 179 [BGH 30.09.1952 - 2 StR 675/51]). Dieser Grundsatz besagt jedoch nicht, daß von einer Erörterung des Vorlebens des Täters, seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie seines Verhaltens nach der Tat (§ 46 Abs. 2 StGB) völlig abgesehen werden dürfte. Die Strafzumessung beruht auf einer Ganzheitsbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit, einer Gesamtschau der Tatumstände in weitestem Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters. Denn ohne die Kenntnisse der Täterpersönlichkeit läßt sich weder das Maß der persönlichen Schuld dieses Täters noch Maß und Art seiner Resozialisierungsbedürftigkeit, insbesondere seiner Strafempfindlichkeit beurteilen (BGHSt 7, 28, 31). Es stellt einen Verstoß gegen das sachliche Recht dar, wenn das Gericht bei der Strafzumessung ausschließlich die Umstände der Tat verwertet und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters unerörtert läßt. Derartig lückenhafte Urteilsgründe machen dem Revisionsgericht die Beurteilung unmöglich, ob der Tatrichter die Strafzumessungsgründe umfassend gewürdigt und insbesondere die strafschärfenden und die strafmildernden Tatsachen in ihrer Bedeutung und in ihrem Gewicht gegeneinander abgewogen hat (BGH NJW 1976, 2230; BGH NStZ 1981, 389; BGH, Beschluß vom 3. Februar 1981 - 1 StR 773/80).

4

Anhaltspunkte dafür, daß der Tatrichter sich vergeblich um eine Aufklärung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten bemüht hat, sind nicht hervorgetreten.

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