Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.12.1983, Az.: VII ZR 17/83
Berufungseinlegung; Telefonat; Fristversäumnis; Auszubildende; Verschulden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.12.1983
- Aktenzeichen
- VII ZR 17/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12595
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Kommt es bei der fernmündlichen Übermittlung eines Auftrags zur Berufungseinlegung durch eine Auszubildende zu Fehlern, so beruht eine hierdurch bewirkte Fristversäumnis nur dann nicht auf einem Verschulden des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, wenn dieser darlegen kann, daß die Zuverlässigkeit der Auszubildenden gerade auch bei der telefonischen Übermittlung von Berufungsaufträgen hinreichend erprobt war.