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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.12.1983, Az.: VII ZR 17/83

Berufungseinlegung; Telefonat; Fristversäumnis; Auszubildende; Verschulden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.12.1983
Aktenzeichen
VII ZR 17/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12595
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Kommt es bei der fernmündlichen Übermittlung eines Auftrags zur Berufungseinlegung durch eine Auszubildende zu Fehlern, so beruht eine hierdurch bewirkte Fristversäumnis nur dann nicht auf einem Verschulden des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, wenn dieser darlegen kann, daß die Zuverlässigkeit der Auszubildenden gerade auch bei der telefonischen Übermittlung von Berufungsaufträgen hinreichend erprobt war.