Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1983, Az.: 3 StR 437/83
Erfassung des denkbar schwersten und denkbar leichtesten Falles durch den gesetzlichen Strafrahmen im Rahmen der schweren räuberischen Erpressung; Zusammenfallen der Untergrenze und Obergrenze des Normalstrafrahmens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.12.1983
- Aktenzeichen
- 3 StR 437/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11194
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 21.03.1983
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1984, 359
Verfahrensgegenstand
Schwere räuberische Erpressung
Redaktioneller Leitsatz
Bei Straftatbeständen, deren Untergrenze für den Normalstrafrahmen mit der Obergrenze des für minder schwere Fälle bestimmten Sonderstrafrahmens zusammenfällt, kann die Verhängung der Mindeststrafe des Normalstrafrahmens nicht mit der Erwägung als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, es seien auch noch leichtere Normalfälle der Tatbestandsverwirklichung denkbar, wenn die erforderliche Gesamtwertung den Tatrichter nicht zu dem Ergebnis geführt hat, die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. Dezember 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Dr. Krauth,
Laufhütte, Dr. Gribbohm als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 21. März 1983 wird verworfen.
Die Kosten dieses Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der diese die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Fall des Angeklagten als der denkbar leichteste unter den Normalfällen der schweren räuberischen Erpressung beurteilt werden könne; nur unter der Voraussetzung einer solchen Wertung dürfe die Tat mit der - hier verhängten - Mindeststrafe geahndet werden.
Obgleich die Beschwerdeführerin auf eine Reihe von Umständen hinweist, die gegen den Angeklagten sprechen, kann sie mit dieser Auffassung nicht durchdringen. Von dem Standpunkt aus, auf dem sie beruht, wäre es praktisch nie möglich, die in § 250 Abs. 1 StGB vorgesehene Mindeststrafe zu verhängen, weil es unter den noch nicht als minder schwer einzustufenden Fällen des schweren Raubes und der schweren räuberischen Erpressung den denkbar leichtesten Fall allenfalls theoretisch geben kann. Wenn der gesetzliche Strafrahmen, wie der Senat in seinem Beschluß vom 13. September 1976 (BGHSt 27, 2, 3) bemerkt hat, sowohl die denkbar schwersten als auch die denkbar leichtesten Fälle erfaßt, für welche die Grenzwerte des Rahmens vorgesehen sind, so bedeutet dies für einen Tatbestand, der einen Sonderstrafrahmen nicht aufweist, nicht, daß die Mindeststrafe allein dann festgesetzt werden könnte, wenn sich ein leichterer Fall als der abzuurteilende überhaupt nicht mehr denken ließe. Noch weniger läßt sich bei Anwendung eines Straftatbestandes, bei dem, wie hier, die Untergrenze des Normalstrafrahmens und die Obergrenze des für minder schwere Fälle bestimmten Sonderstrafrahmens zusammenfallen, die Verhängung der Mindeststrafe des Normalstrafrahmens als rechtsfehlerhaft mit der Erwägung beanstanden, es seien auch noch leichtere Normalfälle der Tatbestandsverwirklichung denkbar, wenn die erforderliche Gesamtwertung den Tatrichter nicht zu dem Ergebnis geführt hat, die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens sei geboten. Außer dem Umstand, daß die allein theoretisch mögliche Hypothese eines denkbar leichtesten Falles sich jedenfalls praktischer Faßbarkeit entzieht und damit als Anwendungskriterium für die Rechtspraxis ausscheidet, steht in solchen Fällen der Annahme eines Rechtsfehlers zusätzlich entgegen, daß der minder schwere Fall vom Normalfall nicht rechtlich exakt abgrenzbar, die Einordnung in den einen oder den anderen Strafrahmen vielmehr jeweils Aufgabe tatrichterlicher Wertung im Einzelfall ist (vgl. auch Bruns, Strafzumessungsrecht 2. Aufl. S. 77/78 für die Fälle, in denen sich Regel- und Sonderstrafrahmen überschneiden, sowie Zipf, Die Strafmaßrevision 1969, S. 28, der von einem "erweiterten Gesamtstrafrahmen" ausgeht).
Der Tatrichter durfte sich, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, durchaus von der Überlegung leiten lassen, daß der Fall zwar nicht als minder schwerer zu bewerten sei, aber doch einem solchen Falle nahe komme. Auch die Erwägungen, die ihn zu dieser Wertung geführt haben, lassen weder im einzelnen noch in ihrer Gesamtheit einen Rechtsfehler erkennen.
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm