Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.12.1983, Az.: 4 StR 726/83
Notwehr; Einschränkung von Notwehrbefugnissen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.12.1983
- Aktenzeichen
- 4 StR 726/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 14917
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 06.07.1983
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Totschlag u.a.
Prozessführer
Schlossergesellen Klaus Peter O. aus R., dort geboren am ... 1939, zur Zeit in Haft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 20. Dezember 1983
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 6. Juli 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen versuchten Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte dem später getöteten Barbieri versprochen, für ihn und seinen Begleiter R. - das andere Tatopfer - zwei Flaschen Bier auszugeben. Er wollte damit einen etwa 1 3/4 Stunden zurückliegenden Streit vergessen machen. Als das Bier bereits auf der Theke der Trinkhalle stand, weigerte er sich jedoch zu zahlen. Hierüber kam es zu einem kurzen Wortgeplänkel, bei dem sich der Angeklagte mit dem Rücken zum Geländer einer öffentlichen Toilette stellte, während B. und R. rechts und links jeweils seitlich schräg vor ihm standen. Sie drängten den Angeklagten, sein Versprechen einzuhalten. Als dieser plötzlich zwischen ihnen durchging, sich umdrehte und stehenblieb, ging der 17jährige, kräftig gebaute B. auf ihn zu. Der - erheblich alkoholisierte (BAK 2,3 %o) - Angeklagte zog nun einen mit sechs Patronen geladenen Trommelrevolver, und hielt ihn schräg nach unten auf B. gerichtet. Er forderte B. und R. auf, ihn in Ruhe zu lassen und ging langsam rückwärts. Beide kamen jedoch hinter ihm her und gingen mit einem Abstand von 1-2 m voneinander auf ihn zu. Während der Angeklagte weiter zurückwich, versuchte Barbieri mehrfach, ihm die Waffe mit dem Fuß aus der Hand zu treten. Plötzlich kam R. von rechts an den Angeklagten heran; dieser richtete seine leicht nach unten geneigte Waffe nun auf den nur noch 1/2 m entfernten R. und schoß aus einer Entfernung von höchstens 20 cm auf diesen. Rohl wurde im Unterleib getroffen, seine Verletzungen waren jedoch nicht tödlich.
Dem als Sportschützen im Umgang mit Schußwaffen erfahrenen Angeklagten war zu diesem Zeitpunkt bewußt, daß er R. tödlich verletzen konnte, was er auch billigend in Kauf nahm. Denn er glaubte, von den beiden Jugendlichen angegriffen und "alle gemacht" zu werden (UA 15).
Wenige Sekunden danach richtete der Angeklagte den Revolver auf den vor ihm stehenden B., der sich gerade wegzudrehen versuchte. Er verschoß alle fünf weiteren Kugeln, davon mindestens eine gezielt auf B., dessen Tod er billigend in Kauf nahm. Dieser wurde aus einer Entfernung von 60-80 cm tödlich getroffen.
II.
1.
Das Landgericht ist der Auffassung, von R. und B. sei kein Angriff auf den Angeklagten ausgegangen, ein solcher habe auch nicht unmittelbar bevorgestanden. Vielmehr habe der Angeklagte die beiden "durch Vorhalten der Waffe konkludent mit der Begehung eines Totschlags" bedroht. Allerdings habe der Angeklagte geglaubt, sich in einer Notwehrlage zu befinden. Diese Annahme könne ihn jedoch nicht entlasten, weil er, selbst wenn sie richtig gewesen wäre, wegen eigenen Vorverschuldens nur ein eingeschränktes Notwehrrecht gehabt und dieses zudem überschritten hätte. Er sei deswegen verpflichtet gewesen, dem vermeintlichen Angriff auszuweichen; er hätte sich mit den Fäusten wehren oder allenfalls Warnschüsse abgeben, jedoch nicht zur offensiven Gegenwehr mit der Waffe übergehen dürfen.
2.
Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a)
Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte sei im Sinne des Notwehrrechts (§ 32 StGB) der Angreifer gewesen, findet in den bisherigen Feststellungen keine Stütze. Diese legen vielmehr die Annahme nahe, daß sich der Angeklagte selbst objektiv in einer Verteidigungslage (Notwehrsituation) befunden hat.
Den Feststellungen ist zwar nicht zu entnehmen, welche Absichten R. und B. beim Umstellen des Angeklagten und beim Zugehen auf ihn verfolgten. Nach dem äußeren Geschehensablauf spricht jedoch eigentlich alles dafür, daß sie ihn gemeinschaftlich durch Gewaltanwendung zur Zahlung des Bieres nötigen oder sich für die Nichteinhaltung des gegebenen Versprechens rächen wollten. Kamen sie aber in dieser Absicht drohend auf den Angeklagten zu, so durfte sie dieser durch die Androhung des Schußwaffengebrauchs zurückhalten. Daß er dabei zunächst die Grenzen erforderlicher und gebotener Abwehr einhielt, ergibt sich aus seinem Zurückweichen, das durch seine Äußerung: "Laßt mich in Frieden, laßt mich in Ruhe!", eine erkennbare Bekräftigung erfuhr.
b)
Das Urteil läßt sich auch nicht mit der Erwägung des Landgerichts halten, der Angeklagte habe sein - vermeintliches, aber wegen Vorverschuldens eingeschränktes - Notwehrrecht überschritten.
Wenn der Angeklagte sich nach dem von ihm angenommenen Sachverhalt letztlich wehren durfte - was ihm das Landgericht offenbar zubilligt -, dann durfte er das Abwehrmittel wählen, das die sofortige und endgültige Beseitigung der (angenommenen oder wirklichen) Gefahr erwarten ließ. Einen Faustkampf gegen zwei kräftige Gegner brauchte er nicht zu wagen. Ob Warnschüsse ausreichten, wie das Landgericht meint, läßt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Erörterungen hierzu wären insbesondere deswegen geboten gewesen, weil die Schußentfernungen so gering waren (20 cm bzw. 60-80 cm), daß sich der Erfolg etwaiger Warnschüsse - gerade nach der Einschätzung des erheblich alkoholisierten Angeklagten - keineswegs von selbst verstand. Dies gilt um so mehr, als Rohl sogar noch, als er bereits getroffen war, den Angeklagten am Arm gefaßt und diesen leicht nach hinten gedreht hat (UA 15).
Hiernach rechtfertigen die bisherigen Feststellungen den Schuldspruch nicht; das Urteil unterliegt deshalb der Aufhebung.
III.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
a)
Das Landgericht würdigt bisher nicht den Umstand, daß der Angeklagte auf B. schoß, als dieser sich "wegzudrehen" versuchte (UA 16). Hätte sich B. im Tatzeitpunkt bereits zur Flucht gewandt und der Angeklagte dies erkannt, bliebe für Erörterungen zur Notwehr hinsichtlich dieses Tatopfers kein Raum.
b)
Eine Einschränkung von Notwehrbefugnissen des Angeklagten läßt sich nach dem bisher bekannten Sachverhalt nicht begründen. Der Vorfall, bei dem Barbieri von dem Angeklagten mehrere Ohrfeigen erhielt, weil er von dessen Bier getrunken hatte (UA 8), lag 1 3/4 Stunden zurück und war dadurch abgeschlossen worden, daß ein Begleiter B.s auf dessen Weisung dem Angeklagten einen Faustschlag in das Gesicht versetzte (UA 9). Als der Angeklagte gegen 20,30 Uhr in die Nähe des späteren Tatorts zurückkehrte, hat er nach den Feststellungen niemanden provoziert. Die Tatsache, daß er überhaupt zurückkehrte, kann ihm nicht zum Vorwurf gereichen, denn dazu war er berechtigt. Ebenso kann die wörtliche Auseinandersetzung mit den Tatopfern um das versprochene, aber nicht bezahlte Bier nicht als ausreichender Anlaß für die Einschränkung des Notwehrrechts des Angeklagten angesehen werden, wenn er wegen des Bruchs seines Versprechens nunmehr körperlich angegriffen wird (vgl. BGHSt 27, 336 ff).
Ruß
Goydke
Jähnke
Meyer-Goßner