Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.1983, Az.: 2 StR 693/83
Zeitpunkt der Vollendung der Durchfuhr von Betäubungsmitteln; Erfüllen der Merkmals "tatsächlich zur Verfügung steht" mit der Zugangsmöglichkeit eines Flugreisenden zu seinem Flugreisegepäck während einer Zwischenlandung im Inland; Vorliegen von versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln bei Rechnen des Täters mit einer von den Zollbehörden ausgeübten Kontrolle
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.12.1983
- Aktenzeichen
- 2 StR 693/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 11139
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 10.02.1983
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1984, 171
- StV 1984, 184
- StV 1984, 154
Verfahrensgegenstand
Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Eine versuchte Durchfuhr von BtM kann vorliegen, wenn durchzuführendes Rauschgift während eines Zwischenaufenthalts an einem Flughafen bei der Umladung des Gepäcks von den Zollbehörden entdeckt
und sichergestellt wird. Vollendung tritt erst mit Verbringung ins Ausland ein.
- 2.
Die § 11 Abs. 1 Satz 3 BtMG genannte Voraussetzung, daß das BtM dem Täter "tatsächlich zur Verfügung stehen" muß, liegt auch vor, wenn der Flugreisende während der Zwischenlandung Zugang zu seinem Gepäck hat. Dies ist nicht der Fall, wenn die Zollbehörde Kontrolle über die Gepäckstücke ausüben.
- 3.
- a)
Versuchte unerlaubte Einfuhr von BtM in nicht geringer Menge steht in Tateinheit mit Handeltreiben ebenso wie Beihilfe zum Handeltreiben.
- b)
Versuchte Durchfuhr von BtM wird vom Tatbestand des täterschaftlichen Handeltreibens konsumiert (unselbständiger Teilakt).
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. Dezember 1983
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Februar 1983, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Durchfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg; auf die Verfahrensrügen braucht danach nicht eingegangen zu werden.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der S. Abu Ab. (die ursprünglich mitangeklagte, vom Landgericht freigesprochene) Frau H. veranlaßt, eine Flugreise von Damaskus über Frankfurt nach Brüssel zu unternehmen und dabei eine Tasche, in deren unverfänglichem Inhalt er ohne Wissen der Frau H. 2,75 kg Heroinzubereitung verborgen hatte, als Flugreisegepäck zu befördern. Der Angeklagte flog mit, um den Transport zu überwachen und sicherzustellen, notfalls einzugreifen und Risiken von Frau H. fernzuhalten. Während des Zwischenaufenthalts in Frankfurt am Main wurde das Rauschgift bei der Umladung des Gepäcks von den Zollbehörden entdeckt und sichergestellt, der Angeklagte und Frau H. wurden festgenommen.
Dieser Sachverhalt rechtfertigt entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht die Annahme einer vollendeten Durchfuhr im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 BtMG. Vollendung kommt vielmehr erst dann in Betracht, wenn das Rauschgift wieder in das Ausland verbracht worden ist (BGHSt 31, 374, 379) [BGH 04.05.1983 - 2 StR 661/82]. Wegen des den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehlers muß das Urteil aufgehoben werden.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin.
a)
Mit der Zugangsmöglichkeit, die ein Flugreisender während einer Zwischenlandung im Inland zu seinem Flugreisegepäck regelmäßig hat, ist die in § 11 Abs. 1 Satz 3 BtMG genannte Voraussetzung, daß es ihm "tatsächlich zur Verfügung steht", erfüllt. Diese (die Annahme der Durchfuhr ausschließende, den Tatbestand der Einfuhr begründende) Zugangsmöglichkeit wird hier zwar schon wegen der von den Zollbehörden ausgeübten Kontrolle voraussichtlich auch in der neuen Hauptverhandlung nicht festzustellen sein. Wenn jedoch der Angeklagte mit ihr - für sich oder die Mitreisende H. - gerechnet hat, liegt versuchte Einfuhr von Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge, sofern sich sein Vorsatz auch hierauf erstreckte) vor. Nur wenn er, etwa bei kurzer Aufenthaltsdauer in einer Spitzenverkehrszeit, diese Vorstellung nicht hatte, kommt versuchte Durchfuhr in Betracht (BGHSt 31, 374 [BGH 04.05.1983 - 2 StR 661/82]; Körner, Strafverteidiger 1983, 471).
b)
Der Fall gibt weiter Anlaß, anhand der vom Bundesgerichtshof hierzu entwickelten Grundsätze zu prüfen, ob das Verhalten des Angeklagten als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln oder als Beihilfe hierzu zu beurteilen ist (vgl. BGH NJW 1979, 1259; BGH NStZ 1982, 243; 1983, 124; BGH, Urteile vom 18. September 1979 - 1 StR 384/79 undvom 24. November 1982 - 3 StR 382/82; außerdem Körner, Betäubungsmittelgesetz § 29 Rdn. 76 bis 79 und Joachimsky, Betäubungsmittelrecht 3. Aufl. § 29 Anm. 4 g - jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen).
c)
Zur versuchten unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge würde Handeltreiben ebenso wie Beihilfe zum Handeltreiben in Tateinheit stehen.
Versuchte Durchfuhr von Betäubungsmitteln würde im Tatbestand des täterschaftlichen Handeltreibens als dessen unselbständiger Teilakt aufgehen.
Sollten versuchte Durchfuhr und Beihilfe zum Handeltreiben festgestellt werden, so wäre wiederum Tateinheit anzunehmen. Insoweit wären die Grundsätze anzuwenden, die für das Verhältnis zwischen Beihilfe zum Handeltreiben mit und Besitz von Betäubungsmitteln gelten (vgl. BGH, Urteile vom 18. September 1979 - 1 StR 384/79 - undvom 6. Mai 1980 - 1 StR 103/80). Im Hinblick auf die versuchte Durchfuhr käme eine obligatorische Strafmilderung im Sinne des § 27 Abs. 2 StGB nicht in Betracht; die zusätzliche Beihilfetätigkeit könnte bei der Strafzumessung zuungunsten des Angeklagten berücksichtigt werden.
Müller
Meyer
Maier
Theune