Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1983, Az.: IX ZB 152/83
Rechtsmittelfrist; Versäumung; PKH; Berufungsgericht; Wiedereinsetzung; Prozeßkosten; Verfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.12.1983
- Aktenzeichen
- IX ZB 152/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12427
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1984, 192
Amtlicher Leitsatz
Bei Versäumung der Rechtsmittelfrist wegen Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs durch das Berufungsgericht ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerechtfertigt, wenn die Partei vernünftigerweise nicht mit der Verneinung ihres Unvermögens zur Bestreitung der Prozeßkosten rechnen mußte. Das ist dann der Fall, wenn dem Rechtsmittelkläger für den ersten Rechtszug aufgrund derselben Angaben über seine Vermögensverhältnisse bereits Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war.