Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1983, Az.: 4 StR 702/83
Aufklärungspflicht des Tatrichters bei Schuldunfähigkeit und verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten; Keine Zuziehung eines Sachverständigen bei eigener Sachkunde des Gerichts aufgrund von festgestellten Umständen zur Menge sowie Art und Weise der Alkoholaufnahme und zum Verhalten des Angeklagten vor und während der Tat; Berücksichtigung von einen minder schweren Falles begründenden Umständen im Rahmen der Gesamtbetrachtung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.12.1983
- Aktenzeichen
- 4 StR 702/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 14915
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 05.09.1983
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1984, 376
Verfahrensgegenstand
Versuchte Vergewaltigung
Prozessführer
Hartmut U. aus D., geboren am ... 1956 in A. (DDR)
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 15. Dezember 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß Goydke Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. September 1983 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
In diesem umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg.
1.
Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Strafkammer hat ihre Aufklärungspflicht bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte zur Tatzeit infolge Alkoholgenusses schuldunfähig oder erheblich vermindert schuldfähig war, nicht verletzt. Entgegen der Auffassung der Revision brauchte sich ihr angesichts der festgestellten Umstände zur Menge und zur Art und Weise der Alkoholaufnahme sowie zum Verhalten des Angeklagten vor und während der Tat die Zuziehung eines Sachverständigen nicht aufzudrängen. Sie durfte sich vielmehr bei ihrer Wertung, daß allenfalls die Voraussetzungen des § 21 StGB vorgelegen hätten, auf ihre eigene Sachkunde stützen, zumal der Angeklagte über eine lange Zeit (mehr als zehn Stunden) ausschließlich Bier (6 Liter) getrunken hatte, und mehrere Zeugen, die ihn bis kurz vor dem Tatzeitpunkt gesehen hatten, über sein Verhalten in den von ihm besuchten Gaststätten berichten konnten. Bei der Würdigung dieser Umstände hat die Strafkammer ihre Sachkunde hinreichend dargetan; sie hat insbesondere ausdrücklich berücksichtigt, daß allein ein kontrolliertes und äußerlich geordnetes Verhalten noch keinen sicheren Schluß auf die Schuldfähigkeit eines Täters zuläßt (vgl. BGH NStZ 1982, 243 und 376).
2.
Die Überprüfung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs aufgrund der Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die Revision hat insoweit nichts vorgetragen.
3.
Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt hat, halten jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Es entspricht zwar der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn die Strafkammer ausführt, daß die Vorschrift des § 56 Abs. 2 StGB nur in Betracht komme, "wenn mildernde Umstände vorliegen, die von besonderem Gewicht sind, weil sie Ausnahmecharakter haben, dem Fall zugunsten des Angeklagten den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken" (UA 10). An dieser Auffassung hat der Bundesgerichtshof aber nicht mehr festgehalten (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1981 - 3 StR 141/82; BGH, StrVert 1982, 419/420 und 1983, 20, 21). Er läßt nunmher als besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB solche genügen, die im Vergleich mit gewöhnlichen, einfachen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGHSt 29, 370, 375 [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80]; BGH NStZ 1981, 389/390; BGH StrVert 1982, 419, 420 m.w.Nachw.). Es ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer insoweit von einem zu engen Begriff ausgegangen ist und insbesondere verkannt hat, daß auch einzelne Umstände, die jeweils für sich betrachtet nur einfache, durchschnittliche Zumessungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne dieser Vorschrift erlangen können (BGH NStZ 1982, 285, 286 m.w.Nachw.). Die Urteilsgründe lassen nicht ausreichend erkennen, ob die Strafkammer die Umstände, die zur Annahme eines minder schweren Falles geführt haben, auch bei der im Rahmen des § 56 Abs. 2 StGB erforderlichen Gesamtbetrachtung genügend berücksichtigt hat. Insoweit kam vor allem in Betracht, daß der "strafrechtlich nur unwesentlich in Erscheinung" getretene Angeklagte, der seit einigen Monaten von seiner Frau getrennt lebte, erst in erheblich angetrunkenem Zustand und erst nach wiederholtem gegenseitigen Austausch von Zärtlichkeiten auf den Gedanken gekommen ist, mit Frau Preuten, die an diesem Abend nach einem Streit mit ihrem Ehemann allein eine Gaststätte aufgesucht hatte und ebenfalls erheblich angetrunken war, geschlechtlich zu verkehren. Allein der Hinweis, daß die Tat des Angeklagten schwer wiege und roh und brutal ausgeführt worden sei, macht eine Gesamtbetrachtung nicht überflüssig; denn der hohe Schuldgehalt einer Tat, der zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr geführt hat, steht der Aussetzung ihrer Vollstreckung nicht grundsätzlich entgegen (BGH DRiZ 1979, 187, 188).
Da nicht auszuschließen ist, daß eine umfassende Abwägung aller wesentlichen Umstände zu einer für den Angeklagten günstigeren Beurteilung der Aussetzungsfrage geführt hätte, muß das Urteil insoweit aufgehoben werden.
Ruß
Goydke
Jähnke
Meyer-Goßner