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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1983, Az.: IVb ZR 26/82

Ehe bereits geschieden; Wirksamkeit einer Scheidung zwischen einem Ausländer (Belgier) und einer Deutschen nach rechtskräftiger Scheidung im Ausland; Auswirkungen einer Abweisung eines Scheidungsantrags auf die Unterhaltspflichten bei bereits erfolgter Scheidung in einem anderen Verfahren; Berechnung des Unterhalts eines belgischen Soldaten mit einer Dienstwohnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.12.1983
Aktenzeichen
IVb ZR 26/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12397
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 14.01.1982
AG Bergisch-Gladbach

Fundstellen

  • IPRspr 1983, 75
  • MDR 1984, 476 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1984, 478 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 2041-2042 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

§ 629 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist auch dann anwendbar, wenn der Scheidungsantrag abgewiesen wird, weil die Ehe bereits in einem anderen Verfahren geschieden worden ist.

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Dr. Zysk
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat vom 14. Januar 1982 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußrevision der Antragstellerin wird das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die auf Unterhalt gerichtete Klage abgewiesen worden ist.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien haben im Jahre 1957 geheiratet. Der Ehemann (Antragsgegner) ist Belgier. Die Ehefrau (Antragstellerin) ist Deutsche und hat durch die Eheschließung die belgische Staatsangehörigkeit hinzuerworben.

2

Die Parteien leben seit der Eheschließung in Deutschland. Der Ehemann ist dort als Soldat der belgischen Armee stationiert. Aus der Ehe sind zwei - inzwischen volljährige - Kinder hervorgegangen, die bei dem Ehemann leben und von ihm unterhalten werden.

3

Seit Ende 1976 haben beide Parteien die Scheidung der Ehe betrieben, und zwar der Ehemann in Belgien und die Ehefrau in Deutschland. Eine Entscheidung erging zunächst in Belgien, und zwar dahin, daß die Ehe - nach belgischem Recht - aus dem Verschulden der Ehefrau geschieden wurde. Danach hat auch das von der Ehefrau angerufene deutsche Gericht die Ehe - nach deutschem Recht ohne Schuldausspruch - geschieden. Zugleich hat das Familiengericht die elterliche Sorge für das damals noch nicht volljährige jüngere Kind der Parteien dem Ehemann übertragen, ihn verurteilt, an die Ehefrau ab Rechtskraft der Scheidung eine monatliche Unterhaltsrente von 900 DM zu zahlen, und ausgesprochen, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Gegen diese Entscheidung hat der Ehemann Berufung eingelegt, soweit Scheidung und nachehelicher Unterhalt in Frage stehen. Während des Berufungsverfahrens wurde das belgische Ehescheidungsurteil rechtskräftig (am 27. Juni 1979) und stellte die zuständige Landesjustizverwaltung fest, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung dieser Entscheidung gegeben seien. Darauf hat das Berufungsgericht den Ehescheidungsantrag der Ehefrau unter Abänderung der Entscheidung des Familiengerichts als unzulässig abgewiesen, ihr jedoch auf ihren Antrag vorbehalten, die Folgesache nachehelicher Unterhalt als selbständige Familiensache fortzuführen. Die Ehefrau hat aufgrund dessen beantragt, den Ehemann unter Zurückweisung seiner Berufung zu verurteilen, an sie ab Rechtskraft der Scheidung eine monatliche Unterhaltsrente von 900 DM zu zahlen. Das Berufungsgericht hat den Antragsgegner unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 600 DM monatlich verurteilt. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der - zugelassenen - Revision. Die Ehefrau begehrt im Wege der Anschlußrevision die Zurückweisung der Berufung, soweit zu ihren Lasten erkannt worden ist.

Entscheidungsgründe

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A.

Trotz der Abweisung des Scheidungsantrages ist die Folgesache nachehelicher Unterhalt nicht im Sinne des § 629 Abs. 3 Satz 1 ZPO gegenstandslos geworden, da das Berufungsgericht der Ehefrau auf ihren Antrag gemäß § 629 Abs. 3 Satz 2 ZPO vorbehalten hat, diese Folgesache als selbständige Familiensache fortzusetzen, und sie hiervon Gebrauch gemacht hat. Damit gilt die Unterhaltsfrage als in der Instanz anhängig geblieben, in der sie sich bei Abweisung des Scheidungsantrages befunden hat (vgl. Zöller/Philippi ZPO 13. Aufl. § 629 Anm. III 2; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 20. Aufl. § 629 Rdn. 3). Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß § 629 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht nur anwendbar ist, wenn die Ehe bei Abweisung des Scheidungsantrages bestehen bleibt, sondern auch, wenn der Scheidungsantrag - wie hier - abgewiesen wird, weil die Ehe bereits anderweitig geschieden ist (s. auch - zu der entsprechenden Regelung in § 626 Abs. 2 ZPO - für den Fall der Rücknahme des Scheidungsantrages wegen im Ausland erfolgter Scheidung KG NJV 1979, 1107 sowie Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 42. Aufl. § 626 Anm. 3 B; vgl. ferner OLG Oldenburg FamRZ 1983, 94 f.). Das entspricht nicht nur

5

[xxxxx]

6

II.

Dagegen leidet das angefochtene Urteil an Rechtsfehlern zum Nachteil der Ehefrau.

7

1.

Das Berufungsgericht hat der Ehefrau den beantragten nachehelichen Unterhalt ab 1. Juli 1979 zugesprochen. Das belgische Ehescheidungsurteil ist jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits am 27. Juni 1979 rechtskräftig geworden. Der Unterhaltsanspruch besteht daher von diesem Zeitpunkt an.

8

2.

Auch die Unterhaltsbemessung hält den Angriffen der Anschlußrevision nicht in allen Punkten stand.

9

a)

Entgegen der Auffassung der Anschlußrevision ist das für die Unterhaltsbemessung heranzuziehende Einkommen des Ehemannes allerdings nicht schon deshalb höher anzusetzen, weil sich bei Unterhaltsleistungen an die Ehefrau steuerliche Vergünstigungen ergeben. Wie sich dies im einzelnen auswirkt, hängt von den übrigen steuerlichen Absetzungen und der dadurch beeinflußten Steuerquote ab und läßt sich nicht zuverlässig voraussehen. Daher ist für die Unterhaltsbemessung grundsätzlich von dem bereinigten Nettoeinkommen ohne Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen der erst auszuurteilenden Unterhaltsleistungen auszugehen. Ergeben sich durch die Unterhaltsentscheidung Veränderungen in der Steuerbelastung, können diese grundsätzlich erst berücksichtigt werden, wenn sie eingetreten sind (vgl. auch Senatsurteilevom 25. Juni 1980 - IVb ZR 530/80 - FamRZ 1980, 984, 985;vom 12. Januar 1983 - IVb ZR 348/81 - FamRZ 1983, 670, 673;vom 23. März 1983 - IVb ZR 369/81 - FamRZ 1983, 576, 577).

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b)

Die Teilabweisung des Unterhaltsanspruchs kann jedoch aus folgenden Gründen keinen Bestand haben.

11

aa)

Die Anschlußrevision beanstandet zu Recht, daß das Berufungsgericht die durch Parteivernehmung unter Beweis gestellte Behauptung der Ehefrau Übergangen hat, dem Ehemann kämen mit der Möglichkeit des verbilligten Einkaufs und Tankens in der "Cooperative" der belgischen Streitkräfte und durch den verbilligten Mittagstisch in der Kaserne geldwerte Vorteile von je ca. 100 DM monatlich, zusammen ca. 200 DM monatlich, zugute. Beides ist für die Frage der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Ehemannes von Belang. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhange freilich auch das Vorbringen des Ehemannes, daß er wegen eines Magenleidens von dem verbilligten Mittagstisch in der Kaserne keinen Gebrauch machen könne.

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bb)

Das Berufungsgericht hat die dem Ehemann von seinem Dienstherrn gestellte Dienstwohnung nur insofern berücksichtigt, als es im Rahmen des sog. Selbstbehalts des Ehemanns in Betracht gezogen hat, daß er keine Kaltmiete zu zahlen brauche. Damit ist dem in der Stellung der Dienstwohnung liegenden Vorteil nicht genügend Gewicht beigemessen worden. Es handelt sich dabei um eine Sachleistung, die bei der Leistungsfähigkeit des Ehemannes mit dem Wert zu berücksichtigen ist, den sie für ihn besitzt. Daß ihm die Wohnung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ohne Rücksicht darauf zugewiesen ist, ob sie ihm zusagt oder nicht, steht nicht entgegen. Denn ungeachtet dessen erspart er auf diese Weise Aufwendungen, die er sonst - für sich selbst und die von ihm zu unterhaltenden Kinder - aus seinem sonstigen Einkommen bestreiten müßte. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhange erwägt, daß der Ehemann auch in Belgien unter der Anschrift seiner Eltern gemeldet sei und sich hierfür bei diesen durch geldwerte Zuwendungen erkenntlich zeigen müsse, kann dies lediglich eine Kürzung des für die Dienstwohnung anzusetzenden Betrages rechtfertigen, soweit er eine Adresse in Belgien benötigt; insoweit ist daher zu berücksichtigen, daß die in Deutschland stationierten belgischen Soldaten nach den eigenen Angaben des Ehemanns in dem Termin vor dem Berufungsgericht vom 7. Mai 1981 seit 1980 nicht mehr verpflichtet sind, eine Wohnung auch in Belgien zu unterhalten.

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cc)

Weiter rügt die Anschlußrevision zu Recht, daß das Berufungsgericht bei der Bereinigung des Einkommens des Ehemanns die Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen als unstreitig behandelt hat. Diese Einordnung ist für das Revisionsverfahren nicht nach § 314 Satz 1 ZPO bindend, weil das Berufungsgericht andererseits die Schriftsätze der Parteien in Bezug genommen hat, denen zufolge die Ehefrau diese Zahlungen bestritten hat, so daß der Tatbestand des Berufungsurteils in diesem Punkte widersprüchlich ist. Die Belastung durch Krankenversicherungsprämien ist somit streitig geblieben.

14

Ferner stößt auf Bedenken, daß das Berufungsgericht auf seiten des Ehemannes monatliche Prämienzahlungen für eine Lebensversicherung in Abzug gebracht hat. Es handelt sich, zumal der Ehemann als Berufssoldat bereits anderweitig für das Alter abgesichert ist, um Aufwendungen zur Vermögensbildung. Aufwendungen dieser Art kann der Unterhaltspflichtige dem Unterhaltsberechtigten nicht entgegenhalten. Sind sie - wie offenbar hier - auch schon während des Zusammenlebens der Ehegatten verausgabt worden, können sie allerdings deshalb abzusetzen sein, weil das für den laufenden Lebensbedarf verfügbare Einkommen, welches die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat und daher für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts maßgeblich ist (§ 1578 Abs. 1 BGB), entsprechend geringer war. Wenn jedoch der in der Ehe erreichte Lebensstandard wegen des trennungsbedingten Mehrbedarfs durch die verbleibenden Mittel nicht mehr voll gedeckt ist, könnte es dem Ehemann nicht mehr gestattet werden, nach der Scheidung die Vermögensbildung einseitig zu seinen Gunsten fortzusetzen und sich dieserhalb auf mangelnde Leistungsfähigkeit zu berufen (Senatsurteil vom 23. November 1983 - IVb ZR 21/82 - zur Veröffentlichung bestimmt).

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3.

Das aus diesen Gründen erforderliche neue Berufungsverfahren wird der Ehefrau Gelegenheit geben, darauf zurückzukommen, daß die das Einkommen des Ehemanns mindernde staatliche Ergänzungsabgabe nicht während des gesamten von der Klage erfaßten Zeitraums abzuführen war, sondern erstmals im Jahre 1981 erhoben worden ist, daß die Unterhaltsaufwendungen des Ehemanns für den Sohn der Parteien während dessen im Jahre 1981 aufgenommenen Militärdienstes entfallen oder niedriger anzusetzen sind und daß die Kreditverpflichtungen, die der Ehemann wegen der Kosten für das belgische und deutsche Scheidungs- sowie für das Anerkennungsverfahren eingegangen ist, nach seinen Angaben vor dem Berufungsgericht in dem Termin vom 19. November 1981 nicht fortlaufend die gleiche Höhe gehabt haben.

Lohmann
Portmann
Seidl
Macke
Zysk