Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.12.1983, Az.: IVb ZB 648/81
Beurteilung von Scheidungsfolgen nach dem Heimatrecht des ausländischen Ehepartners; Beurteilung eines Versorgungsausgleichs nach dem Scheidungsfolgenstatut; Versorgungsausgleich zwischen geschiedenen Ehegatten in Fällen mit Auslandsberührung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.12.1983
- Aktenzeichen
- IVb ZB 648/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 10256
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 09.03.1981
- AG Besigheim - 11.11.1980
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Johann B., Im S., A.
Prozessgegner
Olivera B. geb. P., U. straße ..., S.
Sonstige Beteiligte
Landesversicherungsanstalt Württemberg, A.-S.-Straße ..., S., Vers.Nr.: ... B 041
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R. straße ..., B.-W., Vers.Nr.: ... P 521.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Dr. Zysk
am 14. Dezember 1983
beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der Beschluß des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. März 1981 in Nr. 1 und 2 der Beschlußformel teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Besigheim vom 11. November 1980 in Nr. 2 der Urteilsformel (Versorgungsausgleich) dahin abgeändert, daß von dem Versicherungskonto Nr. ... B 041 des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Württemberg auf das Versicherungskonto Nr. ... P 521 der Antragsteller in bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 42,45 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1979, übertragen werden.
Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Bei der Kostenentscheidung des Amtsgerichts verbleibt es.
Von den Kosten des zweiten Rechtszugs trägt die Antragstellerin 1/5; im übrigen tragen die Parteien im zweiten Rechtszug die Gerichtskosten je zur Hälfte und werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Von den Kosten der weiteren Beschwerde trägt der Antragsgegner 4/5. Im übrigen tragen die Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte und werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe
I.
Die Parteien haben am 16. Oktober 1970 in der Bundesrepublik Deutschland die Ehe geschlossen und anschließend im Inland gelebt. Der Ehemann (Antragsgegner) ist Deutscher, die Ehefrau (Antragstellerin) jugoslawische Staatsangehörige. Am 29. Januar 1980 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden. Der Ehemann hat dem Antrag zugestimmt, jedoch seinerseits keinen Scheidungsantrag gestellt.
In der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, deren Wert das Oberlandesgericht auf Seiten des Ehemannes mit 274,60 DM und auf Seiten der Ehefrau mit 169,90 DM (jeweils monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit) angenommen hat. Der Ehemann hat außerdem eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der D.-B. Unterstützungskasse GmbH erworben, deren Höhe nicht festgestellt ist, die jedoch im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts noch nicht unverfallbar war.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden und ausgesprochen, daß ein Versorgungsausgleich nicht durchgeführt wird.
Auf die gegen die Ablehnung des Versorgungsausgleichs gerichtete Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht die Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch Übertragung von Anwartschaften in Höhe von monatlich 52,35 DM ausgeglichen; den Ausgleich der Anwartschaften des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung hat es dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
Mit der (zugelassenen) weiteren Beschwerde begehrt der Ehemann die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung. Er macht geltend, daß die Scheidungsfolgen ebenso wie der Scheidungsantrag der Ehefrau nach deren Heimatrecht zu beurteilen seien, das keinen Versorgungsausgleich kenne.
II.
Die weitere Beschwerde hat einen Teilerfolg, weil sich infolge der Änderung von Rentenberechnungsvorschriften durch Art. 19 Nr. 29 bis 31, Art. 20 Nr. 6 bis 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1857) ein geringerer Ausgleichsbetrag ergibt. Im übrigen ist das Rechtsmittel nicht begründet.
1.
Das Oberlandesgericht hat angenommen, daß der Versorgungsausgleich dem Scheidungsfolgenstatut zu unterstellen sei. Die hierfür in Art. 17 Abs. 1 EGBGB vorgesehene Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des Ehemannes hat es für unvereinbar mit dem Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG erachtet. Es ist jedoch gleichwohl zur Anwendung des deutschen Rechts gekommen, weil es anstelle des Heimatrechts des Mannes in entsprechender Anwendung von Art. 29 EGBGB das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten jedenfalls in dem - hier gegebenen - Fall für anwendbar erachtet hat, daß dieser Aufenthalt im Inland liegt und einer der Ehegatten deutscher Staatsangehöriger ist.
Dieser Entscheidung kann der Senat in der Begründung nicht in vollem Umfang folgen. Im Ergebnis hat das Oberlandesgericht jedoch zu Recht den Versorgungsausgleich nach deutschem Sachrecht durchgeführt.
Ob zwischen geschiedenen Ehegatten in Fällen mit Auslandsberührung ein Versorgungsausgleich stattfindet, bestimmt sich nach dem aus Art. 17 EGBGB zu entnehmenden Scheidungs(folgen)-Statut (BGHZ 75, 241, 247 ff.). Nach dem Wortlaut des Art. 17 EGBGB würde danach im vorliegenden Fall die Grundregel des Art. 17 Abs. 1 EGBGB eingreifen, wonach für die Scheidung (und die Scheidungsfolgen) das Recht des Staates maßgebend ist, dem der Ehemann zur Zeit der Erhebung des Scheidungsantrags angehört. Dem Oberlandesgericht ist darin zu folgen, daß die einseitige Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des Ehemannes gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG verstößt. Insoweit kann auf die Senatsentscheidungen vom 8. Dezember 1982 (BGHZ 86, 57 [BGH 08.12.1982 - IVb ZR 334/81]) und vom 8. Juni 1983 (BGHZ 87, 359 [BGH 08.06.1983 - IVb ZB 620/80]) verwiesen werden, in denen dies sowohl für gemischt-nationale Ehen zwischen Ausländern als auch für Ehen zwischen einem deutschen und einem ausländischen Ehegatten im einzelnen dargelegt ist. Die vom Oberlandesgericht gewählte Anknüpfung an den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten hat der Senat allerdings in seiner - nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses ergangenen - Entscheidung vom 8. Juni 1983 (aaO) für Ehen zwischen einem deutschen und einem ausländischen Ehegatten als Ersatzlösung abgelehnt. Sie würde dem im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Gedanken, daß der deutsche Ehegatte bei der Scheidung seinem Heimatrecht unterworfen sein soll, nicht ausreichend Rechnung tragen. Vielmehr ist in solchen Fällen, wie der Senat (aaO) in Weiterentwicklung der in BGHZ 75, 241 aufgestellten Grundsätze entschieden hat, das Scheidungsbegehren jedes Ehegatten - unabhängig davon, wo die Ehe geführt worden ist - nach seinem Heimatrecht zu beurteilen, während sich die Scheidungsfolgen einheitlich nach deutschem Recht richten, und zwar auch dann, wenn nur der ausländische Ehegatte die Scheidung beantragt hat. Im Ergebnis ist danach nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall für den Versorgungsausgleich deutsches Recht als maßgebend erachtet hat.
Diese Entscheidung kann der Senat ohne Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG treffen. Der Senat hält trotz der in der Literatur geäußerten Zweifel (vgl. Heldrich FamRZ 1983, 1079, 1082 m.w.N.) an seiner Auffassung fest, daß es sich bei Art. 17 EGBGB um vorkonstitutionelles Recht handelt, über dessen Verfassungswidrigkeit er selbst befinden kann (BGHZ 86, 57, 63) [BGH 08.12.1982 - IVb ZR 334/81]. Im übrigen käme eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht hier schon deshalb nicht in Betracht, weil auch im Falle der Verfassungsmäßigkeit des Art. 17 Abs. 1 EGBGB deutsches Recht anzuwenden wäre und sich damit am Ergebnis der Entscheidung insoweit nichts ändern würde (BVerfG FamRZ 1983, 1211; vgl. auch Heldrich a.a.O. S. 1082).
2.
In der Durchführung des Versorgungsausgleichs entspricht der Beschluß des Oberlandesgerichts der bei seinem Erlaß bestehenden Gesetzeslage. Inzwischen sind jedoch die Rentenberechnungsvorschriften durch die eingangs genannten Bestimmungen des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 geändert worden, wobei insbesondere die bisher für Männer und Frauen unterschiedlichen Tabellenwerte vereinheitlicht worden sind. Diese Rechtsänderung ist nach § 12 b ArVNG und § 12 b AnVNG in der Fassung von Art. 22 Nr. 3 und Art. 23 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, weil über den Anspruch aufgrund des früheren Rechts noch keine unanfechtbare Entscheidung getroffen worden ist. Danach ergibt sich für die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften des Ehemannes ein Wert von 274,40 DM und für diejenigen der Ehefrau ein solcher von 189,50 DM, jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf die Neuberechnungen der Anwartschaften verwiesen, die die beteiligten Sozialversicherungsträger im Verfahren vorgelegt haben. Der Betrag der auf die Ehefrau zu übertragenden Rentenanwartschaften ist danach auf 42,45 DM herabzusetzen.
Mit dieser Maßgabe bleibt die angefochtene Entscheidung, die im übrigen keinen Rechtsfehler aufweist, bestehen.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Portmann
Seidl
Macke
Zysk