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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1983, Az.: 3 StR 452/83

Verurteilung wegen Subventionsbetruges in Tateinheit mit Untreue, Urkundenfälschung und Bestechlichkeit; Vorlage von Unterlagen mit unrichtigen Angaben zwecks zu Unrecht bewilligten Subventionen; Voraussetzungen eines "besonders schweren Falles" nach § 264 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB); Missbrauch der Stellung als Amtsträger; Aufgaben eines Amsträgers, der Subventionen bewilligt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.12.1983
Aktenzeichen
3 StR 452/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11121
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 06.06.1983

Fundstellen

  • BGHSt 32, 203 - 209
  • MDR 1984, 333-334 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 2230-2231 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1984, 119

Verfahrensgegenstand

Subventionsbetrug u.a.

Prozessführer

Ingenieur Heinrich H. aus K.-L., geboren am ... 1972 in N./M.

Amtlicher Leitsatz

Täter eines Subventionsbetruges nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB kann auch ein Amtsträger sein, der falsche Angaben eines Subventionsnehmers gegenüber einem Vorgesetzten, der befugt ist, die Subvention zu bewilligen und zur Auszahlung anzuweisen, als zutreffend bestätigt.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Hauptverhandlung vom 30. November 1983
in der Sitzung vom 14. Dezember 1983,
an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Laufhütte, Zschockelt, Kutzer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus M. als Verteidiger in der Verhandlung,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 6. Juni 1983 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Subventionsbetruges in Tateinheit mit Untreue und Urkundenfälschung in sechs Fällen sowie wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine - auf die Sachrüge gestützte - Revision hat keinen Erfolg.

2

I.

Der Angeklagte war zur Tatzeit Angestellter der Kreisverwaltung Wesel (früher Moers). Er war im Tiefbauamt beschäftigt und hatte dort unter anderem Anträge auf Subventionierung von Bodenverbesserungsmaßnahmen zu bearbeiten. Ihm oblag es, die Bewilligungsvoraussetzungen zu prüfen, die Höhe der Zuschüsse zu errechnen, die Bewilligungsbescheide auszufüllen und den Vorgang sodann seinem Vorgesetzten vorzulegen, der zur Unterschriftsleistung befugt war. Nach Vorlage des Schlußverwendungsnachweises durch den Subventionsnehmer hatte der Angeklagte - regelmäßig nach Durchführung einer Ortsbesichtigung - die Zahlungsanweisungen auszufüllen und diese mit den Subventionsakten seinem Vorgesetzten zur Unterschrift vorzulegen.

3

In insgesamt sechs Fällen hat der Angeklagte nach den Feststellungen seinem Vorgesetzten Unterlagen mit unrichtigen Angaben vorgelegt und dadurch erreicht, daß Subventionen zu Unrecht bewilligt und ausgezahlt wurden.

4

II.

Der Schuldspruch läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Der Ausführung bedarf nur folgendes:

5

1.

Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Subventionsbetruges.

6

a)

In den der Verurteilung zugrunde liegenden sechs Fällen sind dem Subventionsgeber - dem Landkreis Wesel - über subventionserhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht worden, die für die jeweiligen Antragsteller vorteilhaft waren, in den Fällen 4 bis 6 der Urteilsgründe für den Mittäter He. des Angeklagten, der - in Anknüpfung an relevante Subventionsvorgänge - die Antragstellung durch andere vorgetäuscht hatte. Die Unterlagen mit unrichtigen Angaben sind entweder vom Angeklagten oder mit seinem Wissen gefertigt und für die tatsächlichen oder fingierten Antragsteller - also aus seiner Sicht für andere - zu den Akten gebracht und mit diesen dem Entscheidungsbefugten, dem Vorgesetzten des Angeklagten, vorgelegt worden.

7

b)

Zutreffend hat das Landgericht den Angeklagten als Täter bestraft. Er selbst hat dem Subventionsgeber gegenüber unrichtige - für andere vorteilhafte - Angaben gemacht. Das gilt nicht nur für die Fälle, in denen er falsche Rechnungsbelege gefertigt und zu den Akten gebracht hat, sondern auch dort, wo er als der für die Prüfung zuständige Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB) des Subventionsgebers unrichtige Darstellungen der Antragsteller wider besseres Wissen bestätigt hat. Das hat er in allen Fällen zumindest konkludent dadurch getan, daß er die Unterlagen seinem Vorgesetzten zur Unterschriftsleistung vorgelegt hat. In dieser Vorlage liegt die Angabe gegenüber dem für den Subventionsgeber handelnden Amtsträger, die mit dem Vorgang überreichten subvensionserheblichen Tatsachen träfen zu. Der Angeklagte verfolgte dabei eigennützige Gründe und handelte nicht nur im Fremdinteresse; in den Fällen 1 und 2 kamen ihm die Beträge zugute, die für tatsächlich nicht erbrachte Leistungen eines Ingenieurbüros in Ansatz gebracht worden waren, im Fall 3 erhielt er vom Subventionsnehmer eine Vergütung, in den Fällen 4 bis 6 der Urteilsgründe war geplant, die Subventionszahlungen mit dem Mittäter zu teilen.

8

c)

Der Auffassung von Tröndle (Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 264 Rdn. 32; im Ergebnis ebenso Lackner, StGB 15. Aufl. § 264 Anm. 5 Buchst. a; a.A. Tiedemann in LK, 10. Aufl. § 264 Rdn. 18, 70, 124; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 264 Rdn. 49, 77), der in das Subventionsverfahren eingeschaltete Amtsträger, der lediglich ein dem Antragsteller günstiges Prüfungsergebnis vorlege, könne nicht Täter sein, weil der Tatbestand des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht interne Vorgänge innerhalb des Subventionsgebers erfasse, vermag der Senat nicht zu folgen.

9

aa)

Der Wortlaut der Vorschrift erfordert diese Auslegung nicht. Sie wäre mit der Regelung des § 264 Abs. 2 Nr. 2 StGB nur schwer zu vereinbaren. Danach liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor, wenn der Subventionsbetrüger "seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht". Daß das Gesetz damit nur einen nicht in das Subventionsverfahren eingeschalteten Amtsträger erfassen wollte, ist nicht anzunehmen. Entgegen der Meinung der Verteidigung ist auch nicht anzunehmen, daß das Gesetz nur solche in das Subventionsverfahren eingeschaltete Amtsträger erfassen wollte, die bei einer anderen als der für die Bewilligung zuständigen Behörde tätig sind. Vielmehr ist die Regelung gerade auf einen Amtsträger zugeschnitten, der im Subventionsverfahren tätig und als Täter nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu bestrafen ist.

10

Der Entwurf der Bundesregierung für ein Erstes Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (BT-Drucks. 7/3441 S. 26, 27), auf dem die Fassung des § 264 StGB beruht, geht von einem solchen Verständnis des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB aus und wollte mit der Strafzumessungsvorschrift des § 264 Abs. 2 Nr. 2 StGB insbesondere den Amtsträger erfassen, der - wie der Angeklagte - "innerhalb der Behörde einem anderen gegenüber falsche Angaben macht". Diese Auslegung hat ein Regierungsvertreter im federführenden Ausschuß des Deutschen Bundestages - im Sonderausschuß für die Strafrechtsreform (im folgenden Sonderausschuß) - wiederholt (Göhler, Prot. S. 2700). In der anschließenden Debatte im Sonderausschuß, die sich insbesondere mit der Frage befaßte, wie einerseits der Beamte zu bestrafen sei, der einen, wie er wisse, falschen Subventionsantrag ohne eigene Erklärung weitergebe, und andererseits der Beamte, der - ohne eigene falsche Angaben zu machen - über die Subventionsvergabe entscheide, hat ein anderer Regierungsvertreter (Wilts a.a.O. S. 2701) ausdrücklich hervorgehoben, daß Täter im Sinne des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB jedenfalls der sei, der den Antrag mit dem Vermerk "geprüft und für richtig befunden" weitergebe, "denn er mache falsche Angaben". Dieser Auffassung hat sich der Sonderausschuß angeschlossen. In seinem Bericht und Antrag (BT-Drucks. 7/5291 S. 7) ist ausdrücklich ausgeführt, daß Täter der Amtsträger sein könne, "der eine eigene Prüfung vorzunehmen und selbst zu bestätigen hat, daß seine Prüfung nichts ergeben habe, was der Subventionsbewilligung entgegensteht".

11

bb)

Ein Vergleich der für Fälle von Subventionserschleichung vorgesehenen Regelung (§ 264 StGB) mit der für Fälle von Steuerhinterziehung (§ 370 AO) führt zu einer Bestätigung dieser Auffassung.

12

Ein solcher Vergleich liegt nahe, weil sowohl § 370 AO als auch § 264 StGB im Verhältnis zu § 263 StGB als Spezialtatbestände konzipiert sind (vgl. Tiedemann a.a.O. § 264 Rdn. 134; Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Komm, zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl. § 370 AO Rdn. 148), die für Sondermaterien - einerseits Steuerhinterziehung, andererseits Subventionserschleichung - den Betrugstatbestand verdrängen (BGH MDR 1975, 947 für § 392 AbgO aF; vgl. auch Tiedemann und Hübner a.a.O.; Dreher/Tröndle, StGB a.a.O. § 264 Rdn. 39; Klein/Orlopp, Abgabenordnung 2. Aufl. § 370 Anm. 19). Unter der Geltung von § 392 AbgO aF - der im Jahre 1977 durch § 370 AO abgelöst wurde - war anerkannt, daß Täter einer Steuerhinterziehung nicht nur der Steuerschuldner, sondern auch jeder Dritte sein konnte, sofern er die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllte (BGHSt 23, 319, 322), und zwar auch ein Finanzbeamter, der Steuern bewußt zu niedrig festsetzte (BGHSt 24, 326). Im Rahmen der Beratungen des Gesetzentwurfes einer Abgabenordnung, der, soweit der Tatbestand der Steuerhinterziehung infrage stand, zum Ziel hatte, "die in Betracht kommenden Tathandlungen" (besser als nach altem Recht) "hinreichend bestimmt einzugrenzen" (BT-Drucks. VI/1982 S. 194), war in Zweifel gezogen worden, ob die in Aussicht genommene und im wesentlichen später Gesetz gewordene Fassung - die in dem infrage stehenden Punkt der des § 264 StGB entspricht (§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 AO einerseits und § 264 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB andererseits) - auch Amtsträger erfaßt. Der Bundesrat hatte deshalb "zumindest im Interesse der Klarstellung" eine Ergänzung des Tatbestandes vorgeschlagen, nach der strafbar auch der Amtsträger sein sollte, der "die ihm obliegenden, im Interesse der Besteuerung bestehenden Pflichten verletzt" (BT-Drucks. VI/1982 S. 216). Diese Anregung ist im Gesetzgebungsverfahren nicht aufgegriffen worden, nachdem ein Vertreter der Bundesregierung in der Arbeitsgruppe "AO-Reform" des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages darauf hingewiesen hatte, dies sei nicht erforderlich (Kurzprotokoll über die 29. Sitzung der Arbeitsgruppe).

13

Daß nach der Gesetz gewordenen Neuregelung Täter auch eine Person sein kann, die nicht selbst Steuerschuldner ist, folgt aus dem Wortlaut des § 370 AO, der auch denjenigen erfaßt, der "für einen anderen" nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Diese Fassung ist auf den Nichtsteuerschuldner zugeschnitten (vgl. Bericht und Antrag des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. 7/4292 S. 43); sie schließt Steuerbeamte nicht aus. Sie machen sich danach jedenfalls dann im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO strafbar, wenn sie nicht zur Entscheidung befugt sind und unrichtige Angaben machen, so wenn sie zu Unrecht bescheinigen, daß bestimmte Belege vorgelegen haben (Klein/Orlopp a.a.O. § 370 Anm. 11; Giemulla, Die Strafbarkeit des Steuerbeamten wegen Steuerhinterziehung nach der AO 1977, Diss. 1979 S. 23, 66 f.; ähnlich Franzen/Gast/Samson, Steuerstrafrecht 2. Aufl. § 370 Rdn. 209; vgl. auch Sender, Zoll und Verbrauchssteuerstrafrecht, 5. Aufl. TZ 61; Hübner a.a.O. Rdn. 20; Kühn/Kutter/Hoffmann, Abgabenordnung 14. Aufl. § 370 Anm. 10; a.A. Tipke, Steuerstrafrecht 9. Aufl. S. 633).

14

Dies gilt entsprechend auch für § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die Vorschrift erfaßt somit jedenfalls den Amtsträger, der - wie der Angeklagte -, ohne entscheidungsbefugt zu sein, falsche Angaben macht, die für einen anderen vorteilhaft sind und die der Entseheidungsbefugte zu berücksichtigen hat.

15

cc)

Der Einwand der Verteidigung, es könne nicht Sinn einer strafrechtlichen Regelung sein, den Entscheidungsbefugten gegenüber einer Person zu privilegieren, die ihm unterstellt sei, berücksichtigt nicht die Struktur des § 264 StGB und seine Einordnung im Verhältnis zu § 263 StGB. § 264 StGB tritt, wie dargelegt, für Fälle der Subventionserschleichung an die Stelle des § 263 StGB, der eine Täuschungshandlung des Täters voraussetzt, also für den Entscheidungsbefugten, der Dritten gegenüber keine falschen Angaben macht, nicht zur Anwendung käme. Wenn der Entscheidungsbefugte, der eine falsche Entscheidung trifft, ohne Dritten gegenüber falsche Angaben zu machen, strafrechtlich nicht nach § 264 StGB zu bestrafen wäre, so wäre dies kriminalpolitisch nicht unvertretbar, da sein Verhalten nach § 266 StGB angemessen geahndet werden kann. Anders ist dies bei nicht entscheidungsbefugten Amtsträgern, deren Verhalten nicht in erster Linie nach der getroffenen Fehlentscheidung zu beurteilen ist, sondern nach der Täuschungshandlung, auf der das von anderen getroffene Fehlurteil beruht. Das strafrechtliche Unwerturteil wird also bei ihnen in erster Linie durch § 264 StGB geprägt, mag auch - was von den Umständen des Einzelfalles abhängt - daneben § 266 StGB zur Anwendung kommen. Dahingestellt kann bleiben, ob und inwieweit sich auch ein Entscheidungsbefugter nach § 264 StGB strafbar nachen kann (vgl. dazu Lenckner in Schönke/Schröder a.a.O. § 264 Rdn. 77 einerseits und Tiedemann in LK a.a.O. § 264 Rdn. 19 andererseits).

16

2.

Die Feststellungen tragen auch die Verurteilung wegen Untreue.

17

Das Landgericht führt nicht aus, welche Tatbestandsalternative des § 266 StGB es als erfüllt ansieht. Dieser Mangel führt aber hier nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs. Denn infrage kommt hier nur der Treubruchstatbestand. Daß er erfüllt ist, ergibt sich aus den Feststellungen.

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Dem Angeklagten oblag es, die Anträge auf Bewilligung von Subventionen selbständig daraufhin zu überprüfen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen nach den gesetzlichen Vorschriften und den dazu erlassenen Verwaltungsanordnungen gegeben waren, und er hatte die Höhe der Zuschüsse zu errechnen und den Bewilligungsbescheid vorzubereiten. Darüber hinaus hatte er, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, die wichtige Aufgabe, die zu subventionierende Maßnahme vor der Auszahlung der Subvention daraufhin zu überprüfen, ob sie ordnungsgemäß erstellt war. Dieser Aufgabenkreis, insbesondere der letztere, setzt einen Ermessensspielraum, Selbständigkeit und Bewegungsfreiheit voraus (BGHSt 5, 187;  13, 315, 317;  BGH NStZ 1982, 201). Er umfaßt also - auch wenn der Angeklagte nicht berechtigt war, Bewilligungsbescheide und Zahlungsanweisungen selbst zu unterschreiben (BGH, Urteil vom 8. August 1978 - 1 StR 296/78; OLG München JZ 1977, 408, 410)- eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB, durch deren Verletzung der Angeklagte der öffentlichen Hand Nachteil zugefügt hat.

19

3.

Schließlich tragen die Feststellungen auch die Verurteilung wegen Urkundenfälschung und wegen Bestechlichkeit.

20

4.

Konkurrenzen

21

Die Verteidigung macht zu Unrecht geltend, die Fälle 4 bis 6 der Urteilsgründe stünden in Fortsetzungszusammenhang zueinander. Der am Anfang des Jahres 1980 gefaßte Entschluß des Angeklagten, die bis dahin durch die Vergabe von Subventionen noch nicht ausgeschöpften Mittel für eigene Zwecke beiseite zu schaffen, erfüllt nicht die Voraussetzungen, die die Rechtsprechung an den die Fortsetzungstat prägenden Begriff des Gesamtvorsatzes stellt. Denn mit ihm hat der Angeklagte nicht die künftigen Straftaten in ihren wesentlichen Grundzügen beschlossen, sondern lediglich in Aussicht genommen, bei sich bietender Gelegenheit, nämlich wenn sich eine günstige Fallgestaltung ergab, Straftaten ähnlicher Art zu begehen. Darin liegt kein Gesamtvorsatz.

22

III.

Die Strafzumessung und die Entscheidung der Strafkammer, die Strafe nicht zur Bewährung auszusetzen, lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere könnte der Angeklagte nichts daraus herleiten, wenn das Landgericht beim Mitangeklagten He., wie die Verteidigung meint, die Anwendung des § 264 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu Unrecnt abgelehnt und deshalb diesen Angeklagten zu niedrig bestraft hätte.

Schmidt
Dr. Krauth
Laufhütte
Zschockelt
Kutzer