Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.12.1983, Az.: 3 StR 484/83
Ermittlungsverfahren; Schweigerecht; Spätere Aussage; Nachteilige Schlussfolgerung; Verwertung des Schweigens des Angeklagten als ein ihn belastendes Beweiszeichen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.12.1983
- Aktenzeichen
- 3 StR 484/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 11056
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 28.06.1983
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1984, 143
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Amtlicher Leitsatz
Macht ein Beschuldigter im Ermittlungsverfahren von seinem Schweigerecht Gebrauch und läßt er sich erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Sache ein, so darf aus dem zulässigen Schweigen des Angeklaten eine diesem nachteilige Schlußfolgerung nicht gezogen werden.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 7. Dezember 1983
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 28. Juni 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Wie sich aus dem angefochtenen Urteil (UA S. 26) ergibt, hat die Strafkammer es im Rahmen der Beweiswürdigung als ein den Angeklagten belastendes Beweisanzeichen verwertet, daß dieser, nachdem er vorher von seinem Recht zu schweigen (§ 136 Abs. 1 Satz 1 StPO) Gebrauch gemacht hatte, länger als ein halbes Jahr nach der Tat erstmals vortragen ließ, er habe sich lediglich gegen einen Angriff des Hans-Jürgen S. gewehrt. Damit hat sie aus dem zulässigen Schweigen des Angeklagten eine diesem nachteilige Schlußfolgerung gezogen, die eine unzulässige Einschränkung des Rechts eines jeden Beschuldigten darstellt, nicht zur Sache auszusagen (BGHSt 20, 281; BGH GA 1969, 307; BGH Strafverteidiger 1983, 321; vgl. auch BGH bei Dallinger MDR 1971, 18).
Da das Schwurgericht diesem prozessualen Verhalten "in Verbindung mit den anderen dargelegten Umständen, die gegen die Notwehrthese des Angeklagten sprechen", neben diesen Umständen "eine gewisse Bedeutung" beigemessen hat, kann der Senat nicht ausschließen, daß die Schuldfeststellung auf dem Mangel beruht.
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Dr. Gribbohm
Zschockelt