Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.12.1983, Az.: 1 StR 148/83
Angeklagter; Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen; Gesamtstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.12.1983
- Aktenzeichen
- 1 StR 148/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11054
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 32, 190 - 194
- JZ 1984, 200
- MDR 1984, 240-241 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 375-376 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1984, 114
Amtlicher Leitsatz
Hat der Angeklagte eine Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen begangen, die durch eine Entscheidung nach § 460 StPO auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen sind, darf der Tatrichter aus der Strafe für die von ihm abgeurteilte Tat und der Strafe aus der zweiten Vorverurteilung keine Gesamtstrafe bilden.