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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.12.1983, Az.: 1 StR 148/83

Angeklagter; Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen; Gesamtstrafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.12.1983
Aktenzeichen
1 StR 148/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11054
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHSt 32, 190 - 194
  • JZ 1984, 200
  • MDR 1984, 240-241 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 375-376 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1984, 114

Amtlicher Leitsatz

Hat der Angeklagte eine Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen begangen, die durch eine Entscheidung nach § 460 StPO auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen sind, darf der Tatrichter aus der Strafe für die von ihm abgeurteilte Tat und der Strafe aus der zweiten Vorverurteilung keine Gesamtstrafe bilden.