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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.12.1983, Az.: IVb ZR 41/83

Auskunftsanspruch; Bestandsverzeichnis; Vollständigkeit der Angaben; Eidesstattliche Erklärung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.12.1983
Aktenzeichen
IVb ZR 41/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12150
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • FamRZ 1984, 144, 145
  • LSK-FamR/Hülsmann, § 1580 BGB LS 25
  • LSK-FamR/Hülsmann, § 1580 BGB LS 26

Redaktioneller Leitsatz

1. Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 1580 BGB iVm § 260 Abs. 2 BGB kann nicht schon dann verlangt werden, wenn das Bestandsverzeichnis in einzelnen Punkten unvollständig oder unrichtig ist. Entscheidend ist allein, ob Grund zu der Annahme besteht, der Verpflichtete habe das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt.

2. Die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit des Verzeichnisses begründet allerdings den Verdacht mangelnder Sorgfalt. Dieser ist jedoch dann entkräftet, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, daß die mangelhafte Auskunft auf unverschuldeter Unkenntnis oder auf einem entschuldbaren Irrtum beruht. Gegebenenfalls kommt nur ein Anspruch auf ergänzende Auskunft in Betracht.