Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.12.1983, Az.: IVb ZR 41/83
Auskunftsanspruch; Bestandsverzeichnis; Vollständigkeit der Angaben; Eidesstattliche Erklärung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.12.1983
- Aktenzeichen
- IVb ZR 41/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12150
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- FamRZ 1984, 144, 145
- LSK-FamR/Hülsmann, § 1580 BGB LS 25
- LSK-FamR/Hülsmann, § 1580 BGB LS 26
Redaktioneller Leitsatz
1. Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 1580 BGB iVm § 260 Abs. 2 BGB kann nicht schon dann verlangt werden, wenn das Bestandsverzeichnis in einzelnen Punkten unvollständig oder unrichtig ist. Entscheidend ist allein, ob Grund zu der Annahme besteht, der Verpflichtete habe das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt.
2. Die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit des Verzeichnisses begründet allerdings den Verdacht mangelnder Sorgfalt. Dieser ist jedoch dann entkräftet, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, daß die mangelhafte Auskunft auf unverschuldeter Unkenntnis oder auf einem entschuldbaren Irrtum beruht. Gegebenenfalls kommt nur ein Anspruch auf ergänzende Auskunft in Betracht.