Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.12.1983, Az.: 4 StR 672/83
Anforderungen an eine Förderungshandlung; Sicherung eines bestehenden Zustandes; Zeitliche Grenze von Beihilfehandlungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.12.1983
- Aktenzeichen
- 4 StR 672/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 14910
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 26.08.1983
- LG Bochum - 08.06.1983
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Prozessführer
1. Günter S. aus R., dort geboren am ... 1940
2. Hans-Jürgen H. aus Re., geboren am ... 1942 in B.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
der Beschwerdeführer
am 1. Dezember 1983
gemäß § 346 Abs. 2 StPO
sowie gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf den Antrag des Angeklagten H. wird der seine Revision verwerfende Beschluß des Landgerichts Bochum, Strafkammer Recklinghausen, vom 26. August 1983 aufgehoben.
- 2.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum, Strafkammer Recklinghausen, vom 8. Juni 1983 mit den Feststellungen aufgehoben
- a)
im Fall 3 der Urteilsgründe (Fall 4 der Anklage),
- b)
im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Sürig der Hehlerei, des Betrugs in fünf Fällen, davon in drei Fällen tateinheitlich begangen mit Urkundenfälschung, der Urkundenfälschung in zwei Fällen und der Beihilfe zum Betrug schuldig gesprochen. Unter Einbeziehung einer anderweit erkannten Strafe hat es ihn zu Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und von einem Jahr zehn Monaten verurteilt. Den Angeklagten H. hat das Landgericht wegen Betrugs in sieben Fällen, davon in vier Fällen tateinheitlich begangen mit Urkundenfälschung, wegen Urkundenfälschung und wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt. Gegen ihn hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verhängt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten H. hat das Landgericht gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen, weil es nicht fristgerecht begründet worden sei. Diese Annahme war unzutreffend; der Verteidiger des Angeklagten hat eine Revisionsbegründungsschrift rechtzeitig eingereicht. Auf seinen Antrag hatte der Senat den Verwerfungsbeschluß des Landgerichts daher aufzuheben (§ 346 Abs. 2 StPO).
In der Sache haben beide Rechtsmittel Erfolg, soweit die Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt sind. In diesem Fall - Punkt 3 der Urteilsgründe - stellt das Landgericht fest, die Angeklagten hätten im August 1980 gutgläubig ein Fahrzeug in Hamburg abgeholt, um es bei sich unterzustellen. Kurze Zeit später hätten sie aber erfahren, daß der Halter das Fahrzeug als gestohlen gemeldet habe, um seine Versicherung zu betrügen. Gleichwohl hätten sie den Wagen weiter bei sich untergestellt. Dies sei auch zu dem Zweck geschehen, den Wagen versteckt zu halten, damit die Manipulation des Halters nicht auffiel. Damit hätten sie diesem bei der Verwirklichung seiner Betrugsabsichten geholfen (UA 6, 11). Diese Feststellungen lassen nicht erkennen, durch welche Handlungen die Angeklagten die Haupttat gefördert haben, nachdem sie den wahren Sachverhalt erfahren hatten. Daß sie das Fahrzeug weiter bei sich "unterstellten", ist für sich genommen keine Beihilfehandlung. Hierdurch hielten die Angeklagten lediglich den bestehenden Zustand aufrecht; ein Tatbeitrag, der zusätzlich dem Gelingen des von dem Fahrzeughalter ins Werk gesetzten Plans diente, lag darin nicht. Darüber hinaus fehlt eine Feststellung darüber, ob die Haupttat zu dem Zeitpunkt, für den das Landgericht die Beihilfehandlungen der Angeklagten annimmt, überhaupt noch gefördert werden konnte. War die Haupttat in diesem Zeitpunkt beendet oder endgültig gescheitert, kam Beihilfe nicht mehr in Betracht. Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs in diesem Fall.
Diese Aufhebung zieht die Aufhebung der Aussprüche über die erkannten Gesamtfreiheitsstrafen nach sich. Sie ergreift bei dem Angeklagten S. beide Gesamtstrafen, da deren Bildung von einem zusätzlichen Rechtsfehler beeinflußt ist.
Das Landgericht hat in die erste der beiden Gesamtfreiheitsstrafen die Strafe des Urteils des Landgerichts Mönchengladbach aus dem Verfahren 10 KLs 5 Js 1315/77 einbezogen. Es läßt jedoch eine unzweideutige Feststellung darüber vermissen, wann das Urteil in jenem Verfahren ergangen ist. Während im Urteilsspruch als Datum der 13. Mai 1980 genannt ist, ist die frühere Verurteilung nach den Urteilsgründen am 29. Juli 1981 erfolgt. Der Widerspruch läßt sich aus den Urteilsgründen nicht aufklären. Er ist aber rechtlich erheblich, denn eine Vorverurteilung am 29. Juli 1981 hätte das Landgericht genötigt, die erste Gesamtstrafe nicht nur mit den Taten des Falles 1 der Urteilsgründe zu bilden, sondern mit allen Fällen, die sich bis zur Urteilsverkündung in jenem früheren Verfahren zugetragen haben. Sofern die Verkündung am 29. Juli 1981 geschehen ist, wird der neue Tatrichter deshalb auch festzustellen haben, ob die Tat im Fall 7 der Urteilsgründe (Fall 10 der Anklage), die am 29. Juli 1981 verübt ist, vor oder nach der Urteilsverkündung begangen wurde.
Sonst hat die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht ergeben.
Knoblich
Ruß
Goydke
Jähnke