Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.11.1983, Az.: 3 StR 370/83
Verlesung eines ärztlichen Attestes in der Hauptverhandlung; Verlesbarkeit der Teile des Attestes mit den Befunden bezüglich einer Körperverletzung; Überzeugung des Gerichts von der Glaubwürdigkeit der Zeugin durch ärztliches Attest
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.11.1983
- Aktenzeichen
- 3 StR 370/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 11283
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 30.05.1983
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1984, 211
- StV 1984, 142
Verfahrensgegenstand
Versuchter schwerer Raub u.a.
Redaktioneller Leitsatz
Nach § 256 StPO dürfen nur diejenige Teile eines ärztlichen Attestes verlesen werden, welche die vom Arzt attestierte Körperverletzung selbst betreffen. Dazu gehören nicht Informationen über Herkunft aus Auswirkung der erlittenen Verletzungen.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. November 1983
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Mai 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes und Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. In seiner Antragsschrift hat der Generalbundesanwalt folgendes ausgeführt:
"Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Attest des Arztes Dr. B. in der Hauptverhandlung verlesen worden ist (Bd. I Bl. 163, 309 d.A.; UA S. 23/24). Die Verlesung war unzulässig (§§ 250, 256 StPO), weil sie nicht lediglich zum Nachweis von Körperverletzungen diente, sondern ersichtlich auch den Zweck hatte, den Angeklagten des Raubes zum Nachteil der Zeugin Carmen W. zu überführen (vgl. BGHSt 4, 155/156; BGH VRS 32, 56/57; BGH NJW 1980, 651). Zudem sind auch die in dem Attest wiedergegebenen Angaben der Zeugin über die Herkunft und Auswirkungen der erlittenen Verletzungen verlesen worden (vgl. auch UA S. 47-49). Nach § 256 StPO sind aber nur die Teile des Attestes verlesbar, die die vom Arzt erhobenen Befunde über die Körperverletzungen selbst betreffen (BGHSt 4, 155, 156/157; BGH bei Dallinger MDR 1955, 397). Auf diesen Verfahrensfehlern kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes beruhen. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Zeugin Carmen W. u.a. auf den durch die unzulässige Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Inhalt der ärztlichen Bescheinigung gestützt (vgl. UA S. 23/24, 47-49).
Dieser Rechtsfehler muß auch zur Aufhebung des ansonsten rechtlich nicht zu beanstandenden Schuldspruchs wegen versuchten schweren Raubes zum Nachteil des Zeugen S. führen. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung von der Unglaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten zu diesem Tatvorwurf auch darauf, daß er der Zeugin Carmen W. bei dem vorerwähnten Raub eine Tschibo-Uhr im Wert von 50 DM abgenommen habe (UA S. 38). Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer hinsichtlich des versuchten schweren Raubes zum Nachteil des Zeugen S.zu einem anderen Beweisergebnis gelangt wäre, wenn sie den Angeklagten nicht auch im ersten Fall für überführt erachtet hätte."
Dem stimmt der Senat zu.
Dr. Krauth
Laufhütte
Zschockelt
Kutzer