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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.11.1983, Az.: 5 StR 811/83

Verstoß gegen das Uniformverbot durch eine "Wehrsportgruppe"; Strafbarkeit von uniformen Auftreten einer "Wehrsportgruppe" bei einer Geländeübung auf einem Truppenübungsplatz der Bundeswehr

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.11.1983
Aktenzeichen
5 StR 811/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 14553
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 04.03.1983

Verfahrensgegenstand

Verstoß gegen das Versammlungsgesetz u.a.

Prozessgegner

1. Eckardt D. aus H., geboren am ... 1938 in Z. (D.),

2. Detlev B. aus H., dort geboren am ... 1960,

3. Thorsten K. aus H., dort geboren am ... 1962,

4. Michael Ba., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1962 in H., zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache,

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 29. November 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Horstkotte Rebitzki Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung, Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus H. und Rechtsanwalt ... aus D. als Verteidiger des Angeklagten D.,
Rechtsanwalt Dr. ... aus H. als Verteidiger des Angeklagten B.,
Rechtsanwalt ... aus B. als Verteidiger des Angeklagten K.,
Rechtsanwalt ... aus H. als Verteidiger des Angeklagten Ba.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. März 1983 mit den Feststellungen aufgehoben,

    1. a)

      soweit es die Angeklagten D., B. und Ba. freispricht,(1)

    2. b)

      in den Rechtsfolgeaussprüchen gegen die Angeklagten D., K., und Ba. mit Ausnahme der gegen den Angeklagten Ba. gerichteten Einziehungsanordnung.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die Revisionen der Angeklagten D. und Ba. werden verworfen.

    Der Angeklagte D. die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

    Dem Angeklagten Ba. werden die durch seine Revision entstandenen Kosten und Auslagen nicht auferlegt.

Gründe

1

Das Landgericht hat verurteilt

2

den Angeklagten D. wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von vier Tagessätzen zu je 50,00 DM, den Angeklagten K. wegen Beförderungserschleichung in neun Fällen zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten, den Angeklagten Ba. wegen fortgesetzten Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Aufstachelung zum Rassenhaß, Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz und Beförderungserschleichung in vier Fällen zur Leistung von fünf Arbeitsauflagen (2).

3

Ferner ist die Einziehung bestimmter Druckschriften, die bei dem Angeklagten Ba. sichergestellt worden sind, angeordnet worden.

4

Von dem Vorwurf eines - vom Angeklagten Ba. in einem weiteren Fall begangenen - Verstoßes gegen das Uniformverbot hat das Landgericht diese Angeklagten und den Angeklagten Brüel freigesprochen.

5

Gegen die Freisprüche wendet sich mit der Sachbeschwerde die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, mit der außerdem die unzulässige Bemessung der Tagessatzzahl bei der Strafe für den Angeklagten D. beanstandet wird. Die ebenfalls auf die Sachbeschwerde gestützten Revisionen der Angeklagten D. und Ba. richten sich jeweils gegen deren Verurteilung.

6

I.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

7

1.

Nach den Feststellungen veranstalteten die rechtsextrem eingestellten Angeklagten und fünf frühere Mitangeklagte auf einem Truppenübungsplatz der Bundeswehr eine Geländeübung. Alle Teilnehmer trugen grüne Bundeswehr- oder Bundesgrenzschutzhosen und Stiefel, sechs von ihnen ferner Bundeswehr-Tarnjacken. Einer der Zwecke ihrer Uniformierung war, untereinander einer sie verbindenden Gemeinsamkeit in ihrer politischen Anschauung Ausdruck zu geben. Die Angeklagten rechneten mit der Möglichkeit, auf andere Personen zu treffen, und nahmen billigend in Kauf, von diesen richtig als rechtsextreme "Wehrsportgruppe" eingestuft zu werden.

8

Das Landgericht verkennt nicht, daß die Angeklagten gegen den Wortlaut des § 3 Abs. 1 VersammlG verstoßen haben. Es hält ihr uniformes Auftreten dennoch nicht für strafbar, weil die Verbotsvorschrift nach ihrem Zweck nur eingreife, wenn mit dem Tragen uniformer Kleidung eine massensuggestive Wirkung überhaupt erreicht werden kann oder erreicht werden soll. Daß die Angeklagten einen derartigen Erfolg anstrebten, kann die Strafkammer nicht feststellen; daß er hätte eintreten können, verneint sie, weil für einen Außenstehenden ohne Uniformkenntnisse zu vermuten gewesen wäre, es übten Soldaten.

9

Die Freisprüche können keinen Bestand haben.

10

Nach den Urteilsgründen war für Außenstehende erkennbar und war von dem anscheinend einzigen Beobachter der Geländeübung auch erkannt worden, daß die Teilnehmer durch die Gleichartigkeit ihrer Kleidung eine sie verbindende Gemeinsamkeit in der politischen Grundhaltung zum Ausdruck brachten. Ob für diesen Schluß irgendwelche Uniformkenntnisse erforderlich waren, ist hier jedenfalls deswegen rechtlich unerheblich, weil nicht ausschließbar war, daß die Übungsteilnehmer auf Personen mit derartigen Kenntnissen treffen konnten.

11

Die Freisprüche waren daher aufzuheben. Das zieht auch die Aufhebung der gegen die Angeklagten K. und Ba. gerichteten Rechtsfolgenaussprüche mit Ausnahme der Einziehungsanordnung nach sich.

12

2.

Der Strafausspruch gegen den Angeklagten D. ist auf den ihn betreffenden, gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 StGB begründeten Revisionsangriff aufzuheben.

13

II.

Die Revisionen der Angeklagten D. und Ba. sind offensichtlich unbegründet.

14

Wegen der Teilaufhebung des Urteils ist die sofortige Beschwerde des Angeklagten D. gegen die Kostenentscheidung gegenstandslos.

Herrmann
Schuster
Horstkotte
Rebitzki
Niepel

(1) Red. Anm.:

"soweit es die Angeklagten D., B. und Ba. freispricht," korrigiert durch "soweit es die Angeklagten D., B., K. und Ba. im Fall I der Anklage vom 2. November 1981 (141 Js 146/81) freispricht," (siehe Verknüpfung zum Korrekturbeschluss am Ende des Dokuments)

(2) Red. Anm.:

Der vorstehende Absatz muss berichtigt wie folgt lauten: "den Angeklagten D. wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von vier Tagessätzen zu je 50,00 DM, den Angeklagten K. wegen Beförderungserschleichung in neun Fällen zur Leistung von fünf Arbeitsauflagen, den Angeklagten Ba. wegen fortgesetzten Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Aufstachelung zum Rassenhaß, Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz und Beförderungserschleichung in vier Fällen zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten." (siehe Verknüpfung zum Korrekturbeschluss am Ende des Dokuments)