Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.11.1983, Az.: VIII ZR 333/82
„Bierlieferungs-Nachfolgerklausel“
Schadensersatzanspruch; Bierlieferungsvertrag; Gaststättenbetrieb; Gesamtabnahmemenge; Zeitliche Begrenzung; Sittenwidrige Ausschließlichkeitsbindung; Laufzeit; Interessenlage der Vertragspartner
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.11.1983
- Aktenzeichen
- VIII ZR 333/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12637
- Entscheidungsname
- Bierlieferungs-Nachfolgerklausel
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZIP 1984, 335-339
Amtlicher Leitsatz
1. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs bei Nichteinhaltung eines Bierlierferungsvertrags errechnet sich nicht aus der vereinbarten Gesamtabnahmemenge ( "Marge zum Ansporn für den Gastwirt") abzüglich bisher gelieferter Menge. Anstelle der Gesamtabnahmemenge ist vielmehr nur die Biermenge in Anschlag zu bringen, die der Gaststättenbetrieb bei reibungsloser Vertragsdurchführung abgenommen hätte.
2. Im Rahmen der zeitlich begrenzten Aufrechterhaltung einer wegen geringer Gegenleistung sittenwidrigen Ausschließlichkeitsbindung mit einer Laufzeit von mehr als 20 Jahren sind für die Ermittlung der zulässigen Laufzeit die nach Abschluß des Bierlieferungsvertrags freiwillig erbrachte Leistungen des Lieferanten zu berücksichtigen.
3. Eine feste zeitliche Begrenzung für die Wirksamkeit einer Ausschließlichkeitsvereinbarung in einem Bierlieferungsvertrag auf eine Bezugsdauer von 15 Jahren in "Normalfällen" ist nicht anzuerkennen; vielmehr ist die Interessenlage der Vertragspartener unter Berücksichtigung von Inhalt, Motiv und Zweck des jeweiligen Vertrags im Einzelfall zu würdigen.