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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.11.1983, Az.: VI ZR 85/82

Arzt; Frühschwangerschaft; Beratungsfehler; Leibesfrucht; Behidertes Kind; Schwangerschaftsunterbrechung ; Unterhalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.11.1983
Aktenzeichen
VI ZR 85/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12594
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 89, 95 - 107
  • JZ 1984, 886-889
  • MDR 1984, 388-389 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 658-660 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Auch die falsche oder unvollständige Beratung der Mutter während der Frühschwangerschaft über Möglichkeiten zur Früherkennung von Schädigungen der Leibesfrucht, die den Wunsch der Mutter auf Unterbrechung der Schwangerschaft gerechtfertigt hätten, kann einen Anspruch der Eltern gegen den Arzt auf Ersatz von Unterhaltsaufwendungen für das mit körperlichen oder geistigen Behinderungen geborene Kind begründen.

2. Die Beweislast dafür, daß die Mutter nach umfassender und richtiger Beratung sich nicht für eine pränatale Untersuchung der Leibesfrucht auf etwaige Schädigungen und sich nach einem etwaigen ungünstigen Ergebnis nicht für den Abbruch der Schwangerschaft entschieden hätte, obliegt dem Arzt.

3. Der Arzt hat den gesamten Unterhaltsbedarf für das geschädigte Kind zu ersetzen; der Ersatzanspruch besteht jedoch dann nicht, wenn sich die Gefahr einer nicht behebbaren, schwerwiegenden Schädigung des Kindes, die der Mutter nach strafrechtlichen Grundsätzen einen Schwangerschaftsabbruch erlaubt hätte, nicht verwirklicht hat (Ergänzung zu BGHZ 86, 240 = VersR 83, 396).