Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.11.1983, Az.: 5 StR 684/83
Abnorme Abweichung der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten durch Konversionshysterie; Abgrenzung zwischen Charaktermangel und seelischer Störung; Rechtfertigung des Täters einer Sexualstraftat vor sich und anderen als Charaktermangel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.11.1983
- Aktenzeichen
- 5 StR 684/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 14809
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 31.05.1983
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch von Kindern u.a.
Prozessführer
Rentner Hans-Joachim W. aus B., geboren am ... 1943 in F. (Rügen), zur Zeit in einstweiliger Unterbringung.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 22. November 1983
nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Mai 1983 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und angeordnet, daß der Angeklagte in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wird. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1.
Soweit die Revision sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet, ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.
2.
Der Maßregelausspruch hat dagegen keinen Bestand. Das Landgericht ist im Anschluß an das Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, daß bei dem überdurchschnittlich intelligenten Angeklagten eine seit längerer Zeit bestehende "Konversationshysterie" (gemeint offenbar: Konversionshysterie) vorliegt, die sich unter anderem in Herzbeschwerden und Depressionen auswirkt und dazu geführt hat, daß seine Persönlichkeitsstruktur von der Norm abweicht. Das zeige sich vor allem darin, daß er trotz vorhandener Einsichtsfähigkeit die Vorstellung habe, "er habe sich mit seinem Verhalten gegenüber dem aus sehr ungünstigen Familienverhältnissen stammenden Jungen soziale Verdienste erworben" (UA S. 14). Das Landgericht wertet das als schwere seelische Abartigkeit, welche die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich eingeschränkt hat (§ 21 StGB).
Diese Würdigung läßt besorgen, daß das Landgericht das Merkmal der schweren seelischen Abartigkeit verkannt hat.
Die vom Landgericht mitgeteilten "Vorstellungen" des Angeklagten enthalten letztlich nur dessen eigene Bewertung seiner Handlungsweise, die darauf hinauslaufen, erkanntermaßen verbotswidriges Tun vor sich und anderen zu rechtfertigen. Hierin tritt eher ein Charaktermangel als ein seelischer Zustand hervor, der unter das Merkmal einer schweren seelischen Abartigkeit eingeordnet werden kann.
Fuhrmann
Horstkotte
Rebitzki
Niepel