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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.11.1983, Az.: VIII ZR 191/82

Eröffnung eines Konkursverfahrens ; Abschluss von Sicherungsübereignungsverträgen über Mastferkel; Fälligkeit von Darlehensrückzahlungsansprüchen aus der Finanzierung eines Ferkelkaufs; Anfechtbarkeit eines Poolvertrages; Wirksamkeit der Übereignung von Schweinen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.11.1983
Aktenzeichen
VIII ZR 191/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12563
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 14.05.1982
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • JZ 1984, 199
  • MDR 1984, 394-395 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 803-805 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1984, 34-37

Prozessführer

1. Firma M.-Werke Hermann S. GmbH & Co. KG, W.straße ... in D., persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2)

2. Firma S. Verwaltungsgesellschaft mbH, ebenda,
vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Arthur S.

Prozessgegner

Betriebswirt (grad.) Wolfgang L., Kurt-Sc.-Straße ... in H., als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma V. gesellschaft B.K.S. mbH & Co. KG in K.

Amtlicher Leitsatz

Die Einigung über die Sicherungsübereignung von 75 Tieren, die sich mit gleichartigen Tieren auf dem Hof eines Dritten befinden, ist nur hinreichend bestimmt, wenn sie für jeden mit den Abmachungen Vertrauten erkennbar macht, daß sich die Vertragspartner über Merkmale geeinigt haben, die die Tiere z.Zt. der Einigung von den übrigen unterscheiden (Bestätigung von BGHZ 21, 52 und LM BGB§ 138 Cb Nr. 12). Die nur tatsächliche, von den Vertragspartnern nicht vereinbarte getrennte Unterbringung der Tiere reicht zur Wirksamkeit der Sicherungsübereignung nicht aus.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Treier, Dr. Brunotte, Dr. Zülch und Dr. Paulusch
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 1982 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Konkursverwalter in dem am 23. Februar 1979 beantragten und am 23. Oktober 1979 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der Firma V. gesellschaft B.K.S. mbH & Co. KG in K. (im folgenden: Gemeinschuldnerin). Er nimmt die Erstbeklagte und deren persönlich haftende Gesellschafterin, die Zweitbeklagte, nach Konkursanfechtung auf Rückzahlung von 197.382,85 DM in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Die Gemeinschuldnerin ließ Ferkel, deren jeweiliger Ankauf von Futtermittelherstellern (darunter von der Erstbeklagten) finanziert wurde, in gemieteten Ställen der von ihr beauftragten Mäster bis zur Schlachtreife aufziehen, wobei sie die Futtermittel zur Verfügung stellte. Die Erstbeklagte lieferte ihr dazu Kraftfutter über die Firma Landhandel C. O. und S., Nachfolger Karl-Heinz Ko. KG (im folgenden: Landhandel C.).

3

In der Zeit vom 29. September bis 28. Dezember 1978 finanzierte die Erstbeklagte in 12 Fällen mit 219.160,- DM den Ankauf von insgesamt 2452 Ferkeln, die bei den Mästern R., Ha., Ko., N., S. und. Sc. eingestallt wurden. Die Kredite sollten jeweils 5 1/2 Monate nach der Einstallung zurückgezahlt werden. Zur Absicherung aller ihrer bestehenden und zukünftigen Forderungen schloß die Erstbeklagte mit der Gemeinschuldnerin Sicherungsübereignungsverträge über die jeweils finanzierten Mastferkel ab, so u.a. für die in der Mästerei S. am 25. Oktober 1978 eingestallten 75 Tiere den Vertrag vom 31. Oktober 1978. Zuvor hatte die Gemeinschuldnerin bereits am 2. März 1978 mit der Spar- und Darlehenskasse R. mehrere gleichlautende Sicherungsübereignungsverträge geschlossen, die - zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Bank - alle vorhandenen und zukünftig eingestallten Schweine in den Ställen R., H., Ko., N. und Sc. erfaßten, nicht aber die in dem Stall S. Unter dem 6./10. September 1976 und dem 20. Juli 1978 hatte die Gemeinschuldnerin außerdem Schweine aus einem Teil der oben genannten Ställe an die Firma D. Deutsche Kraftfutter GmbH B.J. St. (im folgenden: Firma D.) sicherungsübereignet. Schließlich bestanden noch weitere Sicherungsübereignungsverträge über Schweine in anderen als den oben aufgeführten Ställen mit den Firmen HS - Hermann Sch., Kraftfutterwerke- und DMV Kraftfutterwerke GmbH.

4

Ende Januar 1979 geriet die Firma Landhandel Coesfeld, die gegen die Gemeinschuldnerin Forderungen von mindestens 800.000,- DM hatte, in Vermögensverfall. Daraufhin schloß am 1. Februar 1979 die Gemeinschuldnerin mit der Spar- und Darlehenskasse Reken, der Erstbeklagten und den Firmen D., HS - Hermann Sch. Kraftfutterwerke - und DMV Kraftfutterwerke GmbH einen sog. "Poolvertrag", durch den die Realisierung der auf insgesamt 1.206.000,- DM bezifferten Forderungen der beteiligten fünf Gläubiger sichergestellt werden sollte. Die Gemeinschuldnerin ermächtigte die Vertragspartner, in Abstimmung mit ihr den Schweinebestand zu veräußern. Die Erlöse sollten auf ein Treuhandkonto eingezahlt und von einem Treuhänder - nach Abzug entstandener Kosten - anteilig gemäß den im Vertrag genannten Forderungen an die fünf Gläubiger ausgezahlt werden. Etwaige Fehlbeträge hatten die Geschäftsführerinnen der Gemeinschuldnerin und ihre Ehegatten (die zugleich die Geschäftsführer der Firma Landhandel C. waren) aus eigenen Mitteln voll auszugleichen. Bis zum 9. Februar 1979 waren die Schweine veräußert und die Erlöse einschließlich geleisteter Ausgleichszuschüsse von 150.000,- DM an die Poolgläubiger ausgezahlt. Die Erstbeklagte erhielt am 8. und 9. Februar 1979 225.003,85 DM, von denen 197.382,85 DM auf die Veräußerungserlöse entfielen.

5

Der Kläger hat mit seiner am 23. Oktober 1980 bei Gericht eingegangenen und am 14. November 1980 zugestellten Klage den Poolvertrag und dessen Abwicklung angefochten und Zahlung von 197.383,85 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit gefordert. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat keinen Erfolg.

7

I.

1.

Das Berufungsgericht hält die Anfechtung des Poolvertrages vom 1. Februar 1979 und seiner Abwicklung nach § 30 Nr. 2 KO sowie den darauf gestützten Rückzahlungsanspruch des Klägers nach § 37 KO für begründet. Es führt dazu aus: Der Poolvertrag und seine Abwicklung falle in den Zeitraum der letzten 10 Tage vor der - spätestens auf den 9. Februar 1979 anzusetzenden - Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin. Ein Absonderungsrecht (§ 48 KO) an den Schweinen habe der Erstbeklagten in diesem Zeitraum nicht zugestanden, weil die Sicherungsübereignung der in der Mästerei S. aufgezogenen 75 Ferkel mangels Bestimmtheit des Übereignungsgegenstandes unwirksam gewesen und die Übereignung der anderen Schweine wegen vorrangiger Sicherungsübereignung derselben Tiere an die Spar- und Darlehenskasse Re. ins Leere gegangen sei. Die dem Poolvertrag zugrunde gelegten Darlehensrückzahlungsansprüche aus der Finanzierung des Ferkelankaufs seien erst ab 5. März 1979 nach und nach fällig geworden und die weitere Forderung von 31.660,04 DM aus Futterlieferungen an die Mastbetriebe sei nicht hinreichend substantiiert, so daß die Erstbeklagte bis zum 9. Februar 1979 noch keinen Erfüllungsanspruch gehabt und daher eine inkongruente Deckung erhalten habe. Durch die Auszahlung des Erlösanteils an die Erstbeklagte seien die nicht am Poolvertrag beteiligten Konkursgläubiger benachteiligt worden. Die Beklagten hätten nicht bewiesen, daß die Gemeinschuldnerin die Erstbeklagte nicht bewußt habe begünstigen wollen und daß die Erstbeklagte diese Begünstigungsabsicht nicht gekannt habe.

8

2.

Der rechtliche Ausgangspunkt dieser Erwägungen - die Anfechtbarkeit des als einheitlichen Vorganges aufgefaßten Poolvertrages und seiner Abwicklung nach § 30 Nr. 2 KO - wird von der Revision nicht angegriffen und begegnet auch keinen Bedenken. Denn alle Teilakte dieses Vorganges vom Vertragsabschluß am 1. Februar bis zur Auszahlung des Erlöses an die Poolgläubiger am 9. Februar 1979 liegen zeitlich innerhalb der letzten 10 Tage vor der vom Berufungsgericht für den 9. Februar festgestellten Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin. Wie die Anfechtbarkeit zu beurteilen wäre, wenn der Poolvertrag schon länger als 10 Tage vor der Zahlungseinstellung abgeschlossen wäre und nur seine Abwicklung in den der Anfechtung unterliegenden Zeitraum fiele, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben.

9

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur darüber, ob die 75 Schweine im Stall S. wirksam übereignet und ob die Kaufpreisansprüche für Futterlieferungen genügend substantiiert waren, ferner ob die Beklagten die Unkenntnis der Erstbeklagten von einer Begünstigungsabsicht der Gemeinschuldnerin bewiesen haben.

10

II.

1.

Die Revision greift das angefochtene Urteil insoweit an, als es ein Absonderungsrecht der Erstbeklagten auch für die in der Mästerei S. untergebrachten ursprünglich 75 und beim Verkauf noch vorhandenen 74 Schweine verneint.

11

a)

Das Berufungsgericht sieht die Sicherungsübereignung dieser Tiere im Vertrag vom 31. Oktober 1978 als unwirksam an, weil das Sicherungsgut nicht hinreichend bestimmt sei. Die Schweine seien nur als Mastferkel der Rasse DL bezeichnet; nicht einmal ihr Alter sei angegeben.

12

Eine Vereinbarung über die Unterbringung in einem bestimmten Teil des Stalles oder über eine andere Art der Kennzeichnung sei nicht getroffen. Der Vertrag genüge deshalb nicht den an die Bestimmtheit der Einigung zu stellenden Anforderungen, selbst wenn die Tiere tatsächlich von den anderen auf dem Hof getrennt gehalten worden seien.

13

b)

Die Revision rügt die unterbliebene Berücksichtigung ihres vorinstanzlichen Vorbringens, die Rechnung vom 25. Oktober 1978 über die Lieferung der Schweine an die Gemeinschuldnerin sei nach dem Willen der Vertragspartner Bestandteil des Vertrages vom 31. Oktober 1978 gewesen und habe durch die Gewichtsangabe von 100 kg pro Stück eine hinreichende Unterscheidung von den später hinzugekommenen und wesentlich leichteren Tieren ermöglicht. Ferner sei auch durch die getrennte Unterbringung eine genügende Abgrenzung gewährleistet.

14

c)

Diese Rügen haben keinen Erfolg.

15

aa)

Die wirksame Sicherungsübereignung einer Mehrheit nicht individuell bezeichneter beweglicher Sachen setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, daß die zu übereignenden Gegenstände im Zeitpunkt der Einigung über den Eigentumsübergang so bestimmt bezeichnet sind, daß jeder, der die Vereinbarungen der Vertragspartner kennt, die übereigneten Sachen ohne Schwierigkeiten von anderen unterscheiden kann (BGHZ 21, 52, 55 f; Senatsurteil vom 24. Juni 1958 - VIII ZR 205/57 = BGHZ 28, 16, 19 f und 23; Senatsurteile vom 27. September 1960 - VIII ZR 230/59 = LM BGB § 138 Cb Nr. 12 = WM 1960, 1223 -, vom 1. April 1963 - VIII ZR 211/61 = LM BGB § 930 Nr. 9 = WM 1963, 504 - und vom 1. Dezember 1976 - VIII ZR 127/75 = WM 1977, 218). Soll nur ein Teil einer größeren Menge übereignet werden, bedarf es einer eindeutigen Abgrenzung gegenüber dem nichtübereigneten Teil. Das kann durch Einigung auf die in einem bestimmten Raum befindlichen Sachen geschehen. Jedoch sind auch andere Arten der Kennzeichnung denkbar (Senatsurteil vom 27. September 1960 a.a.O. unter II 3).

16

bb)

Aus der Lieferrechnung vom 25. Oktober 1978 läßt sich für eine solche Abgrenzung nichts herleiten. Die Beklagten haben in ihrem Schriftsatz vom 12. Februar 1981 behauptet, aus der Rechnung ergebe sich ein Gewicht von 100 kg für jedes Schwein, so daß eine Abgrenzung gegenüber den später hinzugekommenen, erheblich leichteren Tieren möglich sei.

17

Die behaupteten 100 kg Stückgewicht sind jedoch aus der Lieferrechnung nicht ersichtlich und könnten in ihr auch nicht angegeben sein, weil es sich dabei offensichtlich um das Schlachtgewicht vom Februar 1979 handelt. Maßgebend ist aber allein der Zeitpunkt der Einigung vom 31. Oktober 1978 (BGHZ 28, 16, 20; Senatsurteil vom 27. September 1960 aaO). Für diesen Zeitpunkt bzw. den nur wenige Tage vorher liegenden der Lieferung enthält die Rechnung zwar das Gesamtgewicht der Ferkel mit 1.665 kg, woraus sich etwa 22,2 kg durchschnittliches Einzelgewicht ergeben. Das reicht aber zur Abgrenzung schon deshalb nicht aus, weil aus den Vertragsunterlagen nicht ersichtlich und von den Beklagten auch nicht vorgetragen ist, wie groß oder schwer die anderen Schweine waren, die sich nach der Feststellung des Berufungsgerichts unstreitig auf dem Hof S. befanden. Auf die von den Beklagten im Schriftsatz vom 12. Februar 1981 erwähnten, später hinzugekommenen Tiere kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

18

cc)

Auch der für die Revisionsinstanz zu unterstellende Umstand, daß die am 25. Oktober 1978 in dem Hof S. eingestellten 75 Tiere tatsächlich getrennt von anderen gehalten wurden, reicht nicht aus, die übereigneten Tiere hinreichend zu bestimmen. Zwar braucht der Übereignungsvertrag nicht unbedingt einen bestimmten Raum für die Aufbewahrung oder Unterbringung des Sicherungsgutes festzulegen. Entscheidend ist, daß sich die Vertragspartner bewußt und erkennbar - ggf. auch außerhalb des schriftlichen Sicherungsübereignungsvertrages - über Merkmale einigen, aufgrund deren die übereigneten Sachen eindeutig festzustellen sind (BGHZ 21, 52, 55; Senatsurteil vom 27. September 1960 a.a.O. unter II 3). Als ausreichend in diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof Sicherungsübereignungen anerkannt, bei denen Vieh vereinbarungsgemäß im einzelnen bezeichnet war (Senatsurteil vom 1. April 1963 aaO), Waren besonders gelagert und gekennzeichnet (Senatsurteil vom 1. Dezember 1976 aaO) oder wenigstens Weisungen für eine besondere Aufbewahrung erteilt waren (Senatsurteil vom 27. September 1960 aaO).

19

Im vorliegenden Fall fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß sich die Vertragspartner am 31. Oktober 1978 irgendeine Vorstellung über die Unterscheidung der 75 Ferkel von den übrigen auf dem Hof gehaltenen - insbesondere über die Trennung der Herden voneinander - gemacht und zum Ausdruck gebracht haben. Der schriftliche Vertrag enthält - auch unter Einbeziehung der Lieferrechnung vom 25. Oktober 1978 - keinerlei Hinweis darauf. Eine zusätzliche Vereinbarung ist nach der ausdrücklichen, von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts nicht getroffen.

20

Das Berufungsgericht hat unter diesen Umständen mit Recht die Sicherungsübereignung der 75 Ferkel in der Mästerei Schnell und zugleich das Absonderungsrecht der Erstbeklagten für unwirksam erklärt.

21

2.

Die Revision hält den Rückzahlungsanspruch und damit die Anfechtung jedenfalls teilweise für unbegründet, weil die Erstbeklagte entsprechend einer Vereinbarung mit der Gemeinschuldnerin nach dem 1. Februar 1979 Futtermittel im Wert von 31.660,04 DM unmittelbar an die Mastbetriebe geliefert und deshalb einen fälligen Gegenanspruch in dieser Höhe gehabt habe. Den Sachvortrag der Beklagten hierüber habe das Oberlandesgericht zu Unrecht als unsubstantiiert behandelt.

22

a)

Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagten hätten die Futterlieferungen weder nach den Empfängern noch nach Art und Umfang der einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt. Nur auf der Grundlage solcher Darlegungen, zu denen der Kläger aus eigener Kenntnis nicht in der Lage gewesen sei, habe die Berechtigung und die Fälligkeit der Kaufpreisansprüche beurteilt werden können. Nachdem die Beklagten auch auf einen Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung ihre Angaben nicht spezifiziert hätten, sei davon auszugehen, daß der Erstbeklagten keine fälligen Ansprüche aus Futterlieferungen gegen die Gemeinschuldnerin zugestanden hätten.

23

Die hiergegen gerichteten, auf § 286 ZPO gestützten Rügen der Revision haben keinen Erfolg.

24

b)

Die Beklagten haben in der I. Instanz in ihren Schriftsätzen vom 29. Dezember 1980 und vom 12. Februar 1981 nur vorgetragen, die Futterlieferanten - darunter auch die Erstbeklagte - hätten nach dem Zusammenbruch der Firma Landhandel C. aufgrund einer Vereinbarung mit der Gemeinschuldnerin vom 1. Februar 1979 Futtermittel an die Mastbetriebe geliefert, um die sicherungsübereigneten Schweine vor dem Verhungern zu bewahren; die Kaufpreisforderung habe mit dem Schlachtpreis verrechnet werden sollen. Der Kläger hat in seinen Schriftsätzen vom 30. Januar und 6. März 1981 bestritten, daß Futtermittel im Wert von 31.660,04 DM benötigt und geliefert worden seien; in den Unterlagen der Gemeinschuldnerin seien darüber keinerlei Belege zu finden. In der Berufungsinstanz haben die Beklagten in ihrer Berufungsbegründung vom 6. November 1981 zunächst ihre Darstellung über den Anlaß für die Futterlieferungen wiederholt und sich ergänzend auf den Sachvortrag der I. Instanz bezogen. In der mündlichen Verhandlung vom 23. April 1982 haben sie Zeugenbeweis für die Behauptung angetreten, daß für 31.660,04 DM Futtermittel geliefert und noch nicht bezahlt worden seien.

25

Die Behandlung dieses auch nach einem gerichtlichen Hinweis nicht ergänzten Sachvortrags als unsubstantiiert begegnet keinen Bedenken. In welchem Maße das Prozeßvorbringen einer Partei über eine geltend gemachte Forderung Einzelheiten enthalten muß, richtet sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls. Der Gegner, der den Sachverhalt nicht kennt, muß in die Lage versetzt werden, die Berechtigung des Anspruchs zu prüfen, um ihn ggf. anzuerkennen. Das Gericht muß die vorgetragenen Tatsachen hinsichtlich ihrer Schlüssigkeit für die in Betracht kommende gesetzliche Anspruchsnorm untersuchen können (Senatsurteil vom 14. März 1979 - VIII ZR 78/78 = LM ZPO § 253 Nr. 62 = WM 1979, 650 unter 2 c).

26

Diesen Anforderungen entspricht der Vortrag der Beklagten nicht. Ihm war nicht zu entnehmen, wann, an wen, in welcher jeweiligen Menge und zu welchem Einzelpreis das Futter geliefert sein sollte. Der Kläger hätte aber nur aus solchen Angaben entnehmen können, ob die Gemeinschuldnerin in vollem Umfange oder zu welchem Anteil zur Bezahlung verpflichtet sein könnte. Einwendungen hätten sich z.B. gegen die gelieferte Menge oder den berechneten Preis richten können. Weder dem Kläger noch dem Gericht war es möglich, aufgrund der mitgeteilten Tatsachen die Anspruchsberechtigung zu beurteilen. Da auch auf den Hinweis des Berufungsgerichts auf die Unvollständigkeit des Vortrags die Beklagten nicht einmal die bereits in I. Instanz angekündigten Rechnungen vorlegten und ergänzende Angaben dazu machten, ist es nicht zu beanstanden, daß die Forderung von 31.660,04 DM unberücksichtigt geblieben ist.

27

3.

Die Revision wendet sich schließlich gegen die Annahme, die Beklagten hätten den ihnen nach § 30 Nr. 2 KO obliegenden Beweis für die mangelnde Begünstigungsabsicht der Gemeinschuldnerin oder für ihre Unkenntnis von einer solchen Absicht nicht erbracht.

28

a)

Das Berufungsgericht stützt seine Annahme zunächst auf die Erwägung, die Gemeinschuldnerin habe gewußt, daß "die hier in Rede stehenden" Schweinebestände bereits im März 1978 an die Spar- und Darlehenskasse Re. übereignet gewesen seien; deshalb habe sich die Einsicht aufgedrängt, besonders die Spar- und Darlehenskasse sei übersichert gewesen, während andere Poolgläubiger - auch die Erstbeklagte - keine ausreichende Sicherheit besessen hätten. Mit dieser Möglichkeit hätten offenbar alle Poolvertragspartner gerechnet, weil sie in § 2 des Vertrages den Umfang der den einzelnen Beteiligten zustehenden Sicherheiten bewußt ungeklärt gelassen hätten. Ein weiteres Indiz für die Begünstigungsabsicht und die Kenntnis der Beklagten davon sei in der Regelung des § 6 Abs. 3 des Poolvertrages zu sehen, nach der die Poolgläubiger nach vollständiger Vertragsabwicklung die ihnen von den Geschäftsführerinnen der Gemeinschuldnerin und deren Ehegatten gewährten weiteren Sicherheiten herauszugeben hatten. Die Erstbeklagte habe diese Sicherungen bereits bei Abschluß der Sicherungsübereignungsverträge vereinbart, weil sie offenbar die Übereignungen nicht als ausreichend angesehen habe. Schließlich spreche für die Kenntnis der Erstbeklagten von der Begünstigungsabsicht auch die Bereitschaft der Geschäftsführerinnen der Gemeinschuldnerin und ihrer Ehegatten, gegen Rückgabe persönlicher Sicherheiten Zahlungen vor Fälligkeit zu leisten und erhebliche Beträge aus dem persönlichen Vermögen zuzuschießen.

29

b)

Die Revision rügt als Verletzung der Denkgesetze und der Lebenserfahrung, daß das Berufungsgericht die Kenntnis der Erstbeklagten von der Begünstigungsabsicht aus zwei Umständen hergeleitet habe, deren Bedeutung für eine solche Schlußfolgerung nicht nachvollziehbar sei; weder die Vereinbarung zusätzlicher Sicherheiten noch die Bereitschaft der Geschäftsführerinnen und ihrer Ehegatten, vorzeitige und zusätzliche Zahlungen zu leisten, lasse einen Schluß auf die Kenntnis von der Begünstigungsabsicht zu. Ferner meinen die Beklagten, daß das Berufungsgericht die unter Beweisantritt vorgetragene Behauptung übergangen habe, ihnen sei von den drei Geschäftsführerinnen und von dem Ehemann der einen Geschäftsführerin ausdrücklich versichert worden, es gebe keine weiteren als die im Poolvertrag genannten Gläubiger. Eine solche Erklärung schließe jede Kenntnis von einer Begünstigungsabsicht aus.

30

c)

Diese Rügen haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung nicht nur auf die beiden von der Revision hervorgehobenen Umstände gestützt, sondern in erster Linie auf die Kenntnis der Gemeinschuldnerin von den sich überschneidenden Sicherungsübereignungsverträgen und auf das in § 2 des Vertrages zum Ausdruck gebrachte Bewußtsein aller Beteiligten wenigstens von der Möglichkeit einer derartigen Überschneidung der Sicherungsverträge mit der Folge der Sicherung nur eines Teils der Poolgläubiger. Ob die von der Revision genannten Umstände allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen für eine Kenntnis von der Begünstigungsabsicht sprechen, kann im übrigen dahingestellt bleiben. Ihre Außerachtlassung würde noch keinen Anhaltspunkt und erst recht keinen Beweis dafür erbringen, daß die Gemeinschuldnerin keine Begünstigung beabsichtigt und die Erstbeklagte eine solche Absicht nicht gekannt hätte. Diesen Beweis hätten die Beklagten, wie sie grundsätzlich auch nicht bezweifeln, führen und zuvor schlüssige Tatsachen für die Annahme vortragen müssen, sie seien fest davon überzeugt gewesen, daß keine weiteren Gläubiger vorhanden waren und hätten benachteiligt werden sollen (Senatsurteile vom 13. November 1961 - VIII ZR 158/60 = NJW 1962, 202 = WM 1961, 1371 -, vom 3. April 1968 - VIII ZR 23/66 = LM AnfG § 3 Nr. 14 = WM 1968, 683 - und vom 28. März 1977 - VIII ZR 268/75 = LM KO § 30 Nr. 32 = WM 1977, 539). Die behauptete Versicherung verantwortlicher Vertreter der Gemeinschuldnerin, es gebe keine weiteren Gläubiger, reicht hierfür nicht aus. Da der Erstbeklagten die Art der Geschäftsverbindung zwischen der Gemeinschuldnerin und der Firma Landhandel C. bekannt war, an der die Gemeinschuldnerin als Käuferin und damit Zahlungspflichtige beteiligt war, lag es äußerst nahe, auch mit Verbindlichkeiten gegenüber der Firma Landhandel C. zu rechnen; auch war es angesichts der erheblichen Kreditinanspruchnahme bei den Futterlieferanten und bei der Spar- und Darlehenskasse Re. nicht unwahrscheinlich, daß - wie in derartigen Insolvenzfällen regelmäßig - noch weitere Forderungen anderer Gläubiger bestanden. Aus der bloßen Erklärung, es gebe keine anderen Gläubiger, läßt sich unter solchen Umständen nicht auf die feste Überzeugung der Erstbeklagten von der Richtigkeit der Erklärung schließen. Das gilt um so mehr, als die Beklagten spätestens bei Abschluß des Poolvertrages am 1. Februar 1979 erfuhren, daß die Gemeinschuldnerin in ihren Sicherungsübereignungsverträgen die objektiv unrichtige Erklärung abgegeben hatte, die übereigneten Tiere seien frei von Rechten Dritter. Auf das oben zitierte Senatsurteil vom 13. November 1961 können sich die Beklagten für ihre abweichende Ansicht nicht stützen, weil darin nicht ausgesprochen ist, allein schon die unrichtige Erklärung eines Gemeinschuldners über die tatsächlichen Voraussetzungen der Begünstigungsabsicht schließe eine Kenntnis des Gläubigers von dieser Absicht aus.

31

Fehlt es damit an schlüssigem Vorbringen über die mangelnde Kenntnis von der Begünstigungsabsicht, brauchte das Berufungsgericht die von den Beklagten angebotenen Beweise für die behauptete Erklärung über die Vollständigkeit der Gläubigeraufstellung nicht zu erheben. Da auch die übrigen Einwendungen ohne Erfolg geblieben sind, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Braxmaier
Treier
Dr. Brunotte
Dr. Zülch
Dr. Paulusch