Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.11.1983, Az.: 4 StR 617/83
Bindung des Richters an den gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen; Anwendung der Mindesstrafe bei Verneinung des Vorliegens eines minder schweren Falles; Aussetzung der Strafe zur Bewährung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.11.1983
- Aktenzeichen
- 4 StR 617/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11147
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Arnsberg - 27.05.1983
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1984, 117
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung
Amtlicher Leitsatz
Es stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar, wenn der Richter von der Wertung des Gesetzgebers abweicht und in einem Fall mittlerer Schwere die mögliche Mindeststrafe deshalb verhängt, weil er sie als für leichtere Fälle zu hoch hält.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 17. November 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Goydke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 27. Mai 1983 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit vorsätzlicher Körperverletzung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Es hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt die Verletzung materiellen Rechts. Die Revision ist begründet.
1.
Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte hatte am 11. September 1982 bis in die frühen Morgenstunden an einem Polterabend teilgenommen. Auf seinem Nachhauseweg traf er zwischen 5.30 und 6.30 Uhr die ihm nicht näher bekannte Birgit M., die Zeitungen austrug. Der Angeklagte gesellte sich zu ihr, nahm ihr die Zeitungstasche ab und ging mit ihr von Haus zu Haus, obwohl die Zeitungsträgerin ihn aufforderte, doch nach Hause zu gehen. Als Birgit M. nach Ausgabe der letzten Zeitungen ihre Tasche zurückverlangte, wurde der Angeklagte zudringlich. Er forderte Birgit M. auf, mit ihm zu "schlafen"; Birgit M. ging hierauf nicht ein, sondern setzte ihren Heimweg fort. Darauf warf sie der Angeklagte schließlich in eine Hecke, um mit ihr
"unter Anwendung von Gewalt geschlechtlich zu verkehren. Als die Zeugin dieses schließlich erkannte, war es ihr nicht mehr möglich, sich dem Angeklagten gefahrlos zu entziehen. Sie begann zu weinen, was der Angeklagte mit einem heftigen Schlag gegen das linke Ohr der Zeugin quittierte. Der Zeugin war schwindlig; sie war nun völlig verängstigt. Kurze Zeit später näherte sich ein etwa 12jähriges Mädchen auf einem Fahrrad. Der Angeklagte ließ sich dadurch ablenken, und die Zeugin M. konnte sich dem Angeklagten vorübergehend entziehen und zu dem Kind laufen. Sie sagte dem Mädchen, der Mann hätte sie überfallen, sie solle Hilfe holen. Das Kind fuhr weiter, und der Angeklagte hatte die fliehende Zeugin M. schnell wieder eingeholt. Wütend erklärte er, sie werde ihn nicht noch einmal 'linken', dann werde er sie 'alle machen'. Er drückte sie in einen Maschendrahtzaun und riß ihr die Hose samt Unterhose herunter. Dann versuchte er, seinen Penis in ihre Scheide einzuführen. Als ihm das infolge der Gegenwehr der Zeugin nicht gelang, zog er den Kopf der Zeugin herunter, indem er in ihre Haare griff, und steckte sein Glied in ihren Mund. Obwohl er sein Glied im Munde der Zeugin hin und her bewegte, kam es nicht zum Samenerguß. Danach nahm er sein Glied aus dem Mund der Zeugin und brachte sie in Rückenlage. Obwohl die Zeugin M., ihre Oberschenkel zusammenpreßte, gelang es dem Angeklagten, ihren Widerstand zu überwinden und sein Glied in ihre Scheide einzuführen. Zum Samenerguß kam es aber auch jetzt nicht" (UA 3).
Der Angeklagte ging dann noch mit Birgit M. zu deren Haus und lief erst davon, als ihr Ehemann die Haustür öffnete.
2.
Die gegen den Angeklagten deswegen verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren hat das Landgericht wie folgt begründet:
"Die gegen den Angeklagten zu verhängende Freiheitsstrafe mußte der Vorschrift des § 177 Abs. 1 StGB entnommen werden. Die Tat zeugt von beachtlicher krimineller Energie. Selbst das Auftauchen eines Passanten hat den Angeklagten nicht von seinem Tun abhalten können. Dabei hat er gleich mehrere Strafvorschriften tateinheitlich verwirklicht. Die Annahme eines minderschweren Falles nach §§ 177 Abs. 2, 178 Abs. 2 StGB schied danach aus. Angesichts der relativ hohen Mindeststrafe nach § 177 Abs. 1 StGB und der bisherigen straffreien Führung des Angeklagten glaubte die Kammer mit dieser Mindeststrafe auskommen zu können, wobei nicht verkannt wird, daß die Zeugin M. noch immer unter dem Eindruck des Tatgeschehens leidet. Dies hat der Angeklagte aber mit Sicherheit nicht gewollt. Er muß es sich aber als Folge der Tat zurechnen lassen. Die erkannte Freiheitsstrafe von zwei Jahren wird der Schuld des Angeklagten gerecht" (UA 6/7).
II.
Diese Strafzumessungserwägungen sind nicht frei von rechtlichen Bedenken. Wenn es auch grundsätzlich Sache des Tatrichters ist, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen, so müssen diese doch für das Revisionsgericht nachvollziehbar sein. Das ist hier nicht der Fall.
1.
Das Landgericht "glaubte, angesichts der relativ hohen Mindeststrafe nach § 177 Abs. 1 StGB (und der bisherigen straffreien Führung des Angeklagten) mit der Mindeststrafe auskommen zu können" (UA 7). Diese Ausführungen sprechen dafür, daß das Landgericht den vom Gesetzgeber für die Vergewaltigung festgesetzten Strafrahmen von zwei bis fünfzehn Jahre nicht gebilligt und durch einen nach seinen Vorstellungen angemessenen Strafrahmen ersetzt hat. Das wäre unzulässig, denn die Gerichte sind nach Art. 97 Abs. 1 GG dem Gesetz unterworfen. Der Gesetzgeber ist aber davon ausgegangen, daß eine Vergewaltigung im Normalfall mit der Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren zu ahnden und ist mit dieser Mindeststrafandrohung bewußt über den bis zum Inkrafttreten des 4. Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (BGBl. I 1725, 1727) geltenden Strafrahmen hinausgegangen, da die Vergewaltigung "zu den schwersten kriminellen Delikten gehört" (BT-Drucks. VI/3521 S. 39). Der Strafrahmen gibt zu erkennen, welche Strafe der Gesetzgeber dem Richter je nach Unrechts- und Schuldgehalt der Tat vorschreibt; an diese Wertung ist der Richter gebunden. Der Richter darf den Wertmaßstab des Gesetzes nicht durch einen eigenen Maßstab ersetzen. Es stellt daher einen sachlichrechtlichen Fehler dar, wenn der Richter von der Wertung des Gesetzgebers abweicht und in einem Fall mittlerer Schwere die mögliche Mindeststrafe deshalb verhängt, weil er sie als für leichtere Fälle zu hoch hält (vgl. OLG Stuttgart MDR 1961, 343 [OLG Stuttgart 26.08.1960 - 1 Ss 348/60] m. zust. Anm. Dreher).
Somit kann die Mindeststrafe nur dann in Betracht kommen, wenn die Schuld des Täters an der unteren Grenze der vorkommenden Fälle liegt (vgl. Dreher/Tröndle, 41. Aufl., § 46 StGB Rdn. 8). Zwar ist es nicht ausgeschlossen, auch bei Vorliegen mehrerer Erschwerungsgründe auf die Mindeststrafe zu erkennen, wenn die strafmildernden Umstände so deutlich überwiegen, daß die Strafschärfungsgründe dadurch nicht mehr ins Gewicht fallen (BGH, Urteile vom 6. Mai 1980 - 1 StR 88/80 -, vom 2. September 1981 - 2 StR 239/81 - und vom 15. Januar 1982 - 2 StR 153/81).
Dafür fehlt es hier aber an zureichenden Anhaltspunkten: Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend das Vorliegen eines minder schweren Falls verneint. Schon nach dem äußeren Tatbild kam die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 177 Abs. 2 StGB nicht in Betracht, da der Angeklagte auf offener Straße eine ihm nicht näher bekannte Frau vergewaltigt hat, die ihrer Berufstätigkeit nachging; die Frau hatte ihm in keiner Weise zu erkennen gegeben, daß sie mit seinen Annäherungsversuchen möglicherweise einverstanden war, diese vielmehr deutlich zurückgewiesen. Die namentlich für die Anwendung des § 177 Abs. 2 StGB in Betracht kommende Fallgestaltung, daß das Opfer - sei es auch ungewollt - dem Täter Anlaß zur Tat gegeben hat (BT-Drucks. VI/3521, S. 40; vgl. auch BGH MDR 1963, 62), lag hier also gerade nicht vor. Die vom Landgericht bei den Ausführungen zur Strafaussetzung zur Bewährung behauptete "anfängliche Freundlichkeit der Zeugin" (UA 7) wird durch die Feststellungen zur Tat (UA 3/4) nicht getragen.
Demgegenüber ist nicht ersichtlich, wieso das Landgericht trotz erheblicher strafschärfender Faktoren die Mindeststrafe des Normalstrafrahmens für angemessen erachten konnte. Der Angeklagte hat sich nicht darauf beschränkt, sein Opfer zu vergewaltigen. Er hat es darüber hinaus noch geschlagen und mit dem Tode bedroht. Er hat es ferner durch den erzwungenen Mundverkehr besonders gedemütigt. Der Unrechts- und Schuldgehalt seiner Tat wurde dadurch, daß zu dem Verbrechen der Vergewaltigung noch ein Verbrechen der sexuellen Nötigung hinzutrat, nicht unerheblich verstärkt (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juni 1978 - 1 StR 172/78 - und vom 24. Juni 1982 - 4 StR 218/82). Gerade der erzwungene Mundverkehr hat einen eigenen rechtlichen Unwert, der über den Tatbestandsrahmen des § 177 StGB hinausgeht (BGH, Urteil vom 8. Juli 1980 - 1 StR 272/80 - bei Holtz MDR 1980, 985 [BGH 21.03.1980 - V ZR 41/78]). Dazu kommt schließlich noch, daß der Angeklagte eine erhebliche kriminelle Energie gezeigt hat, indem er sich auch durch das Auftauchen des 12jährigen Mädchens und dessen Verständigung durch das Opfer von seinem Tatentschluß nicht abbringen ließ. Die vom Landgericht angeführten Strafmilderungsgründe - nämlich die bisherige Straffreiheit des Angeklagten und seine alkoholische Enthemmung (die jedoch nicht zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit geführt hat) - überwiegen die Strafschärfungsgründe damit offenkundig nicht. Da der Angeklagte zudem behauptet hat, Birgit M. habe sich ihm freiwillig hingegeben, er habe sie nicht geschlagen und zum Mundverkehr sei es nicht gekommen, kann dem Angeklagten auch nicht der Strafmilderungsgrund eines von Reue getragenen Geständnisses zugute kommen.
2.
Zur Strafaussetzung zur Bewährung führt das Landgericht aus, "eine Strafvollstreckung würde den Angeklagten und vor allem seine Familie besonders hart treffen, weil der Neubau der Familie Gr. dann wohl kaum zu halten wäre" (UA 8). Diese Ausführungen lassen darauf schließen, daß der Tatrichter in rechtlich fehlerhafter Weise Gesichtspunkte der Strafzumessung im Sinne der Findung einer schuldangemessenen Strafe mit solchen der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB) vermengt hat. Sie erwecken den Eindruck, daß die Freiheitsstrafe von zwei Jahren nur deshalb ausgesprochen worden ist, um die Vollstreckung nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung aussetzen zu können. Das aber wäre rechtlich zu beanstanden; der Tatrichter muß nämlich zunächst die schuldangemessene Strafe finden; erst wenn sich ergibt, daß die der Schuld entsprechende Strafe innerhalb der Grenzen des § 56 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB liegt, ist Raum für die Prüfung, ob auch die sonstigen Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung gegeben sind (BGHSt 29, 319, 321). Das Bestreben, dem Täter die Rechtswohltat der Strafaussetzung zur Bewährung zu verschaffen, darf nicht dazu führen, daß die Strafe das Schuldmaß unterschreitet.
Knoblich
Ruß
Goydke
Meyer-Goßner