Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.11.1983, Az.: X ZR 27/82
„Kreiselegge“
Nichtigkeit eines Patents (Kreiselegge); Erzielen eines technischen Fortschritts; Fehlende Erfindungshöhe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.11.1983
- Aktenzeichen
- X ZR 27/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12423
- Entscheidungsname
- Kreiselegge
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BPatG - 01.12.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- GRUR 1984, 194 "Kreiselegge"
- MDR 1984, 486 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Kreiselegge
Prozessführer
1) Officine Meccaniche Ing. A. F. S.p.A., C. (I.).
vertreten durch ihren Geschäftsführer Rag. Antonio F., Via Bredina ..., C. (I.)
2) D. Gesellschaft für den Vertrieb von landwirtschaftlichen Anlagen m.b.H., B. Straße ..., R.,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Walter Fa., B. Straße ..., R.
Prozessgegner
C. van der L. N.V., M. (N.),
vertreten durch ihre Geschäftsführer Cornelis van der L., Ary van der L. und Hermann M.
Amtlicher Leitsatz
Eine Aufgabe ist keine Erfindung; diese kann nur in ihrer Lösung liegen.
In der Patentnichtigkeitssache
hat der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und
die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Prof. Dr. Windisch und Dr. Hesse
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung gegen das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats III) des Bundespatentgerichts vom 1. Dezember 1981 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerinnen erstreben die Nichtigerklärung des am 29. August 1970 angemeldeten Patents (Streitpatents) 2 042 943, dessen Inhaber die Beklagte ist, und für das die Priorität der Anmeldung in den Niederlanden vom 4. September 1969 in Anspruch genommen ist. Patentanspruch 1 lautet:
"Kreiselegge mit mehreren in einer Reihe quer zur Fahrtrichtung angeordneten, zwangsläufig angetriebenen Kreiseln, die mit Zinken versehen und an einem Querträger gelagert sind, an dessen Enden nahe neben den äußeren Kreiseln je ein Schild derart stehend angeordnet ist, daß die beiden, mit schräg nach hinten und unten gerichteten Vorderkanten versehenen Schilde die Verlagerung der von den äußeren Kreiseln mitgenommenen Erde begrenzen, dadurch gekennzeichnet, daß die beiden Schilde jeweils an dem nach unten gerichteten Schenkel eines Bügels befestigt sind, dessen quer zur Arbeitsrichtung der Maschine liegender Schenkel um eine Achse (Mittellinie des Bügelendes) frei schwenkbar ist, die mit Abstand vom Ende des Querträgers und in Arbeitsrichtung verläuft, und daß die Abschrägung der Vorderkanten der Schilde bis zu deren Unterkanten reicht."
Wegen der weiteren Patentansprüche wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.
Das Bundespatentgericht hat die Nichtigkeitsklage abgewiesen.
Dagegen wendet sich die Berufung der Klägerinnen mit dem Antrag,
das Urteil des Bundespatentgerichts abzuändern und das Patent 2 042 943 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Professor Dr.-Ing. W., Direktor des Instituts für Agrartechnik der Universität G., hat als vom Senat bestellter Sachverständiger ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat keinen Erfolg.
I.
Das Streitpatent betrifft eine Kreiselegge.
Die Streitpatentschrift gibt als Stand der Technik die nach der schweizerischen Patentschrift 472 823 bekannte Kreiselegge an, bei der an einem Tragbalken in einer Reihe quer zur Fahrtrichtung mehrere mit Zinken versehene Bodenbearbeitungsaggregate angebracht sind. Zwischen den Enden des Tragbalkens und den Enden des Kettengehäuses sind in Fahrtrichtung stehende Seitenteile (Schilde) starr befestigt, deren Vorderkanten in Bodennähe senkrecht verlaufen. Nach den weiteren Angaben in der Streitpatentschrift wird die von den Zinken mitgenommene Erde zum Teil gegen die Innenflächen der Schilde gedrückt, da diese dicht neben den Zinkenumlaufbahnen der äußeren Kreisel angeordnet sind. Hierdurch, so wird dargelegt, entstünden Bodendämme, so daß das Saatbett nicht in der gewünschten Weise geebnet werde. Außerdem werde die Erde je nach der Bodenbeschaffenheit im Bereich der Schilde nicht immer zerkrümelt, sondern bei trockenem Boden pulverisiert und bei nassem Boden verschmiert. Die nasse Erde setze sich an den Innenflächen der Schilde fest, wodurch die Funktion der Schilde zusätzlich beeinträchtigt werde.
Mit der Erfindung sollen nach den Angaben der Streitpatentschrift diese Nachteile vermieden und statt dessen im Bereich der beiden Maschinenenden eine Zerkrümelung und Verteilung der Erde erreicht werden, die derjenigen im mittleren Bereich der Maschine möglichst weitgehend entspricht.
Dieses Ziel soll durch eine Kreiselegge erreicht werden, deren Kombination folgende Merkmale aufweist:
- (1)
Sie besitzt mehrere in Reihe quer zur Fahrtrichtung angeordnete, zwangsläufig angetriebene Kreisel.
- (2)
Die Kreisel sind mit Zinken versehen und an einem Querträger gelagert.
- (3)
An den beiden Enden des Querträgers ist nahe neben den äußeren Kreiseln je ein Schild angeordnet, die die Verlagerung der von den äußeren Kreiseln mitgenommenen Erde begrenzen.
- (4)
Die Vorderkanten der Schilde sind bis zu deren Unterkanten schräg nach hinten und unten gerichtet.
- (5)
Die beiden Schilde sind jeweils an dem nach unten gerichteten Schenkel eines Bügels befestigt.
- (6)
Der quer zur Arbeitsrichtung der Maschine liegende Schenkel des Bügels ist um eine Achse (Mittellinie des Bügelendes) frei schwenkbar.
- (7)
Die Achse verläuft
- (a)
mit Abstand vom Ende des Querträgers und
- (b)
in Arbeitsrichtung.
In den übrigen Patentansprüchen sind weitere Ausgestaltungen der Vorrichtung nach dem Patentanspruch 1 beschrieben.
II.
1.
Die Lehre nach dem Patentanspruch 1 des Streitpatents war am Prioritätstag neu. In keiner der von den Klägerinnen genannten Druckschriften war sie vollständig beschrieben. Darüber sind sich auch die Parteien einig.
2.
Mit der Lehre nach dem Anspruch 1 des Streitpatents wird ein technischer Fortschritt erzielt.
Zum Fortschrittsvergleich eignen sich nur Kreiseleggen, also die Geräte nach der schweizerischen Patentschrift 572 823 (1) und den italienischen Patentschriften 699 034 und 616 146. Bei diesen Kreiseleggen ist an jedem Ende des Getriebeblocks neben den jeweils äußeren Rotoren ein feststehender, unbeweglicher Seitenschild befestigt. Dieser Anordnung gegenüber bietet die (2) nach dem Anspruch 1 des Streitpatents bereits den Vorteil, daß deren Schilde aufgrund ihrer freien Beweglichkeit für den Transport über öffentliche Straßen um 180 nach oben geschwenkt werden können, um die Fahrzeugbreite den Straßenverkehrsbestimmungen anzupassen. Außerdem können frei bewegliche Schilde im Einsatz Widerständen (z.B. Steine, Wurzeln) durch Wegschwenken ausweichen. Auch wenn man noch die Bodenbearbeitungsgeräte nach der deutschen Auslegeschrift 1 045 698 und den Unterlagen des japanischen Gebrauchsmusters 31 (1956) - 2512 zu der Gattung der Kreiselegge rechnen wollte, ergäben sich gegenüber dem Gerät nach der Auslegeschrift die gleichen Vorteile, da auch dieses Gerät mit feststehenden Schilden ausgerüstet ist; gegenüber dem japanischen Kultivator liegt zumindest der Vorteil des Hochschwenkens der Schilde für den Transport vor. Alle übrigen im vorgetragenen Stand der Technik beschriebenen Geräte gehören einer anderen Gattung an.
Im übrigen hat der gerichtliche Sachverständige zum technischen Fortschritt dargelegt:
Bei krümeligen Boden müsse der Abstand der Schilde vom äußeren Rotor vergrößert werden, was sich bei einer Vorrichtung nach dem Anspruch 1 des Streitpatents von selbst regele, während bei den oben genannten Kreiseleggen nach dem Stand der Technik die Abstandsänderung, wenn sie überhaupt möglich wäre, von Fall zu Fall von Hand vorgenommen werden müßte. Ferner könne bei den Schilden nach dem Streitpatent angeworfene Erde seitlich abgeleitet werden und infolge der Instabilität der beweglichen Schilde leichter abfallen.
Die Klägerinnen haben diese Angaben nicht widerlegt.
3.
Das Bundespatentgericht hat bereits in der Aufgabe des Streitpatents einen erfinderischen Schritt gesehen. Dem ist aus Rechtsgründen nicht zu folgen. Eine Aufgabe ist keine Erfindung. Diese liegt vielmehr in der Lösung der Aufgabe. Es erübrigt sich daher zu untersuchen, ob vorliegend schon die Aufgabe eine erfinderische Leistung darstellt (vgl. Hesse, GRUR 1981, 853).
Die Klägerinnen haben den Senat nicht davon überzeugt, daß die vorgeschlagene Lösung keine Erfindungshöhe besitzt.
Auszugehen ist von einem Stand der Technik, der Bodenbearbeitungsmaschinen mit vertikal umlaufenden und mit Zinken besetzten Rotoren sowie fest angeordneten, also überhaupt nicht beweglichen oder zumindest während des Arbeitsvorgangs nicht beweglichen Seitenschilden zum Gegenstand hat. Zugunsten der Klägerinnen können dazu die Geräte nach den folgenden Druckschriften gezählt werden: schweizerische Patentschrift 472 823, US-Patentschrift 1 706 573, italienische Patentschrift 699 034, italienische Patentschrift 616 146, französische Patentschrift 1 266 290 und Zeitschrift "Technik in der Landwirtschaft", 9. Jahrgang, Heft 8, August 1928, Seiten 195, 196. Diese Vorrichtungen haben gemeinsam, daß ihren Seitenschilden unabhängig von ihrem Verwendungszweck eine Leit- und/oder Schutzfunktion zukommt. In den aufgeführten Druckschriften ist über den Abstand der Schilde von den äußeren Rotoren nichts offenbart. In keiner von ihnen ist die Beziehung dieses Abstands zur Dammbildung und/oder Zerkrümelung und zum Anbacken von Erde an den Schilden angesprochen. Es ist daher nicht ersichtlich, daß diese Druckschriften dem Durchschnittsfachmann - nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien und des gerichtlichen Sachverständigen, die der Senat für zutreffend hält, kommt als solcher ein Techniker des Maschinenbaus mit Kenntnissen und praktischen Erfahrungen in der Landwirtschaft oder auch ein Landmaschinenmeister in Betracht - eine Anregung zur Lösung der Aufgabe des Streitpatents hätte geben können. Sie konnten ihm möglicherweise zwar nahelegen die bekannte Vorrichtung mit feststehenden Schilden so abzuwandeln, daß eine Abstandsveränderung durch Handverstellung möglich gewesen wäre, um die Vorrichtung den jeweils gegebenen Bodenverhältnissen anzupassen. Damit allein aber wäre der Weg zur Lehre des Streitpatents noch nicht eröffnet worden, die dahin geht, durch die freie Beweglichkeit der Seitenschilde um eine horizontale, in Arbeitsrichtung verlaufende Achse eine selbsttätige Anpassung des Seitenabstands zwischen äußerem Rotor und Seitenschild an die jeweilige Bodenkonsistenz zu erreichen, um dadurch in den problematischen Randbereichen der Kreiselegge eine möglichst günstige Zerkrümelung, eine möglichst geringe Dammbildung und möglichst geringes Anbacken von Erde an den Schilden zu erzielen. Der Senat hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß solche Erkenntnisse von einer Anordnung fester Schilde vermittelt wurden, gleichgültig, für welchen Verwendungszweck die damit ausgerüsteten Maschinen bestimmt oder geeignet sind.
Dasselbe gilt auch gegenüber den Geräten nach der deutschen Patentschrift 937 677, der britischen Patentschrift 934 732, den Unterlagen des japanischen Gebrauchsmusters 31 (1956) - 2512, der deutschen Patentschrift 1 101 840 und der US-Patentschrift 3 426 854, die mit in einer Richtung schwenkbaren Schilden ausgerüstet sind. Abgesehen davon, daß ein Teil dieser Geräte (deutsche Patentschrift 937 677, britische Patentschrift 934 732) schon wegen ihres Verwendungszwecks und ihrer Konstruktion zu weit weg vom Gegenstand des Streitpatents liegt, erfüllen alle diese Schilde gegenüber der Vorrichtung nach dem Streitpatent grundsätzlich andere Funktionen; auch insoweit besteht daher kein hinreichender Grund für die Annahme, daß von ihnen Anregungen in Richtung der nach dem Anspruch 1 des Streitpatents geschützten Lehre ausgegangen sind.
Gegenstand der US-Patentschrift 668 770 ist ein Schutzschild für Pflüge, der an einem nach unten gerichteten Schenkel eines Bügels über eine Strebe befestigt ist. Die Schutzschildplatte ist sowohl in der horizontalen wie in der vertikalen Ebene verstellbar, um ihre gewünschte Position zum Pflug festlegen zu können. Sie ist auch um eine horizontale in Fahrtrichtung liegende Drehachse schwenkbar gelagert, um über Bodenunebenheiten hinweggleiten zu können. Diese Lagerung erlaubt Pendelbewegungen des Schutzschildes, die zu dessen gleichzeitiger Seitwärts- und Höhenbewegung führt. Aufgabe dieser für einen Pflug bestimmten Vorrichtung ist es, eine Pflanzenreihe vor dem Überschütten mit Boden zu schützen. Zwar entspricht die konstruktive Ausgestaltung der Vorrichtung für die pendelnde und bewegliche Lagerung des Schutzschildes weitgehend der nach dem Streitpatent. Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen setzte jedoch die Übertragung dieser Vorrichtung auf eine Kreiselegge zur Lösung der Aufgabe des Streitpatents für den Fachmann die Erkenntnis voraus, daß durch die pendelnde Bewegung unter Beachtung des richtigen Abstandes von äußeren Rotoren und Schilden die oben dargelegten Ziele des Streitpatents zu erreichen waren. Gegen eine solche Erkenntnis durch den Fachmann spricht der Umstand, daß der Schild nach dieser Vorveröffentlichung auf die Funktion eines reinen Schutzschildes beschränkt ist, dessen Schwenkbewegungen einmal helfen sollen, Bodenunebenheiten zu überwinden und zum anderen in der Randzone befindliche Pflanzen vor dem Zuschütten mit der vom Pflug aufgeworfenen Erde zu schützen. Die der Lehre des Streitpatents zugrunde liegende Erkenntnis, daß den Schilden einer Kreiselegge außer den bekanntgewesenen Schutz- und Leitfunktionen auch eine bis dahin unbekannte Arbeitsfunktion zukommen soll, durch die eine gegenüber der Vorrichtung nach der US-Patentschrift andere Aufgabe gelöst wird, und sich in dem Zusammenwirken von Zinken der äußeren Rotoren und Schild unter Beachtung seines Abstandes von diesen erreicht wird, ist in der US-Patentschrift nicht angesprochen. Es ist daher nicht ersichtlich, daß diese Anregungen in Richtung auf die Lehre des Streitpatents vermittelt hätten.
Die von den Klägerinnen weiter vorgetragenen Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 6 802 584 stehen in keiner erörterungswürdigen Beziehung zur Lehre nach dem Streitpatent.
Auch die Betrachtung und Wertung des zusammengefaßten Standes der Technik hat nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen, denen der Senat folgt, den Durchschnittsfachmann nicht auf einen Weg gewiesen, der ihm die Lehre des Streitpatents nahegelegt hat.
Da die Klägerinnen nicht nachzuweisen vermocht haben, daß der Lehre nach dem Anspruch 1 des Streitpatents keine Erfindungshöhe zukomme, muß dieser Patentanspruch seinen Bestand behalten.
4.
Die weiteren Ansprüche 2 bis 4 des Streitpatents stellen nähere Ausgestaltungen der Lösung nach dem Hauptanspruch und nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen keine platten Selbstverständlichkeiten dar. Auch sie behalten daher Bestand.
III.
Die Berufung ist mit der Kostenfolge aus § 110 Abs. 3 PatG, §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bruchhausen
Ochmann
Windisch
Hesse