Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.11.1983, Az.: 5 StR 673/83
Zurückweisung eines Hilfsbeweisantrages wegen Ungeeignetheit des Beweismittels
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.11.1983
- Aktenzeichen
- 5 StR 673/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11065
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 19.04.1983
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1984, 210
- StV 1984, 61
Verfahrensgegenstand
Brandstiftung
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Zur Feststellung innerer Tatsachen durch Zeugenbeweis.
- 2.
Ein Zeuge kann keine unmittelbare Aussage über psychische Vorgänge im Innern eines anderen Menschen machen. Er kann lediglich Zeugnis über äußere Umstände ablegen, die einen Rückschluß auf innere Tatsachen ermöglichen (vgl. auch OLG Zweibrücken StV 1990, 440).
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 8. November 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr. Fuhrmann Horstkotte Rebitzki als beisitzende
Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus M. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 19. April 1983 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Brandstiftung freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.
Das Landgericht durfte den Hilfsbeweisantrag des Staatsanwalts,
den Polizeibeamten D. und den Richter am Amtsgericht N. darüber zu vernehmen, daß der Angeklagte bei den jeweiligen Vernehmungen die Tat aus freien Stücken eingeräumt habe,
nicht mit der Begründung zurückweisen, die Zeugen seien völlig ungeeignete Beweismittel, da eine innere Einstellung des Angeklagten in ihr Wissen gestellt worden sei (UA S. 5). Zwar kann ein Zeuge keine unmittelbaren Auskünfte über Vorgänge im Innern eines anderen Menschen geben. Er kann aber äußere Umstände bekunden, die Schlußfolgerungen hierauf zulassen. Auf diesem Wege kann der Zeugenbeweis die Feststellung innerer Tatsachen ermöglichen (RGSt 76, 364, 365). Hier zielte der mit äußeren Tatsachen belegte Antrag des Staatsanwalts darauf ab, den Verlauf der Vernehmungen und das dabei beobachtete Verhalten des Angeklagten nachzuweisen, weil sie darüber Aufschluß geben können, ob der Angeklagte seine Geständnisse, wie das Landgericht annimmt, unter psychologischem Druck (UA S. 4) oder vielmehr aus freien Stücken abgegeben hat.
Auf dem Verfahrensfehler kann das Urteil auch beruhen. Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Landgericht nach Vernehmung der Zeugen sich von der Wahrheit der Geständnisseüberzeugt hätte, auch wenn es die weitere Behauptung des Staatsanwalts, der Angeklagte habe nach der Mitteilung, daß Haftbefehl gegen ihn ergehen könne, Einzelheiten der Tat genannt, "als wahr unterstellt" (UA S. 5) - gemeint ist: für unerheblich gehalten - hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte
Rebitzki