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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.11.1983, Az.: 2 ARs 365/83

Zuständiges Gericht bei Begehung einer Straftat auf hoher See; Änderung oder Beseitigung eines Gerichtsstandes durch den Bundesgerichtshof; Ergänzende Zuständigkeit eines Landgerichts neben der Zuständigkeit eines Amtsgerichts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.11.1983
Aktenzeichen
2 ARs 365/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 11016
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Flensburg - AZ: 2 a Js 507/82
AG Husum - AZ: 4 Cs 99/83

Fundstellen

  • BGHSt 32, 159 - 161
  • MDR 1984, 334-335 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 623-624 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte u.a.

Amtlicher Leitsatz

Die auf § 13 a StPO beruhende Bestimmung eines Landgerichts als zuständiges Gericht betrifft war das Landgericht selbst, nicht auch die zu seinem Bezirk gehörenden Amtsgerichte. Werden in den Verfahren Entscheidungen erforderlich, die von einem Amtsgericht zu treffen sind, und fehlt es insoweit an einem Gerichtsstand, so muß dar Bundesgerichtshof auch das zuständige Amtsgericht bestimmen.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 4. November 1983
gemäß § 13 a StPO
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Senats vom 24. November 1982, durch den gemäß § 13 a StPO die Untersuchung und Entscheidung der Sache dem Landgericht Flensburg übertragen wurde, wird dahin ergänzt, daß für erforderlich werdende Entscheidungen eines Amtsgerichts, für die kein Gerichtsstand besteht, das Amtsgericht Husum zuständig ist.

Gründe

1

In einem Ermittlungsverfahren, das gegen den niederländischen Staatsangehörigen Pieter S. wegen auf hoher See geleisteten Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und anderer Straftaten eingeleitet wurde, hat der erkennende Senat am 24. November 1982 gemäß § 13 a StPO die Untersuchung und Entscheidung der Sache dem Landgericht Flensburg übertragen. Am 29. März 1983 hat die Staatsanwaltschaft in Flensburg beim Amtsgericht Husum beantragt, gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl zu erlassen. Das Amtsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß es für die Entscheidung nicht zuständig sei; durch den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 24. November 1982 sei allein das Landgericht Flensburg als zuständiges Gericht bestimmt worden.

2

Der Generalbundesanwalt hat daraufhin im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft die Sache erneut dem Bundesgerichtshof zugeleitet mit dem Antrag, "in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 24. November 1982 die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 13 a StPO dem Amtsgericht in Husum zu übertragen". Dieser Antrag hat Erfolg nur insoweit, als - bei weiterbestehender Zuständigkeit des Landgerichts Flensburg - dem Amtsgericht Husum die Zuständigkeit für solche Entscheidungen übertragen wird, die von einem Amtsgericht zu treffen sind.

3

1.

Der nach § 13 a StPO begründete Gerichtsstand steht den anderen auf den §§ 7 ff StPO beruhenden Gerichtsständen gleich. Er wird nicht hinfällig, wenn nach seiner Bestimmung durch den Bundesgerichtshof ein von vornherein bestehender anderer Gerichtsstand ermittelt wird (BGHSt 10, 255, 257, 258);  grundsätzlich kann er vom Bundesgerichtshof auch nicht wieder beseitigt oder dahin "geändert" werden, daß das als zuständig bestimmte Gericht durch erneuten Beschluß nach § 13 a StPO durch ein anderes ersetzt wird. Aus diesem Grund ist es nicht zulässig, die durch Beschluß vom 24. November 1982 begründete Zuständigkeit des Landgerichts Flensburg auf das Amtsgericht Husum zu übertragen.

4

2.

Durch den genannten Beschluß ist ausschließlich die Zuständigkeit des Landgerichts Flensburg begründet und damit zugleich die zuständige Strafverfolgungsbehörde bestimmt worden (BGH a.a.O. S. 257). Der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Flensburg war dadurch die Möglichkeit eröffnet, dem Verfahren Fortgang zu geben und die erforderlichen gerichtlichen Entscheidungen herbeizuführen. Entsprechende Anträge konnte sie jedoch nur an das Landgericht Flensburg richten, da es an einem anderen zuständigen Gericht fehlte. Die Übertragung der Untersuchung und Entscheidung der Sache auf das Landgericht Flensburg hatte nicht zur Folge, daß auch sämtliche zum Bezirk dieses Gerichts gehörenden Amtsgerichte für richterliche Entscheidungen zuständig wurden. Für eine derartige Ausdehnung der gerichtlichen Zuständigkeit fehlt es an der gesetzlichen Grundlage. Die abweichende Meinung würde zu dem Ergebnis führen, daß die Strafverfolgungsbehörde nach eigenem Ermessen aus allen zum Bezirk des Landgerichts gehörenden Amtsgerichten das Gericht auswählen könnte, das sich mit der Sache zu befassen hätte: das wäre mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar.

5

Etwas anderes kann auch aus § 143 GVG nicht hergeleitet werden. Diese Vorschrift regelt allein die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Die "örtliche Zuständigkeit des Gerichts" wird dabei vorausgesetzt, nicht aber durch die Vorschrift begründet.

6

3.

Werden während eines Verfahrens, in dem nach § 13 a StPO ein Landgericht als zuständiges Gericht bestimmt ist, Entscheidungen erforderlich, die von einem Amtsgericht zu treffen sind, und fehlt es insoweit an einem Gerichtsstand (vgl. z.B. § 407 StPO, andererseits § 162 StPO), so muß - dies folgt aus den vorstehenden Ausführungen - auch das zuständige Amtsgericht ausdrücklich bestimmt werden. Dies kann nur durch eine wiederum gemäß § 13 a StPO zu treffende Entscheidung des Bundesgerichtshofs geschehen. Für eine Entscheidung etwa des Landgerichts ist keine gesetzliche Grundlage vorhanden.

7

Durch die neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts für Entscheidungen, die in seine sachliche Zuständigkeit fallen, nicht berührt. Die Bestimmung eines Amtsgerichts hat vielmehr allein zur Folge, daß dadurch der - bisher fehlende - Gerichtsstand für die Entscheidungen, die vom Amtsgericht zu treffen sind, nunmehr ebenfalls geschaffen ist (vgl. hierzu die ausdrückliche Regelung der amtsgerichtlichen Zuständigkeit in § 10 a StPO). Insoweit tritt die Zuständigkeit des Amtsgerichts ergänzend neben die Zuständigkeit des Landgerichts.

Müller
Meyer
Maier
Theune
Gollwitzer