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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.11.1983, Az.: III ZR 125/82

Architektenwettbewerb; Auslober; Preisträger; Beauftragung mit weiteren Architektenleistungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.11.1983
Aktenzeichen
III ZR 125/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12170
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 88, 373 - 386
  • NJW 1984, 1533-1537 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wenn einem Architektenwettbewerb die GRW 1977 zugrunde liegen, ist der Auslober, soweit die gestellte Aufgabe verwirklicht werden soll, grundsätzlich verpflichtet, einen Preisträger oder einem mit einem sogenannten Sonderankauf Bedachten mit weiteren Architektenleistungen zu beauftragen. Davon kann der Auslober nur aus wichtigem Grund absehen.