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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.1983, Az.: I ZR 148/81
„Hotel Krone“

Zulässigkeit der Steigerung der Verwechslungsgefahr von Geschäftsbezeichnungen bei rechtmäßiger Firmenfortführung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.10.1983
Aktenzeichen
I ZR 148/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 13513
Entscheidungsname
Hotel Krone
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 03.07.1981
LG Tübingen - 22.12.1980

Fundstelle

  • GRUR 1984, 378

Prozessführer

Karl Sch., Hotelier, U. straße ..., T.,

Prozessgegner

Hans S., Hotelier, St. Straße ..., Tübingen,

Amtlicher Leitsatz

Aufgrund des jahrzehntelangen Nebeneinanders von an sich verwechslungsfähigen Bezeichnungen kann ein beiderseitiger Besitzstand erwachsen. Dieser berechtigt grundsätzlich dazu, die einen Unternehmensbezeichnungen aus sachlich zwingendem Anlaß in eine andere, möglicherweise ebefalls verwechslungsfähige zu ändern, doch darf dadurch der Grad der Verwechslungsmöglichkeit nicht gesteigert werden.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel,
Dr. Piper,
Dr. Teplitzky und
Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Juli 1981 aufgehoben.

  2. 2.

    Die Berufung gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Tübingen vom 22. Dezember 1980 wird zurückgewiesen.

  3. 3.

    Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Inhaber eines Hotels in der Innenstadt von T., das seit dem Jahre 1928 die Geschäftsbezeichnung "Hotel K". trägt. Bereits im Jahre 1829 wurde der Eigentümer dieses Grundstücks auf einer Urkunde als "Kr." bezeichnet.

2

Der Beklagte erwarb vor kurzem in dem T. Ortsteil L. ein Grundstück mit einem Gasthof, der seit etwa 50 Jahren die Bezeichnung "Gasthof K." trug. Ein Eigentümer dieses Grundstücks war schon in einer Urkunde aus dem Jahre 1881 als "Kr." bezeichnet worden. Der Beklagte ließ das Gebäude umbauen und verpachtete es als Hotel an seine Ehefrau. Er beabsichtigt, diesem Betrieb nunmehr die Bezeichnung "Hotel a. K. L." zu geben.

3

Der Kläger sieht in dieser Bezeichnung eine Verletzung seines Rechts an der Geschäftsbezeichnung "Hotel K." sowie eine Irreführung über das Alter des Betriebes des Beklagten. Er nimmt diesen deshalb auf Unterlassung der beabsichtigten Bezeichnung in Anspruch.

4

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag auf Unterlassung weiter. Der Beklagte beantragt

die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

5

1.

Das Berufungsgericht hat eine Verletzung des Rechts des Klägers an seiner Geschäftsbezeichnung "Hotel K." verneint, weil beide Bezeichnungen mit dem identischen Bestandteil "K." Jahrzehntelang unbeanstandet nebeneinander verwendet worden seien, so daß keiner der Beteiligten in den redlich erworbenen Besitzstand des anderen einbrechen dürfe. Die Auswechslung des Wortes "Gasthof" in "Hotel" sei zwar eine weitere Annäherung an die klägerische Bezeichnung, die an sich nicht zulässig sei. Hier sei aber zu berücksichtigen, daß der Beklagte ein berechtigtes Interesse an dieser Änderung habe, da er den Gasthof zu einem Hotelbetrieb gesteigert habe. Außerdem werde die Verwechslungsgefahr im Ergebnis nicht verstärkt; "L." denn die Annäherung werde durch den Zusatz der für sich allein nicht genüge, aber mit dem weiteren Zusatz "a.", das mit dem Wort "..." eine untrennbare Einheit bilde, wieder ausgeglichen. Die Bezeichnung als "a." K. sei auch nicht irreführend, da auf dem Anwesen seit etwa 50 Jahren ein Beherbergungsbetrieb als Gasthof und zuvor eine Gastwirtschaft geführt worden seien.

6

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.

7

2.

Aufgrund des jahrzehntelangen Nebeneinanders der an sich verwechslungsfähigen Bezeichnungen "Hotel K." und "Gasthof K." ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwar ein beiderseitiger Besitzstand erwachsen, so daß jede Seite die Bezeichnung des anderen hinnehmen muß. Hierauf kann sich auch der Beklagte als Betriebsnachfolger berufen; denn wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, sind die Voraussetzungen für das Recht zur Firmenfortführung nach § 22 HGB erfüllt. Ein solcher Besitzstand berechtigt aber den Beklagten nicht, seinen Betrieb nunmehr von "Gasthof K." in "Hotel a. K. L." umzubenennen.

8

Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat, darf aufgrund eines solchen Besitzstandes eine an sich verwechslungsfähige Unternehmensbezeichnung aus sachlich zwingendem Anlaß in eine andere, möglicherweise ebenfalls verwechslungsfähige Unternehmensbezeichnung geändert werden. Der Grad der Verwechslungsfähigkeit darf dabei jedoch nicht gesteigert werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dies aber bei der Umbenennung des "Gasthofs K." in "Hotel a. K. L." der Fall; diese Änderung ist daher nicht zulässig.

9

Der Beklagte hat einen berechtigten Anlaß zur Änderung seiner Unternehmensbezeichnung, soweit er das Wort "Gasthof" in "Hotel" abändern will; denn nachdem er dem Betrieb die Qualität eines Hotels gegeben hat, ist ihm die Möglichkeit einzuräumen, sich nunmehr dem Verkehr gegenüber entsprechend darzustellen. Dabei darf er den Bestandteil "K." weiterführen, denn sein schutzwürdiger Besitzstand bezieht sich in erster Linie auf dieses kennzeichnungskräftige Wort seiner Unternehmensbezeichnung. Da aber die Worte "Hotel K.", die sich mit der klägerischen Bezeichnung nunmehr vollständig decken, eine erhebliche Steigerung der Verwechslungsfähigkeit bedeuten, muß der Beklagte durch zusätzliche Abänderungen diese Annäherung wieder ausgleichen. Dieser Verpflichtung genügt er mit der Bezeichnung "Hotel a. K. L." nicht.

10

Der Zusatz der Stadtteilsbezeichnung "L." ist, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, für sich allein nicht geeignet, die durch die Wortwahl "Hotel K." bewirkte verstärkte Annäherung auszugleichen. Denn wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, versteht der Verkehr den Zusatz L. als örtliche Kennzeichnung, so daß darin auch ein Hinweis auf einen Zweigbetrieb des in der Innenstadt gelegenen "Hotels K." gesehen werden kann. Es besteht ferner die Gefahr, daß wegen der Länge der Bezeichnung "Hotel a. K. L." der Teil "L." vom Verkehr fortgelassen wird und somit keine Unterscheidungskraft entfalten kann.

11

Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts führt aber auch der Zusatz des Adjektivs "a." zu dem Wort "K." zu keinem hinreichenden Ausgleich der durch die identische Bezeichnung "Hotel K." gesteigerten Verwechslungsgefahr. Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend beachtet, daß das Adjektiv "a." - anders als die vom Berufungsgericht beispielsweise herangezogenen Bezeichnungen "Goldene Pfanne", "Roter Adler" oder "Blauer Bock" - der Zusammensetzung "a. K." keinen phantasievollen und dadurch unterscheidenden Inhalt gibt, sondern nach der Lebenserfahrung vom Verkehr eher als alltägliche, farblose Wortkombination, angesehen wird, bei der überdies das Adjektiv "a." leicht übergangen wird. Gegen eine ausreichende Absetzung vom "Hotel K." des Klägers spricht ferner, daß in dem Zusatz "a." zu dem Wort "K." eine Bezugnahme auf das "Hotel K." des Klägers gesehen und der Betrieb des Beklagten für dessen altes Stammhaus oder Zweigbetrieb gehalten werden kann.

12

Da der Beklagte somit nicht berechtigt ist, die beabsichtigte verwechslungsfähige Bezeichnung zu führen, kann der Kläger gemäß § 16 Abs. 1 UWG von ihm die Unterlassung dieser Bezeichnung verlangen. Darauf, ob diese Bezeichnung außerdem gegen § 3 UWG verstößt, kommt es somit nicht mehr an.

13

3.

Im Ergebnis war daher das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

v. Gamm
Merkel
Piper
Teplitzky
Scholz-Hoppe