Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1983, Az.: 5 StR 600/83
Überprüfung des Bestands eines Schuldspruchs; Erhebung von Beweisen für die Mitwirkung an Delikten aus dem Betäubungsmittelgesetzes (BtMG)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.10.1983
- Aktenzeichen
- 5 StR 600/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11240
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin vom 05.05.1983
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Redaktioneller Leitsatz
Es ist strafmildernd zu berücksichtigen, wenn das Rauschgift unter Aufsicht der Polizei übergeben wird und diese in der Lage gewesen wäre, das Rauschgiftgeschäft durch vorangehende Sicherstellung des Haschischs zu verhindern.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. Oktober 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Niepel,
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte K... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten Nafez E...-S... gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Mai 1983 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten Nafez E...-S... hat keinen Erfolg.
1.
Die Behandlung des Hilfsbeweisantrages auf Vernehmung des Zeugen Walid S... A... gefährdet den Bestand des Schuldspruchs nicht.
a)
Der Tatrichter hat zutreffend angenommen, daß dieser Zeuge nichts über den Wissensstand des Beschwerdeführers aussagen könnte, also insoweit ein völlig ungeeignetes Beweismittel ist (UA S. 8 f). Mit der weiteren Beweisbehauptung, daß der Zeuge in Zusammenarbeit mit der Berliner Polizei Haschisch in den PKW des Beschwerdeführers gelegt habe, setzen sich zwar die Urteilsgründe, soweit sie die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages betreffen, nicht auseinander. Auf diesem Versäumnis kann jedoch die Verurteilung nicht beruhen. Denn der Tatrichter hat in Obereinstimmung mit dieser Beweisbehauptung festgestellt, daß "Abu H..." und "Abu M..." oder einer von ihnen in Absprache mit der Polizei an der Übergabe des Haschisch mitgewirkt haben (UA S. 7); der Hilfsbeweisantrag beruhte auf der Annahme, daß der benannte Zeuge Walid S...A... mit "Abu H..." identisch sei.
b)
Mit der Wahrunterstellung des in das Zeugnis des Kriminalhauptkommissars K... gestellten tatsächlichen Sachverhalts hat sich der Tatrichter bei seinen Feststellungen nicht in Widerspruch gesetzt.
2.
Der Schuldspruch wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln hält auch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.
3.
Auch die Strafe weist keinen Rechtsfehler auf. Der Tatrichter hat strafmildernd berücksichtigt, "daß die Übergabe des Rauschgifts unter Aufsicht der Polizei erfolgte und die Polizei das Rauschgiftgeschäft durch vorangehende Sicherstellung des Haschisch hätte verhindern können" (UA S. 10/11).
4.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.