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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.10.1983, Az.: IVb ZB 767/81

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen der Gefahr der erheblichen Schmälerung der Anwartschaften eines Ehegatten; Bewertung der ehezeitlich erlangten Anwartschaft des Ehemannes auf landwirtschaftliches Altersgeld ; Anwendbarkeit einer Neufassung eines Gesetzes während eines laufenden Verfahrens; Auswirkungen der Unwirtschaftlichkeit des Versorgungsausgleichs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.10.1983
Aktenzeichen
IVb ZB 767/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 13768
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 28.04.1981

Prozessführer

Otto Hermann H., P., S.

Prozessgegner

Wilma Wilhelmine Sophia H. geb. H., B.straße ... H.

Sonstige Beteiligte

1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R.straße ..., B.-W., Vers.Nr.: ... H 030
2. H. Landwirtschaftliche Alterskasse, Im H., H., Az.: ...67

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Das Gericht der weiteren Beschwerde hat das bei Erlass seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, auch wenn das Gericht der Vorinstanz diese Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte.

  2. 2.

    Die Anwendung der Härteregelung kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Versorgungsausgleich den notwendigen Eigenbedarf des Ausgleichspflichtigen beeinträchtigt oder dazu führt, daß dieser öffentliche Unterstützung in Anspruch nehmen muss.

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Macke
am 19. Oktober 1983
beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 28. April 1981 in Ziffer 1 b) des Entscheidungssatzes (Verpflichtung zur Beitragszahlung) teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:

Zu Lasten der Anwartschaft des Antragsgegners auf Altersruhegeld bei der Hannoverschen Landwirtschaftlichen Alterskasse (Az.: ...67) werden für die Antragsteller in auf deren bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu errichtenden Versicherungskonto Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 101,68 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1976, begründet.

Im übrigen werden die Beschwerde der Antragstellerin und die weitere Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin 11/20 und dem Antragsgegner 9/20 zur Last.

Von den Kosten der weiteren Beschwerde hat der Antragsgegner 19/20 und die Antragsteller in 1/20 zu tragen.

Beschwerdewert: 1421,40 DM.

Gründe

1

I.

Die am ... geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am ... geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 21. Oktober 1948 die Ehe geschlossen. Im Januar 1977 ist dem Ehemann die Scheidungsklage der Ehefrau zugestellt worden.

2

Während der Ehezeit (1. Oktober 1948 bis 31. Dezember 1976, § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 10,40 DM erworben. Außerdem hat er bei der Hannoverschen Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK; weitere Beteiligte zu 2) eine Anwartschaft auf Altersgeld nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBl I S. 1448; mehrfach geändert) erlangt. Die Ehefrau hat während der Ehezeit keine Versorgungsanwartschaften erworben.

3

Nach Scheidung der Ehe hat das Amtsgericht im abgetrennten Verfahren entschieden, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde, weil bei dessen Durchführung die Anwartschaften des Ehemannes, der bereits ein rentennahes Alter erreicht habe, so geschmälert würden, daß dieser später der Sozialhilfe anheimfallen müsse.

4

Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht den amtsgerichtlichen Beschluß dahin abgeändert, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich 5,20 DM - bezogen auf den 31. Dezember 1976 - auf ein noch zu errichtendes Versicherungskonto der Ehefrau bei derselben Anstalt übertragen und den Ehemann - zum Ausgleich der auf 226,50 DM monatlich berechneten ehezeitlich erworbenen Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld - verpflichtet hat, zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften von 113,25 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1976, einen Betrag von 25 305,42 DM zugunsten der Ehefrau an die BfA zu zahlen.

5

Hiergegen hat der Ehemann (zugelassene) weitere Beschwerde eingelegt, mit der er die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung und die Zurückweisung der Beschwerde der Ehefrau erstrebt.

6

II.

Die weitere Beschwerde ist teilweise begründet.

7

1.

Daß der durch Übertragung nach § 1587 b Abs. 1 BGB vorzunehmende Ausgleich der Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der BfA an sich zutreffend und in der richtigen Höhe erfolgt ist, ist nicht zweifelhaft und wird auch von der weiteren Beschwerde nicht in Frage gestellt.

8

2.

Die Bewertung der ehezeitlich erlangten Anwartschaft des Ehemannes auf landwirtschaftliches Altersgeld durch das Oberlandesgericht hält nicht in vollem Umfang der Nachprüfung stand.

9

Wie der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage (IVb ZB 610/81 - zur Veröffentlichung vorgesehen) dargelegt hat, ist die auszugleichende Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4b BGB dahin zu bewerten, daß - ausgehend von den Bemessungsgrundlagen am Ende der Ehezeit - im Wege einer hypothetischen Berechnung das volle mit dem Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze zu erwartende Altersgeld ermittelt und sodann im Zeit-Zeit-Verhältnis der Teil dieser Versorgung bestimmt wird, der im Verhältnis zur voraussichtlichen Gesamtdauer der Beitragsentrichtung auf die Ehezeit entfällt. Dabei ist nach § 1587 a Abs. 8 BGB der für unverheiratete Berechtigte maßgebliche Betrag des Altersgeldes zugrunde zu legen und entsprechend § 1587 a Abs. 7 BGB neben der Erfüllung der mit Beiträgen belegten Wartezeit (§ 2 Abs. 1 GAL) zu unterstellen, daß der Versorgungsberechtigte das landwirtschaftliche Unternehmen abgegeben hat.

10

Diesen Grundsätzen wird die oberlandesgerichtliche Bewertung der Anwartschaft des Ehemannes, die mit der Berechnung der LAK in ihrer Auskunft übereinstimmt, nicht in vollem Umfang gerecht.

11

Nach den Feststellungen hat der Ehemann seit 1. Oktober 1957 Beiträge zur LAK entrichtet. Danach beträgt die voraussichtliche Gesamtdauer der Beitragsentrichtung (1. Oktober 1957 bis 31. Dezember 1986 =) 351 und nicht, wie vom Oberlandesgericht berechnet, 350 Monate. Davon entfallen, wie auch vom Oberlandesgericht angenommen, 231 Monate auf die Ehezeit. Ferner ist das Oberlandesgericht zur Ermittlung des sich aus der Gesamtdauer der Beitragszahlung ergebenden Altersgeldes - der Berechnung der LAK folgend - nicht von dem zum Ende der Ehezeit (31. Dezember 1976), also für 1976 maßgeblichen Altersgeldgrundbetrag für einen unverheirateten Berechtigten von monatlich 217,60 DM (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 GAL i.d.F. des 18. RAG vom 28. April 1975 - BGBL I 1018, 1021), sondern von dem ab 1. Januar 1977 geltenden Betrag von monatlich 241,60 DM (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 GAL i.d.F. des 19. RAG vom 3. Juni 1976 - BGBl I 1373, 1376) ausgegangen und hat diesen entsprechend erhöht. Geht man von dem vorgenannten richtigen Betrag aus, so ergeben sich ein Erhöhungsbetrag von (351 - 180 = 171; 14 Jahre zu je 3 % = 42 %; 42 % von 217,60 =) 91,39 DM und ein Gesamtbetrag von 308,99 DM monatlich. Auf die Ehezeit entfallen davon - entsprechend dem Verhältnis 231: 351 - 203,35 DM monatlich.

12

Von dem so ermittelten Betrag, der als voll dynamisch zu beurteilen und deshalb ohne Abwertung nach § 1587 a Abs. 3 BGB in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist, steht der Ehefrau als Hälfte der ehezeitlich erworbenen Altersgeldanwartschaft des Ehemannes der Betrag von monatlich 101,68 DM zu.

13

3.

Nicht bestehen bleiben kann auch der Ausspruch über die Beitragszahlungspflicht.

14

a)

Diese von der weiteren Beschwerde bekämpfte Verpflichtung trifft den Ehemann nicht mehr, weil die Vorschrift des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB, auf der der Ausspruch des Oberlandesgerichts über die Verpflichtung zur Beitragszahlung beruht, in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I S. 105 - VAHRG) durch eine neue Regelung ersetzt worden ist, die am 1. April 1983 in Kraft getreten ist (§ 13 VAHRG). Diese Regelung ist im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Wie der Senat entschieden hat, hat das Gericht der weiteren Beschwerde das bei Erlaß seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, auch wenn das Gericht der Vorinstanz, wie hier, diese Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003).

15

Von den an die Stelle der Beitragszahlungspflicht getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zum Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1 Abs. 2 VAHRG). Für die hier auszugleichende Anwartschaft auf Altersgeld der landwirtschaftlichen Altershilfe ist das nicht der Fall, weil das GAL als gesetzliche Grundlage der landwirtschaftlichen Versorgung keine Möglichkeit der Realteilung bietet und auch die Satzung der LAK - ungeachtet der Frage, ob diese eine solche Möglichkeit wirksam einführen könnte - keine Realteilung vorsieht. Damit greift § 1 Abs. 3 VAHRG ein, wonach für Anrechte, die sich gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richten, das Quasi-Splitting in sinngemäßer Anwendung von § 1587 b Abs. 2 BGB stattfindet. Bei den landwirtschaftlichen Alterskassen, die nach § 16 GAL Träger der landwirtschaftlichen Altershilfe sind, handelt es sich nach § 29 Abs. 1 i.V. mit § 1 Abs. 1 SGB IV um rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

16

Damit ist der Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf landwirtschaftliches Altersgeld im Wege des Quasi-Splittings durchzuführen.

17

4.

Keinen Erfolg hat die weitere Beschwerde, soweit sie den Ausschluß des Versorgungsausgleichs erstrebt. Mit Recht hat das Oberlandesgericht die Auffassung des Familiengerichts abgelehnt, der Versorgungsausgleich sei nach § 1587 c Nr. 1 BGB auszuschließen, weil sonst die Anwartschaften des Ehemannes, der bereits ein rentennahes Alter erreicht habe, so geschmälert würden, daß er später der Sozialhilfe anheimfalle. Wie der Senat mit Beschluß vom 16. Dezember 1981 (IVb ZB 555/80 - FamRZ 1982, 258) entschieden hat, kann die Anwendung der Härteregelung nicht allein darauf gestützt werden, daß der Versorgungsausgleich den notwendigen Eigenbedarf des Ausgleichspflichtigen beeinträchtigt oder dazu führt, daß dieser Öffentliche Unterstützung in Anspruch nehmen muß. Diesen Gesichtspunkten kann entscheidende Bedeutung zukommen, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits eine ausreichende Versorgung hat, während der Verpflichtete auf seine Anrechte dringend angewiesen ist. Davon kann hier jedoch nicht die Rede sein, da die Ehefrau bislang über keinerlei eigene Versorgung verfügt. Bei dieser Sachlage kann in der Schmälerung der Altersversorgung des Ehemannes kein Grund für die grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs erblickt werden.

18

Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, wonach die Durchführung des Wertausgleichs im vorliegenden Fall dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widerspräche. Soweit sich der Ehemann darauf beruft, daß ihn der aufgegebene Einzahlungsbetrag wirtschaftlich ruiniere, kommt dem keine Bedeutung mehr zu, weil der Versorgungsausgleich nunmehr insoweit im Wege des Quasi-Splittings durchzuführen ist und die Einzahlungspflicht entfällt.

19

Ohne Erfolg macht die weitere Beschwerde ferner geltend, daß der Versorgungsausgleich im vorliegenden Fall nach § 1587 b Abs. 4 BGB als unwirtschaftlich auszuschließen sei. Abgesehen davon, daß die Bejahung der Unwirtschaftlichkeit nach § 1587 b Abs. 4 BGB nicht zum Ausschluß des Versorgungsausgleichs, sondern lediglich zur Regelung des Ausgleichs in anderer Weise führen könnte, ist auch die Verneinung der Voraussetzungen des § 1587 b Abs. 4 BGB durch das Oberlandesgericht aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dieses hat zutreffend dargelegt, daß der Ehefrau bereits mit der Übertragung und der Begründung der errechneten Rentenanwartschaften Wartezeiten zuwachsen, die den Umfang der sogenannten kleinen Wartezeit erreichen und ihr damit im Falle des Eintritts der übrigen Voraussetzungen des § 24 AVG den Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente ermöglichen. Diese Beurteilung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß sich die zum Ausgleich der landwirtschaftlichen Altersversorgung durch Quasi-Splitting zu begründenden Rentenanwartschaften auf 101,68 DM monatlich verringern und der Gesamtbetrag der Rentenanwartschaften, die der Ehefrau durch den Versorgungsausgleich zukommen, statt 118,45 DM nur 106,88 DM beträgt. Aus diesen Rentenanwartschaften errechnen sich für das Jahr 1976 Werteinheiten in Höhe von (106,88 × 4,362764 =) 466,29, die wiederum nach §§ 83 a Abs. 5, 83 b Abs. 3 AVG (466,29: 6,25 = 74,61; auf die nächst volle Zahl nach oben gerundet =) 75 Wartezeitmonate ergeben. Damit gehen die Ausführungen der weiteren Beschwerde, auf Grund der eingeschränkten Gesundheit und der fehlenden Bereitschaft der Ehefrau zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei vorauszusehen, daß die Ehefrau die kleine Wartezeit nie erreichen werde, von vornherein fehl. Keine durchgreifenden Bedenken bestehen auch gegen die Erwägung des Oberlandesgerichts, die Ehefrau habe noch die Möglichkeit, durch die Ausübung von Teilzeitarbeiten weitere Rentenanwartschaften hinzuzuerwerben. Diese Ausführungen lassen erkennen, daß sich das Oberlandesgericht des Gesundheitszustandes der Ehefrau, der ihr nach ihren eigenen Angaben keine Ganz- oder Halbtagstätigkeit erlaube, bewußt war. Seine Beurteilung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Ehefrau bei der Prüfung ihrer unterhaltsrechtlichen Bedürftigkeit im Rahmen des Verbundverfahrens als auf dem Arbeitsmarkt praktisch nicht vermittelbar angesehen worden war. Dabei hatten sich das Familiengericht sowie das Berufungsgericht auf ein Gutachten des Gesundheitsamtes gestützt, in dem der Amtsarzt zu dem Ergebnis gelangt war, er halte Frau H. durchaus noch für arbeitsfähig, nur sollten Tätigkeiten, die schweres Heben und Tragen und häufiges Bücken erforderten, ferner in Nässe und Kälte sowie unter starkem Zeitdruck oder mit großem Publikum vermieden werden. Diese Beurteilung des Gesundheitszustandes erlaubte es dem Oberlandesgericht, die Möglichkeit künftiger Teilzeitarbeiten durch die 54-jährige Ehefrau zu bejahen, auch wenn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Verfahren über den Unterhalt Versuche des örtlichen Arbeitsamtes, die Ehefrau in eine Arbeitsstelle zu vermitteln, erfolglos geblieben waren.

20

5.

Hiernach ist der Versorgungsausgleich in vollem Umfang durchzuführen, jedoch die Ausgleichsform des § 1587 b Abs. 3 BGB durch das Quasi-Splitting zu ersetzen und insoweit in Abänderung der angefochtenen Entscheidung auszusprechen, daß zu Lasten der LAK auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 101,68 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, begründet werden.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 93 a, 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 1421,40 DM.

Lohmann
Portmann
Blumenröhr
Krohn
Macke