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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.10.1983, Az.: IVb ARZ 35/83

Negativer Zuständigkeitsstreit über die Entscheidung über ein Rechtsmittel; Bindungskraft von Verweisungen eines Rechtsmittelgerichts an ein anderes; Zuständigkeit für Rechtsmittel in Kindschaftssachen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.10.1983
Aktenzeichen
IVb ARZ 35/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 13866
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe
LG Heidelberg

Fundstelle

  • MDR 1984, 214 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Amal E.-S. G. M. gasse ..., H.

Prozessgegner

Dominique Andre M., N. H.,
vertreten durch das Jugendamt des R.-N.-K., K., H.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Anwendung von § 281 ZPO im Rechtsmittelverfahren

In dem Rechtsstreit
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann
und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Macke
am 19. Oktober 1983
beschlossen:

Tenor:

Zuständig für das Berufungsverfahren ist das Oberlandesgericht Karlsruhe.

Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe für das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

1

I.

Der Beklagte begehrt gemäß § 36 Nr. 6 ZPO die Bestimmung des zuständigen Gerichts für die von ihm beim Landgericht eingelegte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Wiesloch, durch das seine (nichteheliche) Vaterschaft festgestellt und er zur Zahlung des Regelunterhalts an den Kläger verurteilt worden ist. Das Landgericht Heidelberg hat seine Zuständigkeit zur Entscheidung über das Rechtsmittel verneint und das Verfahren auf den von ihm angeregten Verweisungsantrag des Beklagten in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO an das Oberlandesgericht Karlsruhe verwiesen, weil es sich um eine Kindschaftssache handle. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Übernahme der Sache abgelehnt, weil § 281 ZPO im Verhältnis zwischen Berufungsgerichten unanwendbar sei und die Verweisung des Landgerichts damit keine Bindungswirkung entfalte.

2

II.

1.

Der Antrag ist zulässig. Nach § 36 Nr. 6 ZPO wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Diese Vorschrift ist auch in Fällen anwendbar, in denen die Meinungsverschiedenheit zwischen den Gerichten nicht die Frage der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit für die Entscheidung des Rechtsstreits, sondern allein die Zuständigkeit für die Entscheidung über ein Rechtsmittel betrifft (BGH Beschluß vom 8. Oktober 1971 - I ARZ 202/71 - LM ZPO § 36 Ziff. 6 Nr. 6).

3

Als zuständiges Berufungsgericht ist das Oberlandesgericht Karlsruhe zu bestimmen. Allerdings ergibt sich seine Zuständigkeit nicht schon aus der Verweisung des Verfahrens durch das Landgericht. Hierzu hat das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt, daß Verweisungen von einem Rechtsmittelgericht an ein anderes grundsätzlich keine Bindungswirkung entfalten (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 41. Aufl. § 281 Anm. 1 B m.w.N.; Jauernig FamRZ 1978, 675 f.; Walter, Neuer Prozeß in Familiensachen S. 90). Ein Ausnahmefall, wie er vom Bundesgerichtshof für Berufungen in Kartellsachen (BGHZ 49, 33, 38;  71, 367, 374) oder für Rechtsmittel in Fällen anerkannt worden ist, in denen unzulässigerweise ein Familiengericht eine Nichtfamiliensache oder umgekehrt eine andere amtsgerichtliche Abteilung eine Familiensache entschieden hat (BGHZ 72, 182, 187 ff. 192 ff., 197), kommt hier nicht in Betracht. Vor allem können die Gründe, aus denen der Bundesgerichtshof in den vorgenannten Fällen zum Schutz des Rechtsmittelführers vor unzumutbaren Nachteilen eine Rechtsmitteleinlegung bei einem an sich unzuständigen Gericht für zulässig erachtet und die Verweisung von diesem an das zuständige Rechtsmittelgericht als sachgerechten Weg zur Überwindung der Aufspaltung der Rechtsmittelzuständigkeit für die Einlegung einerseits und die Entscheidung andererseits angesehen hat, in "Kindschaftssachen", die nach § 640 Abs. 2 ZPO eine deutliche, für die Bestimmung der Rechtsmittelzuständigkeit (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG) zweifelsfreie Definition erfahren haben, nicht herangezogen werden.

4

Indessen ergibt sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts aus § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG. Nach dieser Vorschrift sind die Oberlandesgerichte unter anderem zuständig, über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Endurteile der Amtsgerichte in Kindschaftssachen zu entscheiden. Das vom Beklagten mit der Berufung angegriffene amtsgerichtliche Urteil ist in einer Kindschaftssache nach § 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ergangen. Daran ändert nichts, daß der Kläger mit der Klage auf Feststellung der Vaterschaft den Antrag auf Verurteilung zur Zahlung des Regelunterhalts verbunden hat (§ 643 Abs. 1 ZPO). Für die darüber ergehende amtsgerichtliche Entscheidung ist das Oberlandesgericht ohne Rücksicht darauf als Berufungsgericht zuständig, ob sich das Rechtsmittel gegen die Feststellung der Vaterschaft richtet oder sich auf die Entscheidung über den Antrag auf Zahlung des Regelunterhalts bezieht (BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1971 - I ARZ 202/71 - NJW 1972, 111 = FamRZ 1971, 637 und vom 19. September 1979 - IV ARZ 61/79 - FamRZ 1980, 48 f.).

5

Daß die Berufungsschrift des Beklagten an das Landgericht Heidelberg gerichtet und dort eingereicht worden ist, steht der Bestimmung des Oberlandesgerichts Karlsruhe als Berufungsgericht - unbeschadet der Frage der Rechtzeitigkeit der Rechtsmitteleinlegung - schon deshalb nicht entgegen, weil auf den Antrag des Beklagten die Sache von dem Landgericht an das Oberlandesgericht abgegeben und damit auch die Rechtsmittelschrift dem Willen des Beklagten entsprechend an das Oberlandesgericht gelangt ist. Damit ist das Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Berufung des Beklagten berufen.

6

2.

Dem Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe für das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren kann nicht entsprochen werden. Da für dieses Verfahren keine Gerichtsgebühren anfallen (§ 1 Abs. 1 GKG) und die Tätigkeit, die der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten in diesem Verfahren entwickelt, durch seine im Berufungsverfahren verdienten Gebühren abgegolten wird (§ 37 Nr. 3 BRAGO), sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für dieses Verfahren nicht erfüllt.

Lohmann
Blumenrohr