Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.10.1983, Az.: 2 StR 519/83
Bewertung eines Antrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Schuldfähigkeit des Angeklagten als Beweisermittlungsantrag; Verminderte Schuldfähigkeit wegen eines aufgrund einer Hirnhautentzündung erlittenen Schwachsinns und Analphabetentums; Wertung des Beisichführens einer Schusswaffe; Strafschärfende Beurteilung des Schaffens notwendiger Voraussetzungen für eine spätere Tat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.10.1983
- Aktenzeichen
- 2 StR 519/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 14758
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mainz - 08.03.1983
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub
Prozessführer
1. Harry W. aus M., geboren am ... 1948 in Wö.
2. Maurizio Salvatore C. aus M., geboren am ... 1960 in S. (Italien)
3. Peter St. aus M., geboren am ... 1960 in Ti. (UdSSR)
4. René K. aus M.-Ka., geboren am ... 1960 in B.
5. Mohamed Amar D. aus Wo., geboren am ... 1950 in T. (Tunesien)
sämtlich zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. Oktober 1983
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revisionen der Angeklagten K. und D. gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 8. März 1983 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- 2.
- a)
Auf die Revisionen der Angeklagten W., C. und St. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
- b)
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
I.
Die Rechtsmittel der Angeklagten K. und D. sind im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten ergeben. Das gleiche gilt, soweit sich die Rechtsmittel der Angeklagten W., C. und St. gegen den Schuldspruch richten. Hingegen kann der Strafausspruch bei ihnen nicht bestehen bleiben.
II.
1.
Die Revision des Angeklagten W. hat zum Strafausspruch mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Das Landgericht hat den Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten in den Urteilsgründen zu Unrecht nur als Beweisermittlungsantrag bewertet.
Die Verteidigung hatte unter anderem vorgetragen, der Angeklagte habe im frühen Kindesalter eine Hirnschädigung erlitten. Er sei im Alter von eineinhalb Jahren wegen einer linksseitigen Mittelohrentzündung operiert worden, und als Folge dieser Erkrankung sei bei ihm offenbar eine Meningitis (Hirnhautentzündung) aufgetreten, die zu einer Dauerschädigung, nämlich zu einer Form des Schwachsinns geführt habe. Der Angeklagte sei Analphabet und auf Grund der hirnorganischkrankheitsbedingten und gesellschaftlich-entwicklungsbedingten Einengung seines Bewußtseins nicht in der Lage, Aktivitäten Dritter in ihrem Handlungsumfang und in ihrer Bedeutung für seine eigene Verantwortlichkeit richtig zu beurteilen.
Damit hat die Verteidigung nicht etwa nur unsubstantiiert geltend gemacht, die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Tat einzusehen, sei erheblich vermindert gewesen, sondern sie hat bestimmt behauptet, aus welchem Grund (Schwachsinn) der Angeklagte nur vermindert schuldfähig sei. Vor allem hat sie auch die Tatsachen vorgetragen, auf welche sich ihre Behauptung stützt, nämlich die Erkrankung des Angeklagten im frühen Kindesalter und sein Analphabetentum. Daß die Verteidigung nicht behauptet hat, sichere und genaue Kenntnis von Art und Umfang der früheren Erkrankung des Angeklagten zu haben, ist unschädlich, zumal die bestimmt behaupteten Tatsachen bereits den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens rechtfertigen. Dem Antrag hätte deshalb insoweit stattgegeben werden müssen, als mit ihm die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten unter Beweis gestellt worden war. Für die Prüfung eines völligen Ausschlusses der Schuldfähigkeit bestand allerdings kein Grund.
2.
Die gegen den Angeklagten St. verhängte Strafe kann nicht bestehenbleiben, weil die Strafkammer diesem Angeklagten straferschwerend anlastet, daß er seinen Gasrevolver für die Tat zur Verfügung gestellt habe. Da eine Verurteilung wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB ohnehin nur möglich ist, wenn der Täter oder ein Beteiligter eine Schußwaffe bei sich führt, verstößt die strafschärfende Verwertung dieses Umstandes gegen § 46 Abs. 3 StGB.
3.
Bei dem Angeklagten C. berücksichtigt die Strafkammer "erheblich zu seinen Lasten", daß er die motorisierten Mitangeklagten St. und K. "ins Spiel gebracht" und damit die Durchführung der Tat erst ermöglicht habe (UA S. 36). Das ist fehlerhaft. Einem Angeklagten kann der Umstand allein, daß er die notwendigen Voraussetzungen für seine spätere Tat schaffte, nicht straferschwerend angelastet werden (§ 46 Abs. 3 StGB). Etwas anderes gilt allerdings, wenn er bei dieser Vorbereitung weiteres Unrecht begeht oder Art und Umfang der Vorbereitung auf eine besondere verbrecherische Energie hinweisen. Hierfür bieten die Feststellungen indes keine hinreichenden Anhaltspunkte. Als der Angeklagte W. die Mitangeklagten C. D. und Z. dazu bewegte, sich mit ihm abends in der Gaststätte "R.hof" zu treffen, und ankündigte, es gebe etwas zu besprechen, "es ginge um eine Sache mit 40.000 DM", hatte sich C. bereits zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt mit St. und K. ebenfalls dort verabredet. Hiernach liegt es nahe, zumindest ist es nicht ausgeschlossen, daß C. sich mit St. und K. bereits verabredete, als er von dem Vorhaben des Angeklagten W. noch nichts wußte. Kamen St. und K. aber aus einem anderen Grunde mit C. und anschließend gleichsam zufällig mit den eine Straftat planenden anderen Angeklagten zusammen, dann kann dies dem Angeklagten C. nicht straferschwerend angelastet werden, es sei denn, er hätte sie nach einem zufälligen Zusammentreffen zu einer Teilnahme an der Tat überredet. Hierzu hat das Landgericht aber keine Feststellungen getroffen, so daß nicht auszuschließen ist, daß nicht C., sondern z.B. W. die Angeklagten St. und K. zur Teilnahme an der Planung und Durchführung der Tat bestimmt hat.
Meyer
Maier
Theune
Niemöller