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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.10.1983, Az.: VI ZR 55/82

Bestehen eines Zusammenhangs zwischen Schweißarbeiten und dem Ausbruch eines Brandes; Vorhandensein eines geeigneten Brandschutzes; Verletzung einer Unfallverhütungsvorschrift

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.10.1983
Aktenzeichen
VI ZR 55/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 13865
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 08.01.1982
LG Köln

Fundstelle

  • MDR 1984, 221 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

N. A. Versicherungs AG,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Generaldirektor Dr. Herbert B. und Direktor Heinrich P., G. straße ..., K.

Prozessgegner

1. Installateur Hubert K., W. U.weg ..., K.

2. Schweißer Hubert P., N. straße ..., K.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, wann der Beweis des ersten Anscheins für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Schweißarbeiten und dem Ausbruch eines Brandes in demselben Gebäude, aber in einem anderen Stockwerk, spricht (hier: Mangelnde Abdichtung von nach unten hin offenen Steigrohren, die zum Zwecke der Anbringung von Querrohren aufgeschmelzt werden)

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1983
durch
die Richter Dr. Steffen, Scheffen, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Januar 1982 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Am 14. Oktober 1976 führte der Zweitbeklagte, der beim Erstbeklagten beschäftigt war, im Auftrag der Firma I.-G. E. & Sohn Schweißarbeiten im 2. Stockwerk des Hauses W.-Straße ... in K. aus. An zwei nebeneinander liegenden Steigrohren schmelzte er mit einem Schweißbrenner Löcher auf, um dort Heizungsrohre anzuschweißen. Die Steigrohre führten senkrecht nach unten bis in einen Lagerraum im Erdgeschoß, wo sie aus der Betondecke ein kleines Stück herausragten. Unter die Öffnungen der Rohrleitungen hatte der Erstbeklagte ein Holzbrettchen anbringen lassen, um die Steigrohre gegen ein Durchrutschen zu sichern. Die genaue Lage und Beschaffenheit dieses Brettchens am 14. Oktober 1976 sind streitig. Im Lagerraum befanden sich Möbelstücke, Warenvorräte und Verpackungsmaterialien der Firma I.-G. E. & Sohn. Kurz nachdem der Zweitbeklagte seine Schweißarbeiten verrichtet hatte, brach im Lagerraum ein Brand aus, der Schäden an den eingelagerten Gegenständen und an dem der Firma E. & Sohn & Co. GmbH gehörenden Gebäude anrichtete. Die Klägerin und die A. Versicherungs AG, die ihre Ersatzansprüche an die Klägerin abgetreten hat, sind als Versicherer für die Schäden eingetreten.

2

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Ersatz der Versicherungsleistungen aus übergegangenem Recht. Sie behauptet, der Brand sei von Schmelzgut verursacht worden, das beim Schweißen durch die Steigrohre hindurch in den Lagerraum gefallen sei. Sie wirft den Beklagten vor, gegen Brandverhütungsvorschriften verstoßen zu haben.

3

Die Beklagten bestreiten, daß der Brand durch die Schweißarbeiten verursacht worden sei. Wahrscheinlich liege Brandstiftung oder ein unachtsamer Umgang mit Zigaretten im Lagerraum vor.

4

Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht vermag sich nicht davon zu überzeugen, daß der Brand durch die Schweißarbeiten verursacht worden ist. Insbesondere, so meint es, spreche auch nicht der Beweis des ersten Anscheins für einen solchen Sachverhalt. Dazu stellt es im wesentlichen fest: Der Brand sei im zeitlichen Zusammenhang mit den Schweißarbeiten ausgebrochen. Bei diesen Arbeiten sei zündfähiges Schmelzgut entstanden. Dieses Schmelzgut hätte bei der Arbeitsweise des Zweitbeklagten in die Steigrohre fallen können und wäre, im Erdgeschoß angekommen, noch zündfähig gewesen. Es sei aber nicht bewiesen, daß in die Rohre gelangte Schweißteilchen tatsächlich in das Lager hätten gelangen können. Es sei nämlich möglich, daß die Steigrohre nach unten durch das Brett abgeschlossen gewesen seien; dieses sei nicht durchgebrannt gewesen. Schließlich sei auch nicht bewiesen, daß glühende Schweißteilchen im Lagerraum an einer Stelle hätten herunterfallen können, an der sich in unmittelbarer Nähe brennbare Materialien befunden hätten. Bei dieser Sachlage könne, so meint das Berufungsgericht, kein typischer Geschehensablauf festgestellt werden, der auf Schweißarbeiten als Brandursache hindeute, ungeachtet dessen, daß die Beklagten ihrerseits keine Umstände dargelegt und bewiesen hätten, die auf einen anderen Ursachenverlauf hinweisen könnten.

6

II.

Die gegen diese Ausführungen gerichteten Revisionsangriffe sind begründet. Den Erwägungen des Berufungsgerichtes zum Beweis des ersten Anscheins für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Schweißarbeiten des Zweitbeklagten im zweiten Stockwerk und dem Ausbruch des Brandes im Lagerraum des Erdgeschosses kann aus Rechtsgründen nicht im vollen Umfang gefolgt werden. Dieser Fehler hat möglicherweise auch die Beweiswürdigung im übrigen beeinflußt.

7

1.

Der Zweitbeklagte hat bei den Schweißarbeiten gegen § 8 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift 26.O. Schweißen, Schneiden verstoßen. Die Unterlassung der danach gebotenen Brandschutzmaßnahmen verletzte nicht nur vertragliche Sorgfaltspflichten gegenüber der Firma I.-G. E. & Sohn als Auftraggeberin und im Rahmen vertraglicher Fürsorgepflichten auch gegenüber der Gebäudeeigentümerin, der Firma E. & Sohn & Co. GmbH, sondern auch beiden Firmen gegenüber obliegende Verkehrssicherungspflichten; das kann eine Haftung der Beklagten nach §§ 823 Abs. 1, 831 BGB, 67 VVG, 398 BGB, des Erstbeklagten auch nach §§ 276, 328 BGB begründen.

8

§ 8 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift lautet:

"Besteht durch Funken, verspritztes oder herabtropfendes Metall u.dgl. Feuers- oder Explosionsgefahr für über, neben oder unter der Arbeitsstelle liegende Räume, so ist diese Gefahr durch Abdecken, durch Abdichten von Mauerdurchbrüchen usw. zu beseitigen."

9

Es soll danach, woran Wortlaut und Sinn keinen Zweifel lassen, der Gefahr - wie groß sie im Einzelfall auch sei - vorgebeugt werden, daß glühende Metallteilchen, die sich wehrend der Schweißarbeiten lösen können, unkontrolliert an eine Stelle gelangen, wo sie brennbare Gegenstände entzünden können. Dem liegt die Erfahrung zugrunde, daß solche Entzündungen wegen der besonders hohen Temperaturen und der Beweglichkeit glühender Metallteilchen sehr leicht und rasch entstehen können und dann möglicherweise nicht rechtzeitig genug entdeckt werden, um einen Brand zu bekämpfen (vgl. dazu schon Senatsurteil vom 29. Januar 1974 - VI ZR 53/71 - VersR 1974, 750 f. m.w.Nachw.). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, das sich insoweit sachkundig gemacht hat, war es mindestens möglich, daß während der vom Zweitbeklagten auszuführenden Arbeiten abgeschmolzene Metallteilchen in die Steigrohre fallen konnten. Bei dieser Sachlage waren die Steigrohre vor Beginn der Schweißarbeiten unten abzudichten. Die grundsätzliche Verpflichtung dazu hat auch der Zweitbeklagte nie in Abrede genommen.

10

2.

Demgegenüber können die Beklagten sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Zweitbeklagte habe deswegen nichts zu unternehmen brauchen, weil die Steigrohre durch ein unter ihre Öffnungen im Erdgeschoß gelegtes Brett nach unten ausreichend gesichert gewesen seien. Dieses Brett war nicht zum Schutz gegen Brandgefahren angebracht worden. Es diente vielmehr als Sicherung gegen ein Durchrutschen der Steigrohre nach unten, bevor deren Lage durch weitere Rohrarbeiten in den oberen Stockwerken stabilisiert war. Dafür war es ohne Bedeutung, ob das Brett dicht an die Rohrenden anschloß oder die Rohröffnungen auch nur vollständig abdeckte. Dementsprechend gab es nur eine lockere Befestigung des Brettes an unter der Decke verlaufenden anderen Rohren, auf denen sein eines Ende auflag. Die genaue Lage seines anderen, nicht verdrahteten Endes, das die Steigrohre abstützen sollte, z.Zt. der Schweißarbeiten des Zweitbeklagten hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht. Es liegt aber auf der Hand, daß der in der Unfallverhütungsvorschrift geforderte ganz andere Schutz, nämlich eine Abdichtung der Rohre nach unten hin, um das Durchfallen von glühenden Metallteilchen zu verhindern, so nicht gewährleistet war. Der Zweitbeklagte durfte mithin, wenn er das überhaupt bedacht haben sollte, sich nicht darauf verlassen, das Tage zuvor zu einem ganz anderen Zweck angebrachte Brett werde auch eine ausreichende Abdichtung zur Verhütung der Brandgefahr darstellen. Er hätte vielmehr vor Beginn der Schweißarbeiten im zweiten Stockwerk mindestens prüfen müssen, ob die Rohre durch das Brett ausreichend abgedichtet waren. Die vorhandene Sicherung gegen ein Abrutschen der Steigrohre war mithin generell nicht als Brandschutz geeignet. Daß dennoch das unter die Enden der Steigrohre gelegte Brett als Abdichtung nach seiner Stärke und seinem Material sowie seiner Lage zu den Rohrenden - zufällig - ausreichenden Schutz gegen Brand bot, steht zur Beweislast der Beklagten, die ihren Schutzpflichten nicht nachgekommen sind und die Geschädigten hier von Aufklärungszweifeln freizustellen haben, soweit sie geltend machen wollen, dieser Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften sei - zufällig - durch eine andere Maßnahme neutralisiert worden. Insoweit geht es nicht um den von der Klägerin nachzuweisenden Pflichtenverstoß, der feststeht, sondern nur um einen Umstand, der die mit der Unfallverhütungsvorschrift verbundenen Anscheinsregeln für die Kausalität dieses Verstoßes erschüttern kann und als solcher von den Beklagten (voll) nachzuweisen ist. Diesen Beweis haben die Beklagten nicht erbracht.

11

3.

a)

Für den ursächlichen Zusammenhang der Schweißarbeiten an den nach unten hin gegen ihre Gefahren nicht ausreichend gesicherten Steigrohren und dem Ausbruch des Brandes im Erdgeschoß spricht, was das Berufungsgericht im Grundsatz nicht verkennt, der Beweis des ersten Anscheins, wenn wie hier eine der Brandverhütung dienende Unfallverhütungsvorschrift verletzt worden und der Brand in einem engen Zusammenhang mit den Schweißarbeiten entstanden ist. Die Unfallverhütungsvorschrift ist nämlich, worauf schon hingewiesen worden ist, Ausdruck der Erfahrung, daß gerade beim Schweißen, das unter Entwicklung sehr hoher Wärmeenergie geschieht, in der näheren Umgebung der Arbeitsstelle durch die zum Glühen gebrachten Metallteilchen Brände entstehen können (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1974 aaO). Dieser Erfahrungssatz gilt auch, wenn die Schweißarbeiten zwar nicht in demselben Raum, in dem der Brand dann ausgebrochen ist, sondern in darüber liegenden Räumen, aber dort an einer Stelle ausgeführt worden sind, an der Schmelzgut oder Schweißteile durch Rohre oder andere Öffnungen zu der späteren Brandstelle herabfallen können. Gerade auf die Erfahrung, daß Brände auf diesem Wege typischerweise ausgelöst werden, ist nämlich die Fassung des angeführten § 8 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift zurückzuführen.

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b)

Freilich muß sich der Brand im Einwirkungsbereich der Gefahrenstellen ereignet haben, für die die Vorschrift bestand (Nachweise bei RGRK-Steffen, 12. Aufl., § 823 Rdn. 580). Das setzt vor allem einen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zwischen den Schweißarbeiten und dem Brandausbruch voraus; nur dann kann ein von den Verhütungsanweisungen erfaßter typischer Geschehensablauf angenommen werden.

13

aa)

Die für den zeitlichen Zusammenhang notwendigen tatsächlichen Umstände hat das Berufungsgericht festgestellt.

14

Der Brand ist alsbald nach dem Aufschmelzen der Rohre ausgebrochen und läßt sich zeitlich damit vereinbaren, daß glühendes Schmelzgut durch die ungesicherten Rohre in den Lagerraum geriet und dort aufbewahrte Gegenstände entzündete.

15

bb)

Dagegen hat das Berufungsgericht sich nicht davon überzeugen können, daß etwa durch die Steigrohre durchgefallene Schweißteilchen "an einer Stelle niederfallen konnten, wo sich brennbares Material befand". Es hält nämlich für möglich, daß sich der Brandherd ein Stück entfernt von der Stelle befunden hat, die direkt unter dem Austritt der Steigrohre aus der Decke lag. Wenn dorthin keine glühenden Metallteilchen aus den Rohren hätten gelangen können, hätte die Klägerin in der Tat einen Teil des Geschehensverlaufs, der den Beweis des ersten Anscheins für den Kausalzusammenhang zwischen Schweißarbeiten und Brandausbruch stützt, nicht bewiesen. Indessen beruhen die Feststellungen des Berufungsgerichts insoweit auf einer unrichtigen und unvollständigen Würdigung der tatsächlichen Umstände. Seinem Urteil läßt sich nicht entnehmen, weshalb glühende Metallteilchen nicht auch zu demjenigen Brandherd hätten gelangen können, den das Berufungsgericht (auch) als möglich zugrunde legt. Es ist nicht auszuschließen, daß es von seiner unrichtigen Ansicht ausgehend, die Klägerin habe die Lage des Brettes unter den Steigrohren zu beweisen, zu deren Lasten unterstellt hat, das Brett habe die Rohröffnungen vollständig abgedeckt. Das aber stand, wie ausgeführt, zur Beweislast der Beklagten. Für die Entscheidung der Frage, ob glühende Metallteilchen brennbare Gegenstände auf dem Boden des Lagerraums erreichen konnten, ist vielmehr zu Gunsten der Klägerin davon auszugehen, daß das Brett die Rohröffnungen nicht ausreichend abgedeckt hat, möglicherweise auch mehr oder weniger schräg nach unten hing. Dann erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, daß aus den Steigrohren herausfallende glühende Metallteilchen nach dem Aufprall auf dem Boden weiterspringen oder weiterrollen und so auch entferntere brennbare Gegenstände erreichen konnten. Ob das der Fall ist, wird sich erst nach weiterer Aufklärung und Feststellung der räumlichen Verhältnisse und nach sachverständiger Beratung feststellen lassen.

16

4.

Die angefochtene Entscheidung läßt sich auch nicht aus anderen Rechtsgründen halten. Insbesondere hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß es den Beklagten nicht gelungen ist, den zu Gunsten der Klägerin streitenden Beweis des ersten Anscheins für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Schweißarbeiten und Brandausbruch im Erdgeschoß dadurch zu erschüttern, daß sie die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Kausalverlaufes dargetan und bewiesen haben. Weder deuten ausreichende tatsächliche Umstände auf die Möglichkeit einer Brandstiftung hin, noch gibt es tatsächliche Anhaltspunkte dafür, daß kurz vor dem Brandausbruch im Lagerraum geraucht worden ist.

17

5.

Bei der somit angezeigten erneuten Verhandlung der Sache wird das Berufungsgericht, soweit erforderlich, auch auf die weiteren Verfahrensrügen der Revision einzugehen haben. Die Klägerin erhebt nicht von vornherein unbegründete Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Aussagen der Zeugen Quirini und Wego seien mit denen der Kriminalbeamten, die an der Brandstelle danach ermittelt haben, unvereinbar. Vor allem aber wird der Bekundung dieser Beamten weiter nachgegangen werden müssen, sie hätten Weißfärbungen an der Decke über und am Pfeiler beobachtet, die angesichts der verrußten Umgebung darauf hingewiesen hätten, daß dort der Brandherd gewesen sein müsse. Wenn den insoweit offenbar sachkundigen Zeugen hierin gefolgt werden müßte, hätte das Einfluß auf die gesamte Beweiswürdigung zur Frage der Lage des Brandherdes.

18

Gegebenenfalls müßte auch hierzu, wenn dem Berufungsgericht die Sachkunde der Kriminalbeamten nicht ausreichen sollte, ein Sachverständiger für Brandsachen befragt werden.

Dr. Steffen
Schaffen
Dr. Ankermann
Dr. Lepa
Bischoff