Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.10.1983, Az.: 4 StR 595/83
Bildung einer natürlichen Handlungseinheit bei Begehung von Verkehrsstraftaten auf der Flucht vor der Polizei; Wahrunterstellung einer Tatsache bei der Beweiswürdigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.10.1983
- Aktenzeichen
- 4 StR 595/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 11118
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 31.05.1983
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1984, 72
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftlicher schwerer Raub u.a.
Prozessführer
Peter Michael B. aus B., dort geboren am ... 1948, zur Zeit in Haft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 14. Oktober 1983
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Mai 1983
- a)
dahin geändert, daß der Angeklagte des schweren Raubes sowie des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort schuldig ist,
- b)
im Ausspruch über die Einzelstrafen von einem Jahr sechs Monaten und sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten des gemeinschaftlichen schweren Raubes, ferner des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie des unerlaubten Entfernens vom Unfallort für schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, welche die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.
1.
Die Auffassung des Landgerichts, das Vergehen des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) stehe zu dem Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB), hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen (UA 9 bis 11) hat der Angeklagte sämtliche Verkehrsstraftaten begangen, als er - wie er bemerkt hatte - von der Polizei gestellt werden sollte. Sowohl als er das von ihm gelenkte Fahrzeug bewußt als Stoßwaffe gegen das Polizeifahrzeug benutzte als auch beim darauffolgenden sofortigen Verlassen der Unfallstelle verfolgte er das Ziel, seinen Verfolgern zu entkommen. Sein gesamtes Verhalten war von einem einheitlichen Handlungswillen umfaßt. Die Verkehrsstraftaten, die er auf der Flucht vor der Polizei begangen hat, bilden sonach eine natürliche Handlungseinheit (vgl. BGHSt 22, 67, 76; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1972 - 4 StR 536/72; BGH, Urteil vom 23. April 1979 - 4 StR 392/79 bei Hürxthal in DRiZ 1980, 143).
Der Senat hat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch selbst geändert und das Konkurrenzverhältnis der Verkehrsstraftaten auf Tateinheit (§ 52 StGB) umgestellt. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO stand dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch nach einem Hinweis auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt nicht anders hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der Einzelstrafen wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort sowie die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Die wegen schweren Raubes festgesetzte Einzelstrafe von acht Jahren Freiheitsstrafe und die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis werden hiervon nicht berührt.
2.
Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO; insoweit wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. September 1983 Bezug genommen.
Insbesonder auch mit der Beanstandung, es treffe entgegen den Ausführungen im Urteil (UA 19) nicht zu, daß der Zeuge Prof. Dr. G. den Angeklagten in der Hauptverhandlung erstmalig unmaskiert gesehen habe, kann die Revision keinen Erfolg haben. Das Landgericht hat sich damit nicht in Widerspruch zu der als wahr unterstellten Tatsache (vgl. Bd. V Bl. 87, 93 d.A.) gesetzt, der Zeuge habe zuvor ein naturgetreues Foto des Angeklagten aus der polizeilichen Lichtbildkartei gesehen. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung hat die Wahrnehmung einer Person auf einem Lichtbild einen wesentlich geringeren Erkenntniswert als die Wahrnehmung bei einer Gegenüberstellung in Natur. Bei der Gegenüberstellung kommt der plastischen Beschaffenheit des Gesichts, der einzelnen Gesichtspartien und des Kopfes eine ausschlaggebende Rolle zu. Dies galt hier in besonderem Maße für den Zeugen Prof. Dr. G., der aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten als Kiefer- und Gesichtschirurg geschult war, Gesichter wahrzunehmen und in ihre Teilbereiche aufzulösen (UA 20).
Allein durch die Wahrunterstellung war das Landgericht nicht genötigt, sich mit der ebenfalls als wahr unterstellten Tatsache im Urteil ausdrücklich auseinanderzusetzen, daß der Zeuge den Angeklagten auf dem Lichtbild nicht als einen der Täter wiedererkannt hatte. Nach den dargelegten Besonderheiten des Falles war eine solche Erörterung nicht zwingend geboten (vgl. KK § 267 StPO Rdnrn. 17, 18). Daß das Landgericht die als wahr unterstellten Tatsachen bei der Beweiswürdigung übersehen hat, kann ausgeschlossen werden.
Hürxthal
Ruß
Goydke
Meyer-Goßner