Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.10.1983, Az.: I ARZ 408/83
Einschlägige Zuständigkeit bei einem Zuständigkeitsstreit zwischen einem Gericht der streitigen Gerichtsbarkeit und einem Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Wirkungen einer Verweisung auf den Rechtsmittelweg
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.10.1983
- Aktenzeichen
- I ARZ 408/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 13360
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Neuss
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- Kuntze, JR 84, 159
- MDR 1984, 291-292 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 740 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Bestimmung des zuständigen Gerichts
Prozessführer
Eigentümergemeinschaft Ärztehaus D., K. Straße ..., bestehend aus den Bauherren ...
vertreten durch ihre Verwalterin, die Firma N.-Baubetreuungs-GmbH, W.-W.-Straße 4/6, G.,
diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Horst Sch. und Dr. H. J. J., ebenda,
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jürgen ..., H. straße ..., G.
Prozessgegner
Dipl.-Kaufmann Peter Gr., V. straße ..., Ga.,
Rechtsanwälte H. Sch.-K. und Kollegen, Bl. straße ..., Hannover
Amtlicher Leitsatz
Im Falle eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen einem Gericht der streitigen Gerichtsbarkeit und einem für Wohnungseigentumssachen zuständigen Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit entscheidet in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO das nach dieser Vorschrift berufene Gericht der streitigen Gerichtsbarkeit.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 13. Oktober 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Erdmann,
Dr. Teplitzky,
Dr. Scholz-Hoppe und
Dr. Mees
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Das Amtsgericht Neuss - Abteilung für Wohnungseigentumssachen - wird als das zuständige Gericht bestimmt.
- 2.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der notwendigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
I.
Die Kläger sind Miteigentümer in der Eigentümergemeinschaft Ärztehaus D. Sie haben gegen den Beklagten, der ebenfalls Miteigentümer in der Gemeinschaft ist, beim Landgericht Hannover aus ungerechtfertigter Bereicherung Klage auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 19.021,84 DM erhoben. Das Landgericht Hannover hat sich in dem Termin vom 26. Mai 1983 nach Anhörung der Parteien für "funktionell unzuständig" erklärt und die Sache auf Antrag der Kläger an das Amtsgericht Neuss, "Abteilung freiwillige Gerichtsbarkeit für Wohnungseigentumssachen" verwiesen.
Dieses hat durch Einsicht in die Grundakten festgestellt, daß es sich bei den Klägern nicht um eine Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern tun eine einfache Bruchteilsgemeinschaft der Miteigentümer an dem bebauten Grundstück handelt, und daraufhin mit Beschluß vom 25. Juli 1983 eine Übernahme der Sache abgelehnt, sich für unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
II.
1.
Das zuständige Gericht ist in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO durch den Bundesgerichtshof zu bestimmen.
a)
Für den vorliegenden Zuständigkeitsstreit, an dem ein Gericht der streitigen Gerichtsbarkeit und ein Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit beteiligt sind, hält das Gesetz keine unmittelbar anwendbare Regelung bereit. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum wird auch für einen solchen Kompetenzkonflikt überwiegend die Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO befürwortet (vgl. OLG Düsseldorf OLGZ 1969, 385; OLG Frankfurt FamRZ 1974, 197; OLG Koblenz 1977, 1736; OLG Köln FamRZ 1978, 708; OLG Hamm RdL 1967, 210; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 11. Aufl., 1978, § 5 Rdnr. 8; Stein/Jonas/Schumann ZPO, 20. Aufl., § 36 Rdn. 20; Zöller/Vollkommer ZPO, 13. Aufl., 1981, § 36 Anm. II 6 e, bb).
Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat diese Vorschrift auf den vergleichbaren Fall eines Zuständigkeitsstreits zwischen einem Familiengericht und einem Gericht der (allgemeinen) freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend angewendet (BGHZ 78, 108 [BGH 17.09.1980 - IVb ARZ 543/80]).
Nach Auffassung des erkennenden Senats ist eine entsprechende Anwendung der Bestimmung in § 36 Nr. 6 ZPO jedenfalls für Fälle geboten, in denen es sich, wie vorliegend, um einen Kompetenzkonflikt zwischen einem Gericht der streitigen Gerichtsbarkeit und einem für Wohnungseigentumssachen zuständigen Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt.
Wohnungseigentumssachen sind als sogenannte echte Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit bürgerliche Streitigkeiten, die aus Zweckmäßigkeitserwägungen dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesen worden sind und ohne diese Zuweisung im Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit auszutragen wären (vgl. BGH NJW 1980, 2466, 2467 m.w.N.). Für sie liegt schon deshalb eine entsprechende Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO nahe. Das Verfahren nach dieser Vorschrift bietet zudem eine einfache, praktikable und kostensparende Möglichkeit, im Interesse der Parteien und der Rechtssicherheit den mißlichen Streit darüber, welches Gericht für die Sachentscheidung zuständig ist, schnell zu beenden, damit das als zuständig bestimmte Gericht sich möglichst bald mit der Sache selbst befaßt. Da § 5 FGG ausdrücklich nur die örtliche Zuständigkeit regelt, käme als mögliche andere Lösung nur die Verweisung auf den Rechtsmittelweg in Betracht. Sie stellt Jedoch schon wegen des damit verbundenen Zeit- und Kostenaufwands kein der Bestimmung des Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO gleichwertiges Mittel zur Behebung eines Kompetenzkonflikts dar. Demgegenüber bietet eine Ausdehnung des Geltungsbereichs von § 36 Nr. 6 ZPO auf Fälle des Konflikts eines Gerichts der streitigen Gerichtsbarkeit, für dessen Zuständigkeitsbereich die Vorschrift ohnehin gilt, mit einem für Wohnungseigentumssachen zuständigen Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine sinnvolle und von der Rechtsnatur der Wohnungseigentumssachen her nahegelegte Lösung, die von der Interessenlage gefordert wird und der aus dem Verfahrensrecht der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine gesetzlichen Hindernisse entgegenstehen.
b)
Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts, wie sie § 36 Nr. 6 ZPO aufstellt, sind, weil sowohl das Landgericht Hannover als auch das Amtsgericht Neuss sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben, vorliegend gegeben.
2.
Zuständig für die Entscheidung des Rechtsstreits ist das Amtsgericht Neuss, denn für dieses war gem. § 46 Abs. 1 Satz 3 WEG die Verweisung der Sache durch das Landgericht Hannover bindend. Eine Bindungswirkung würde dem Beschluß des Landgerichts nur dann nicht zukommen, wenn der Verweisung jede rechtliche Grundlage fehlte, sie also auf Willkür beruhte (BGHZ 71, 69 = NJW 1978, 1163; BGH LM Nr. 4 zu § 36 Nr. 6 ZPO m.w.N.).
Das ist jedoch nicht der Fall. Allein der Umstand, daß das Landgericht rechtsirrig die Voraussetzungen seiner Zuständigkeit verneint hat, hindert die bindende Wirkung des Verweisungsbeschlusses nicht.
Erdmann
Teplitzky
Scholz-Hoppe
Mees