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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.10.1983, Az.: 1 StR 648/83

Haschisch; Nicht geringe Menge; Beträchtliche Quantität; Schlechte Qualität; Beurteilung der Strafbarkeit wegen Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach Wirkstoffgehalt; Darlegungspflicht des Gerichts bezüglich der Berechnung und der Bewertung des Wirkstoffgehalts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.10.1983
Aktenzeichen
1 StR 648/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11050
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Würzburg - 28.04.1983

Fundstellen

  • StV 1984, 32
  • StV 1984, 26

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeln mit Betäubungsmitteln

Amtlicher Leitsatz

Zur Bestimmung der nicht geringen Menge bei Haschisch bei beträchtlicher Quantität (4603 Gramm), aber schlechter Qualität (0,14 Prozent THC-Gehalt).

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 7. Oktober 1983
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 28. April 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

  3. III.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler aufgezeigt. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

2

Die vom Angeklagten gehandelte Cannabisharzzubereitung war zwar von beträchtlicher Quantität (4603 g), aber von schlechter Qualität (THC-Gehalt 0,14 %). Gleichwohl war das Landgericht, dem Gutachten des zugezogenen Sachverständigen folgend, der Meinung, 2 g dieser Zubereitung seien geeignet gewesen, bei einem Menschen einen Rauschzustand zu erzeugen, so daß die gehandelte Menge für 2300 Rauschzustände ausgereicht hätte. Das (so das Landgericht)überschreite die - hier mit 250 g der Zubereitung anzusetzende - "nicht geringe Menge" des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG bei weitem.

3

Die Auffassung des Landgerichts läßt sich an Hand der Urteilsgründe nicht überprüfen. Zum Sachverständigen heißt es, er stütze sich "auf entsprechende in der Fachliteratur veröffentlichte Untersuchungen", ohne daß diese näher bezeichnet werden. Auch die Behauptung, die Strafkammer sei dem Sachverständigen "nach Überprüfung" gefolgt, ist nicht näher belegt.

4

In dem Aufsatz von Sch.-Wasilewski (Kriminalistik 1979, 11) wird der durchschnittliche THC-Gehalt einer Konsumeinheit von Cannabisharzzubereitung mit 15 mg angegeben. Das entspricht den Werten, die dem Urteil des Senats vom 1. März 1983 - 1 StR 812/82 - zugrundeliegen; dort wird von 16,2 mg THC pro Konsumeinheit ausgegangen. Demgegenüber enthalten 2 g der vom Angeklagten gehandelten Zubereitung nur 2,8 mg THC.

5

Auf die zutreffende Berechnung und Bewertung des Wirkstoffgehalts kommt es im vorliegenden Fall an. In dem genannten Urteil des Senats vom 1. März 1983 wurden 119,1 g Cannabisharz mit darin enthaltenen 10,83 g THC und 104 g Cannabisharz mit darin enthaltenen 9,05 g THC als "im unteren Bereich" einer "nicht geringen Menge" liegend bezeichnet. Die vom Angeklagten gehandelte Menge von 4603 g enthielt 6,44 g THC. Daß es bei der "nicht geringen Menge" des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG wesentlich auf den Wirkstoffgehalt ankommt, ist anerkannt (vgl. BGH MDR 1983, 596; BGH, Urteil vom 15. März 1983 - 5 StR 45/83).

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