Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.10.1983, Az.: III ZR 50/82
Anspruch auf Ersatz von durch den zeitweiligen Entzug der Fahrerlaubnis entstandenen Schäden; Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung; Begriff der Maßnahme einer Ordnungsbehörde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.10.1983
- Aktenzeichen
- III ZR 50/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12205
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 25.11.1981
- LG Paderborn
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1984, 295 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Umfang der Mitverantwortung des Betroffenen an der rechtswidrigen Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn er dem Straßenverkehrsamt selbst Anlaß zu dieser Maßnahme gegeben hat
Prozessführer
Landwirt Herbert W., I. Straße 22, B.-I.
Prozessgegner
Landkreis H.,
vertreten durch den Oberkreisdirektor, H.
Amtlicher Leitsatz
Zum Umfang der Mitverantwortung des Betroffenen an der rechtswidrigen Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn er dem Straßenverkehrsamt selbst Anlaß zu dieser Maßnahme gegeben hat.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Tidow,
Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. November 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Zahlungsantrag und der Feststellungsantrag, dieser soweit er auf Ersatz der materiellen Schäden nach den Vorschriften des nordrhein-westfälischen Ordnungsbehördengesetzes gerichtet ist, abgewiesen worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von dem beklagten Landkreis Ersatz der Schäden, die ihm durch den zeitweiligen Entzug der Fahrerlaubnis entstanden sind.
Der Kläger erwarb im Jahre 1950 die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 3. Anfang April 1972 - gegen den Kläger schwebten damals vor dem Amtsgericht Brakel zahlreiche Zwangsvollstreckungsverfahren - teilte ein Rechtsanwalt dem Straßenverkehrsamt des Beklagten mit, der Kläger habe in einem Verfahren wegen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erklärt, er könne wegen seines schlechten Gesundheitszustandes keinerlei Zahlungen leisten, er sei nahezu erblindet. Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 20. April 1972 auf, bis zum 10. Mai 1972 ein fachärztliches Zeugnis über sein Sehvermögen vorzulegen. Das Schreiben enthielt den Hinweis, daß dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen werde, wenn er das Gutachten nicht fristgerecht beibringe. Da der Kläger dieses Schreiben unbeachtet ließ, setzte ihm der Beklagte mit Schreiben vom 20. Juli 1972 eine weitere Frist bis zum 1. August 1972 und drohte ihm erneut den Entzug der Fahrerlaubnis an, falls er der Aufforderung zur Vorlage des Gutachtens nicht nachkomme. Auch diese Frist ließ der Kläger ungenutzt verstreichen. Daraufhin entzog ihm der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 8. August 1972 die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger habe trotz berechtigter Bedenken gegen seine Sehfähigkeit das angeforderte fachärztliche Zeugnis nicht beigebracht; deshalb müsse angenommen werden, daß er als Kraftfahrzeugführer ungeeignet sei. Ein Antrag des Klägers auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung blieb zunächst erfolglos.
Der Kläger legte gegen die Ordnungsverfügung Widerspruch ein und machte geltend, die Entziehung der Fahrerlaubnis sei zu Unrecht erfolgt; er habe seit 22 Jahren unfallfrei Kraftfahrzeuge gefahren, und zwar jährlich mindestens 50.000 km; der Beklagte sei nicht befugt gewesen, die Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens zu verlangen. Der Kläger bestritt außerdem, jemals geäußert zu haben, er sei nahezu erblindet. Der Widerspruch wurde durch Bescheid des Regierungspräsidenten vom 17. Oktober 1972 zurückgewiesen. Der Kläger erhob nunmehr vor dem Verwaltungsgericht Klage. Im Laufe des Verwaltungsrechtsstreits wurde durch Beschluß vom 14. Juni 1974 die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit wiederhergestellt, als der Kläger für berechtigt erklärt wurde, mit seiner Fahrerlaubnis Fahrten von seinem landwirtschaftlichen Gehöft bis zu seinen Weiden im Umkreis von 3 km durchzuführen. Nach Einholung eines augenfachärztlichen sowie eines verkehrspsychologischen Gutachtens und eines Berichts über eine praktische Fahrprobe des Klägers hob das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 7. August 1974 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 8. August 1972 auf. Es stellte ferner durch Beschluß vom 13. August 1974 die aufschiebende Wirkung der Klage in vollem Umfange wieder her. Die Berufung des Beklagten gegen die der Anfechtungsklage stattgebende Entscheidung wurde durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1975 zurückgewiesen.
In einem weiteren Verfahren vor den Verwaltungsgerichten begehrte der Kläger die Feststellung, daß die Entziehung seiner Fahrerlaubnis nichtig sei. Damit ist er in allen Instanzen unterlegen (vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Jan. 1981 - 7 CB 111.80 -).
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger vorgetragen, durch die Entziehung der Fahrerlaubnis seien ihm erhebliche Vermögensschaden, insbesondere in seinem Forstpflanzengeschäft, entstanden; außerdem habe er immaterielle Nachteile erlitten. Er hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 150.000 DM nebst Zinsen und eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen. Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß ihm der Beklagte wegen der weiteren Schäden ersatzpflichtig sei.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zahlung von 150.000 DM nebst Zinsen weiter und erstrebt die Feststellung, daß ihm der Beklagte jeden weiteren (schon entstandenen und künftig noch entstehenden) materiellen Schaden aus der Entziehung der Fahrerlaubnis nach den Vorschriften des nordrhein-westfälischen Ordnungsbehördengesetzes (OBG) vom 28. Okt. 1969 (GV. NW. S. 732) zu ersetzen habe.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision ist begründet.
1.
In der Revisionsinstanz ist nur noch über Entschädigungsansprüche des Klägers nach § 41 Abs. 1 Buchst. b) OBG in der hier maßgeblichen Fassung vom 28. Okt. 1969 (GV. NW. S. 732) - heute § 39 Abs. 1 Buchst. b) idF vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 528) - zu befinden. Die Ablehnung von Amtshaftungsansprüchen (§ 839 BGB, Art. 34 GG) wegen fehlenden Verschuldens der Amtsträger des Beklagten wird von der Revision hingenommen.
2.
Nach § 41 Abs. 1 Buchst. b) OBG ist ein Schaden, den jemand durch rechtswidrige Maßnahmen der Ordnungsbehörden erleidet, zu ersetzen, gleichgültig, ob die Ordnungsbehörden ein Verschulden trifft oder nicht. Der Begriff der "Maßnahme" ist weit zu fassen (Senatsurteil BGHZ 84, 292, 294 m. w. Nachw.). Darunter fällt auch die - hier zudem für sofort vollziehbar erklärte - Entziehung der Fahrerlaubnis, die einen Verwaltungsakt darstellt.
a)
Die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme steht auf Grund des zwischen den Parteien ergangenen rechtskräftigen Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1975 fest. Durch dieses Urteil ist die vom Verwaltungsgericht auf die Anfechtungsklage des Klägers hin ausgesprochene Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 8. August 1972 als rechtswidrig bestätigt worden. An diese im Verwaltungsrechtsstreit ergangene rechtskräftige Entscheidung sind die Zivilgerichte im vorliegenden Entschädigungsprozeß, gebunden (Senatsurteile BGHZ 9, 329; 20, 379; stRspr, vgl. ferner die Nachweise in BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rdn. 580).
b)
Die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es diese Bindungswirkung für den Streitfall in Zweifel zieht, sind nicht frei von Rechtsirrtum. Es erkennt zwar grundsätzlich eine Bindungswirkung an, will aber im vorliegenden Fall offenbar zwischen der Rechtswidrigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis als Verwaltungsakt und der Rechtswidrigkeit des voraufgegangenen Verwaltungshandelns unterscheiden und im letzten Punkt eine Bindung verneinen. Eine derartige Differenzierung ist jedoch nicht gerechtfertigt. Das Verwaltungshandeln hat hier in einem Verwaltungsakt, nämlich der Entziehung der Fahrerlaubnis, seinen Niederschlag gefunden. Die Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsakts, der "Maßnahme" i.S. des § 41 Abs. 1 Buchst. b) OBG, steht auf Grund der rechtskräftigen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte über die Anfechtungsklage des Klägers auch für den vorliegenden Rechtsstreit bindend fest (so auch das BVerwG in dem angeführten Beschluß vom 24. Februar 1981).
c)
Auch die weiteren Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Bindungswirkung in Frage stellt, halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung ist, wie auch das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, auf die Sach- und Rechtslage abzustellen, die bei Abschluß des Verwaltungsverfahrens - hier also beim Erlaß des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 1972 - bestanden hat (BVerwG VkBl. 1973, 712; Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl., § 4 StVG Rdn. 5). Für diesen Zeitpunkt hat sich das Oberverwaltungsgericht aus seiner nachträglichen Sicht nicht davon überzeugen können, daß der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen dauernd ungeeignet war.
II.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger Entschädigungsansprüche nach § 41 Abs. 1 Buchst. b) OBG aberkannt, weil ihn an der schadensursächlichen Entziehung der Fahrerlaubnis ein weit überwiegendes Mitverschulden (§ 42 Abs. 4 OBG) treffe. Dieses Ergebnis kann aus Rechtsgründen nicht gebilligt werden. Dem Berufungsgericht ist zwar zuzugeben, daß dem Kläger ein erhebliches Mitverschulden zur Last fällt. Dieses wiegt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts jedoch nicht so schwer, daß dem Kläger jede Entschädigung versagt werden muß.
1.
Mit Recht hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers darin erblickt, daß er durch sein eigenes Verhalten dem Straßenverkehrsamt des Beklagten Anlaß gegeben hat, ihm die Fahrerlaubnis durch die Ordnungsverfügung vom 8. August 1972 zu entziehen. Das Straßenverkehrsamt hatte im Hinblick auf das ihm zugegangene Anwaltsschreiben, das auf eigene Erklärungen des Klägers über erhebliche Sehstörungen hinwies, begründete Zweifel, ob der Kläger noch die zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderliche Sehfähigkeit besaß. Die Behörde war daher berechtigt, von dem Kläger die Vorlage eines augenärztlichen Zeugnisses über sein Sehvermögen zu verlangen (BVerwGE 11, 274 [BVerwG 02.12.1960 - VII C 43/59]). Da der Kläger seiner Verpflichtung zur Beibringung eines solchen Zeugnisses ohne zureichenden Grund nicht nachkam und sich auch nicht auf das Erfordernis augenärztlicher oder sonstiger Spezialuntersuchungen berief, war das Straßenverkehrsamt des Beklagten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE aaO; VRS 46, 233; Verkehrsr. Mitt. 1978, 84; Mühlhaus, StVO, 9. Aufl., § 4 StVG Anm. 2 a) grundsätzlich befugt, dem Kläger die Fahrerlaubnis wegen eines persönlichen Mangels zu entziehen. Hierzu sind die Straßenverkehrsämter verpflichtet, da die Entziehung zum Schutze der Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrern zwingend vorgeschrieben ist, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 StVG vorliegen (Jagusch a.a.O. § 4 StVG Rdn. 10; Drees/Kuckuk/Werny, Straßenverkehrsrecht, 4. Aufl., § 4 StVG Rdn. 9; zur Frage der Anordnung der sofortigen Vollziehung vgl. OVG Bremen NJW 1980, 2371; Jagusch a.a.O. § 4 StVG Rdn. 10; Drees/Kuckuk/Werny a.a.O. § 4 StVG Rdn. 14).
2.
Das rechtfertigt aber nicht den vom Berufungsgericht gezogenen Schluß, daß das rechtswidrige Verwaltungshandeln des Beklagten durch das grobe Eigenverschulden des Klägers "völlig überlagert" werde, was den Ausschluß jeglichen Ersatzanspruchs zur Folge haben müsse. Zwar kann auch im Falle des § 42 Abs. 4. OBG (ebenso wie nach § 254 BGB) ein Mitverschulden des Geschädigten zum völligen Wegfall des Ersatzanspruchs führen. Diese Rechtsfolge ist aber im vorliegenden Fall nicht angemessen.
Der Beklagte hat durch einen rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakt in den Rechtskreis des Klägers eingegriffen. Das Berufungsgericht hat bei der nach § 42 Abs. 4 OBG gebotenen Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Rechtswidrigkeit der schadensursächlichen Fahrerlaubnisentziehung auf Gründen beruht, die dem Beklagten zuzurechnen sind. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 1 StVG setzt voraus, daß der Eignungsmangel erwiesen ist (BVerwGE 65 157, 160). Nicht behebbare Zweifel an der Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen gingen somit zu Lasten des Beklagten (vgl. VGH Bad.-Württ. VRS 55, 299, 301). Dieser trug also die materielle Beweislast für den Eignungsmangel des Klägers. Die Nichtbeibringung des von dem Beklagten verlangten augenärztlichen Zeugnisses stellte, wie das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat, nur ein Beweisanzeichen für die mangelnde charakterliche Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen dar. Die Indizwirkung der anfänglichen Weigerung des Klägers, ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, wurde jedoch erschüttert, als er im Verwaltungsgerichtsverfahren seine Bereitschaft erklärte, sich den erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Zwar war ein nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens gezeigtes Wohlverhalten des Klägers für die Eignungsbeurteilung nach § 4 Abs. 1 StVG selbst unerheblich, da es - wie oben ausgeführt - auf die Sach- und Rechtslage beim Erlaß des Widerspruchsbescheids ankommt. Das schloß jedoch nicht aus, daß das nachträgliche Verhalten des Klägers (rückschauend) als Indiz bei der Prüfung der Frage herangezogen wurde, ob die Eignungsfrage für den maßgeblichen Zeitpunkt richtig beurteilt worden war (BVerwGE 2, 259, 260 f.; OVG Saarlouis Verkehrsr. Mitteilungen 1978, 39; Drees/Kuckuk/Werny a.a.O. § 4 StVG Rdn. 15).
Von dem Zeitpunkt ab, als der Kläger sich zu Untersuchungen bereitfand, war der Beklagte dem Risiko ausgesetzt, daß die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr nachgewiesen werden konnte. Das gilt um so mehr, als der Kläger nach seinem für die Revisionsinstanz als richtig zu unterstellenden Vorbringen mehr als 20 Jahre lang unfallfrei gefahren war, was für seine Eignung sprach. Das deutete darauf hin, daß er (objektiv betrachtet) zumindest eingeschränkt fahrtauglich war und ihm nunmehr eine begrenzte Erlaubnis für Fahrten im Umkreis von 3 km belassen werden konnte, wie das später auch im Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 17. Juni 1974 ausgesprochen worden ist. Wenn dem Beklagten auch kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann, so fällt es doch objektiv in seinen Verantwortungsbereich, daß dem Kläger die Fahrerlaubnis in vollem Umfange entzogen blieb, auch nachdem die zunächst vorhandenen Indizien für seine Ungeeignetheit im Sinne des § 4 Abs. 1 StVG abgeschwächt waren. Das Berufungsgericht hat das Gewicht dieser objektiven Umstände, das bei einer Abwägung der beiderseitigen Mitverantwortungsanteile vor allem im Rahmen einer reinen Rechtswidrigkeitshaftung, wie sie in § 41 Abs. 1 Buchst. b) OBG normiert ist, nicht außer Betracht bleiben darf, rechtsfehlerhaft nicht hinreichend berücksichtigt. Somit kann das Abwägungsergebnis, zu dem es gelangt ist, nämlich der völlige Ausschluß von Ersatzansprüchen, nicht gebilligt werden.
III.
1.
Das Berufungsurteil kann daher mit der ihm vom Berufungsgericht gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend. Der erkennende Senat kann die erforderliche Abwägung der beiderseitigen Verantwortungsanteile nicht selbst vornehmen, weil es hierzu weiterer tatrichterlicher Würdigung bedarf.
2.
Für die erneute Verhandlung und Entscheidung wird auf folgendes hingewiesen:
Bei der Festsetzung der (einheitlichen) Mithaftungsquote des Klägers wird zu berücksichtigen sein, daß sein Mitverschulden in dem Zeitraum, als er nicht bereit war, an Untersuchungen mitzuwirken, größer war als in der Folgezeit.
Für die Höhe des dem Kläger entstandenen Schadens kann es von Bedeutung sein, ob er trotz der - für sofort vollziehbar erklärten - Entziehung der Fahrerlaubnis noch in nennenswertem Umfange Fahrten mit Kraftfahrzeugen für seinen Gewerbebetrieb durchgeführt hat.
Bei der Bemessung der Entschädigung wird die einschränkende Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 2 OBG zu beachten sein. Gewinne, die der Kläger erst nach einer erheblichen Erweiterung seines Betriebs zu erzielen hoffte, gehen über den "Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes" im Sinne der angeführten Vorschrift hinaus (vgl. Krämer/Müller, OBG, 2. Aufl., § 42 Rdn. 2, 3; s. ferner BGB-RGRK, 12. Aufl., Rdn. 67 vor § 839 m. w. Nachw. zu den Schutzgrenzen des Gewerbebetriebs im Enteignungsrecht). Die materiellen Nachteile, die dem Kläger aus der Zwangsversteigerung des Hofes seiner Ehefrau erwachsen sind, stellen sich nach dem bisherigen Sachstand als Vermögensnachteile dar, die "nicht in unmittelbarem Zusammenhang" (§ 42 Abs. 1 Satz 2 OBG) mit der Fahrerlaubnisentziehung stehen (vgl. auch Rietdorf/Heise/Böckenförde OBG 2. Aufl. § 42 Rdn. 13, 14).
Tidow
Boujong
Engelhardt
Werp