Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.10.1983, Az.: IVb ZB 902/81
Versorgungsausgleich bei Scheidung; Bewertung der Versorgungsanrechte bei dem Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen; Rechtmäßigkeit einer Zugrundelegung nur der einem ledigen Mitglied zustehende Altersrente beim Versorgungsausgleich; Zulässigkeit einer Umrechnung (Dynamisierung) des auf die Ehezeit entfallenden Anteils der Rentenanwartschaft mit Hilfe der Barwertverordnung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.10.1983
- Aktenzeichen
- IVb ZB 902/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 13767
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 12.10.1981
- AG Celle - 10.04.1979
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Gisa K. geb. K., B. straße ..., B.
Prozessgegner
Dr. Friedrich-Carl K., N. Straße ..., B.
Sonstige Beteiligte
1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R. straße ..., B.-W. zu Vers.-Nr.: ... K 506 und ... K 021.
2. Zahnärztekammer Niedersachsen, Altersversorgungswerk, H. Straße ..., H. 1 zu Az.: ...-O
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 5. Oktober 1983
beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Oktober 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen Ziffer II Nr. 2 des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Celle vom 10. April 1979 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 2.481,01 DM.
Gründe
I.
Die Parteien haben am 13. November 1954 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 17. Mai 1978 zugestellt worden.
In der Ehezeit (1. November 1954 bis 30. April 1978, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weite Beteiligte zu 1) erworben, die für den Ehemann mit monatlich 646,40 DM und für die Ehefrau mit monatlich 543,80 DM festgestellt worden sind. Daneben hat der Ehemann Versorgungsanrechte bei dem Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen erlangt, die die Vorinstanzen mit einem Wert von monatlich 155,83 DM in den Versorgungsausgleich einbezogen haben.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA auf das dortige Konto der Ehefrau Rentenanwartschaften von monatlich 51,30 DM übertragen hat. Ferner hat es den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 77,92 DM, "bezogen auf die Ehezeit", auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA den Betrag von 12.953,49 DM zu zahlen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen; dabei hat es von Amts wegen den in Ziffer II Nr. 2 des amtsgerichtlichen Urteils ausgeworfenen Einzahlungsbetrag - unter Anpassung an die Rechengrößen des Jahres 1981 - auf 14.775,66 DM erhöht.
Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde erstrebt die Ehefrau einen anderweitigen Ausgleich der Versorgungsanrechte des Ehemannes beim Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen. Sie hält eine Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung nicht für gerechtfertigt, da die Versorgung volldynamisch, zumindest aber teildynamisch sei. Auch müsse der Bewertung die satzungsmäßige Anwartschaft eines Verheirateten und nicht eines Ledigen zugrundegelegt werden. Sie beantragt deshalb,
den Ehemann zur Einzahlung eines Betrages zu verpflichten, der zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 284,68 DM erforderlich ist.
II.
Das Rechtsmittel führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
1.
Soweit der Versorgungsausgleich durch Übertragung von Rentenanwartschaften bei der BfA gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB durchgeführt worden ist, ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht angefochten. Dieser Regelungsteil ist daher nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
2.
Ohne Erfolg wendet sich die weitere Beschwerde dagegen, daß das Oberlandesgericht bei der Bewertung der Versorgungsanrechte des Ehemannes bei dem Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen die einem ledigen Mitglied zustehende Altersrente zugrundegelegt hat. Dies entspricht der Vorschrift des § 1587 a Abs. 8 BGB, wonach Zuschläge, die nur aufgrund einer bestehenden Ehe gewährt werden, bei der Bewertung auszuscheiden haben (ebenso Soergel/Zimmermann BGB 11. Aufl. § 1587 a Rdn. 194 S. 698). Nach der Satzung des Versorgungswerks - Alterssicherungsordnung (Stand 1. April 1977) im folgenden ASO - ist die Höhe der Altersrente unter anderem abhängig vom Familienstand des Mitglieds (§ 12 a ASO). Wie sich aus § 20 (6) Nr. 1 ASO ergibt, gilt dies auch dann, wenn ein Mitglied die höheren Beiträge eines Verheirateten gezahlt hat, dann aber der Ehegatte gestorben oder die Ehe geschieden worden ist. In diesen Fällen ist vom nächsten Monat an nur noch der Beitrag eines Ledigen zu zahlen. Der Auffassung der Ehefrau, die Vorinstanzen hätten durch Befragung des Versorgungswerks aufklären müssen, ob einem Mitglied Vorteile verbleiben, wenn er beim Eintritt des Rentenfalles ledig ist, zuvor aber die höheren Beiträge als Verheirateter geleistet hat, ist daher nicht zu folgen. Der Ehefrau kann auch nicht zugutekommen, daß der Ehemann alsbald nach der Scheidung eine neue Ehe eingegangen ist und deswegen wiederum die erhöhten Beiträge als Verheirateter zahlen muß. Die auf der Grundlage einer neuen Ehe eintretenden Veränderungen in der Versorgungslage eines Ehegatten können nach § 1587 Abs. 1 BGB den Ausgleich der während der früheren Ehe erworbenen Versorgungsanrechte nicht berühren.
3.
Den auf die Ehezeit entfallenden Anteil der Rentenanwartschaft des Ehemannes beim Altersversorgungswerk haben die Vorinstanzen nach Maßgabe des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB mit monatlich 480,82 DM errechnet. Dies ist rechtlich bedenkenfrei (vgl. Soergel/Zimmermann aaO; s.a. Senatsbeschluß vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 684/81 - FamRZ 1983, 265, 266 zur Nordrheinischen Ärzteversorgung) und wird von der weiteren Beschwerde auch nicht angegriffen.
4.
Das Oberlandesgericht hat diesen Betrag mit Hilfe der Barwertverordnung (§ 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB) umgerechnet (dynamisiert) und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß für den Versorgungsausgleich ein Betrag von monatlich 155,83 DM maßgebend sei. Hiergegen erhebt die weitere Beschwerde zu Recht Bedenken.
a)
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist allerdings insoweit nicht zu beanstanden, als es das Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen nicht für volldynamisch erachtet hat, weil die in § 12 b ASO vorgesehenen jährlichen Anpassungen nur die laufenden Renten erfassen, nicht aber auch die Versorgungsanwartschaften. Voraussetzung für die Annahme der Volldynamik und die Entbehrlichkeit einer Umrechnung gemäß § 1587 a Abs. 3 BGB ist, daß sowohl die Rentenanwartschaften als auch die laufenden Renten einer Versorgung regelmäßig der allgemeinen Einkommensentwicklung angepaßt werden (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 85, 194, 198 m.w.N.). Zwar liegt hier im Anwartschaftsstadium eine gewisse Dynamik darin, daß sich nach § 21 (1) ASO mit der Erhöhung von bestimmten Einkommenseckwerten der Mitglieder auch die Beiträge erhöhen, was letztlich wiederum zu einer Erhöhung der Renten führt, § 21 (3) ASO. Eine solche Dynamik ist aber mit der Anwartschaftsdynamik der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung nicht vergleichbar, so daß die hier zu beurteilende Versorgung lediglich teildynamischen Charakter hat.
b)
Für die "ebenfalls teildynamische Bayerische Ärzteversorgung hat der Senat - nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses - entschieden, daß es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, den nach § 1587 Abs. 3 Nr. 2 BGB maßgebenden Barwert ausschließlich aus den der Barwertverordnung anliegenden Tabellen auf rein statischer Grundlage zu ermitteln, weil der wirkliche Barwert erheblich höher liegt (mindestens um 40 %). Bis zu einer Änderung der Barwertverordnung ist der wirkliche Barwert individuell zu ermitteln, notfalls unter Einholung eines versicherungsmathematischen Gutachtens. Im einzelnen wird auf die Ausführungen des Senats in BGHZ 85, 194 ff. verwiesen.
c)
Das Oberlandesgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bisher keine Feststellungen zum Ausmaß der Dynamik der Altersversorgung bei der Zahnärztekammer Niedersachsen im Leistungsbereich getroffen. Die insoweit nach § 12 FGG gebotenen Ermittlungen können aber zu einer für die Ehefrau günstigeren Bewertung der Versorgungsanrechte des Ehemannes führen. Der angefochtene Beschluß ist deswegen aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zur Nachholung der fehlenden Feststellungen zurückzuverweisen.
5.
Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen: Auch wenn das Oberlandesgericht lediglich zur Annahme einer Teildynamik im Leistungsstadium gelangt, wird es von einer individuellen Ermittlung des Barwerts nur absehen können, wenn das festgestellte Ausmaß der Anpassungen so gering ist, daß eine Gleichbehandlung mit rein statischen Anrechten durch die Anwendung der Barwertverordnung sich mit einer am Gerechtigkeitsempfinden orientierten Betrachtungsweise verträgt (vgl. BVerfGE 9, 137, 146; 21, 73, 84).
Die bisher zugrundegelegte Ausgleichsform der Beitragsentrichtung ist mit Wirkung vom 1. April 1983 durch das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I 105 - VAHRG) durch eine Neuregelung abgelöst worden, die das Oberlandesgericht bei der neuen Entscheidung zu berücksichtigen haben wird.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 2.481,01 DM.
Portmann
Blumenröhr
Zysk
Nonnenkamp